§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen RC-Network Modellsport e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 73252 Lenningen und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Name und das Emblem sind urheberrechtlich geschützte Markenzeichen
und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Vorstandes nicht verwendet
werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, den Modellbau und Modellsport, insbesondere
mit ferngesteuerten RC-Modellen, in seiner ganzen Vielfalt zu pflegen
und zu fördern, wobei seine Tätigkeit nicht auf den deutschsprachigen
Raum beschränkt ist.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Einsatz der elektronischen Medien - hier insbesondere des Internets
- unter anderem als Kommunikations- und Informationsplattform des Vereins,
seiner Mitglieder und Gäste,
b. Information der Öffentlichkeit über die Belange des Modellbaus
und Modellsports und gleichzeitig Gewinnung der Öffentlichkeit
zur ideellen und materiellen Unterstützung dieser Bereiche,
c. Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellbau
und Modellsport,
d. Mitwirkung und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und
Ausstellungen,
e. Bereitstellung von Informationen und Leistungen vielfältiger
Art für seine Mitglieder und Gäste, wobei die dafür erforderlichen
Strukturen zur Anwendung kommen und Organisationsformen eingenommen
oder beschafft werden können,
f. Förderung des sportlichen Aspektes des Modellbaus,
g. Pflege von Partnerschaften und Austausch von Gedanken und Aktivitäten
mit Organisationen oder Einzelpersonen weltweit, die den Zielen des
Vereins entsprechen oder verwandt sind.
3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden, dabei
wirtschaftlich unabhängig.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Verband
Die Mitgliedschaft in Verbänden des Modellbaus und Modellsports
oder der Medien kann erfolgen. Die Entscheidung über den Beitritt
trifft die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Fördermitglieder
Fördermitglied können natürliche und juristische Personen
oder Personenvereinigungen (Firmen, Institute, Gesellschaften, Behörden,
Vereine, Verbände) werden, welche die Ziele und Tätigkeiten
des Vereins fördern wollen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie werden über
die Vereinstätigkeit informiert.
3. Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem
Maße um den Modellbau, den RC-Network Modellsport e.V. und dessen
Ziele verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss
des Vorstandes verliehen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftlichen Aufnahmeantrag. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den vollen
Namen, das Geburtsdatum und die vollständige Anschrift des Antragstellers
enthalten, zusätzlich Telefonnummer und Emailadresse. Minderjährige
oder sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen
der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung,
dass der minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige
Antragsteller sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich
ausüben bzw. erfüllen darf.
2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann bei Erfüllung der unter
§ 5.3 beschriebenen Kriterien erfolgen. Zum Ehrenmitglied können
ausschließlich natürliche Personen ernannt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a. Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen
Personen und Personengruppen durch deren Auflösung.
b. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden muss. Für die Fristwahrung ist das Datum des
Poststempels bzw. des Fax maßgebend. Bei nicht fristgerechter
Austrittserklärung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch
bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres.
c. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung
ganz oder teilweise in Verzug ist und eine Mahnung des Vereins nach
einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mahnung erfolglos blieb. In
der Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss wegen Nichtzahlung
des Beitrags hinzuweisen.
d. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen grob zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied den Senat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Verlässt ein Mitglied den Verein während eines Geschäftsjahres
durch Ausschluss oder aus anderen Gründen, bleibt der Beitragsanspruch
des Vereins für das gesamte Geschäftsjahr bestehen; anteilige
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
5. Mögliche Einschränkungen der Mitgliedsrechte regelt die
Geschäftsordnung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in
der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder nur Sitz. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar. Das Sitz- und Stimmrecht ruht, wenn die Zahlung
des Jahresbeitrages nicht erfolgt ist.
2. Die Mitgliedschaft ist entgeltlich. Ausnahmen können vom Vorstand
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einer besonderen Härte
oder für Ehrenmitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung
beschließt den Beitragssatz, der in der Geschäftsordnung des
Vereins niedergelegt ist. Ein Aufnahmebeitrag und einmalige Umlagen können
erhoben werden, ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes. Die Beiträge sind jährlich im
voraus fällig.
3. Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie werden über
die Vereinstätigkeit informiert.
4. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, diesen in seinen Bemühungen
um die Verwirklichung der Vereinsziele tatkräftig zu unterstützen.
5. Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung und den Einzelanordnungen
des Vereins unterworfen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die im Rahmen der Zuständigkeit von Vorstand und Senat gefassten
Beschlüsse und Weisungen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Senat
d. Beiräte
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel
vom 1. Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit
des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b. Wahl des Senats und Abwahl von Mitgliedern des Senats,
c. Berufung und Entlassung von Beiräten auf Vorschlag des Vorstandes,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
f. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
g. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
h. Entgegennahme des Revisionsberichtes der Kassenprüfer,
i. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
j. Verabschiedung einer Geschäftsordnung
für den Verein und wenn nötig, weiterer Geschäftsordnungen,
k. Beschlußfassung über die Übernahme neuer Aufgaben
oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
l. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und
die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand bis 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich
mitzuteilen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal
im Jahr. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann durch schriftliche
Zustimmung aller Mitglieder ersetzt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
Sie muß spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf
schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. Ihre
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern
nichts anderes in der Satzung vorgegeben ist.
6. Für die Beschlußfassung zur Abwahl von Personen des Vorstandes,
des Senats und der Beiräte aus ihrem Amt ist jeweils eine Mehrheit
von 75% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
7. Die Stimmenabgabe muß auf Antrag geheim durchgeführt werden.
8. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede- und Anhörungsrecht.
Weicht dabei ein Mitglied von der Tagesordnung ab, kann es von der Vereinsleitung
oder dem Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen werden. Im Wiederholungsfall
kann ihm das Wort entzogen werden.
10. Nach einer Diskussion hat das davon betroffene Mitglied das Recht
auf das Schlußwort. Betrifft die Diskussion das versammlungsführende
Mitglied, so hat dieses solange den Vorsitz abzugeben.
11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes
Mitglied hat das Recht zur Einsicht in dieses Protokoll. Das Protokoll
muß auf der nächsten Versammlung verlesen und genehmigt werden.
12. Liegen die rechtlichen und technischen Gegebenheiten vor, so kann
die Mitgliederversammlung auch online durchgeführt werden.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzender und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung gezahlt wird.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt im Einzelfall die gemeinsame
Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben
bis zur Bestellung des neuen Vorstandes oder bis zur Abwahl durch die
Mitgliederversammlung im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Diese Tagung kann
auch online erfolgen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 11 Senat
1. Der Senat bildet das Schiedsgericht des Vereins, er setzt sich aus
7 Vereinsmitgliedern zusammen.
2. In den Senat kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, das nicht
dem Vorstand angehört.
3. Die Wahl in den Senat erfolgt auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung,
einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend. Der Senat wird auf 2 Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Senats bleiben bis zur Bestellung des neuen Senats
im Amt.
§ 12 Beiräte
1. Aufgabe von Beiräten ist es, die Mitgliederversammlung und den
Vorstand zu beraten.
2. Ein Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
berufen. Er kann mehrere Mitglieder beinhalten. Mitglieder eines Beirats
müssen nicht Vereinsmitglied sein.
3. Die Namensgebung des Beirats entspricht seiner Aufgabenstellung.
§ 13 Wahl der Kassenprüfer
1. Es muß jedes Jahr ein Kassenprüfer für zwei Jahre
gewählt werden, so dass stets zwei Kassenprüfer im Amt sind.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Jahreshauptversammlung
zu prüfen und der Versammlung, nach Bericht des Schatzmeisters, das
Prüfungsergebnis mitzuteilen.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens
einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für
die Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen
der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
Finanzamt vorgeschrieben werden, vorzunehmen. Sie bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder den Senat und sind
den Mitgliedern unter Angabe des Grundes innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins
fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die Modellflugsparte
des Deutschen Aero Club e.V. und den Deutschen Modellflieger Verband e.V.,
und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und
Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §
2-2c zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
Die Satzung ist am 11.05.2002 beschlossen.
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