Navigationslichter

HAllo!

Ich habe vor in meinem nächsten Modell Navigationslichter einzubauen. Aber wo und welche?

Ich habe eine ganz fähige Elektronik, an der sind folgende Lichter:

Je eine rote und grüne Lampe, mit "Dauerlicht"

Je eine rote und grüne Lampe mit einfachem blinken

Eine weiße Lampe mit einfachem blinken

Zwei weiße Lampen mit dem super "Doppelblitz" :)

Ich habe auch schon in etwa einen Schimmer wo an dem Original das ich nachbaue die Lichter unterzubringen sind. Aber auf Fotos erkennt man das Blinken so schlecht :)

Wäre echt toll wenn mich jemand aufklären könnte.

Grüße,

David
 

Eckart Müller

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Schnell erledigt:

Linker Randbogen, Mitte oder vorne: Rotes Dauerlicht (Nav. Light). Hier ebenso weißer Doppelblitz (ACL - Anti Collision Light)
Rechter Randbogen, wie gehabt in grün.

Unteres Ende Seitenruder (nach hinten strahlend) weißes Dauerlicht

Rumpfrücken oder oberes Ende Seitenleitwerksdämpfungsfläche: rotes Blinklicht (ist aber optional, geht auch ohne).

Und damit sich jeder selbst überzeugen kann und auch sieht, wo sowas steht, unten der entsprechende Verordnungstext...

[ 13. Juli 2002, 17:44: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 

Eckart Müller

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LuftVO § 17

Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter


(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.

(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.

(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

(3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt § 19 Abs. 2 und 3.

___________________________________________________________________________

LuftVO Anlage 1
(zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO)


Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter

§ 1

Begriffsbestimmungen


Bei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Ein Flugzeug auf dem Wasser ist in F a h r t, wenn es weder vor Anker liegt noch im Wasser oder an Land festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.

Ein Flugzeug auf dem Wasser m a c h t F a h r t, wenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser gegenüber in einer bestimmten Richtung fortbewegt.

Ein Licht ist s i c h t b a r, wenn es in dunkler Nacht bei ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann.

§ 2

Positionslichter


(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen (Abb. 1):
a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus nach links über einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;

b) ein grünes Licht, das unbehindert von genau voraus nach rechts über einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;

c) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hinten nach links und nach rechts über einen Winkel von jeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint.

Abb. 1

167760924.jpg


(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter verwendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden:

a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und/oder

b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen zu sehen ist und in den Blinkpausen der in Absatz 1 beschriebenen Lichter leuchtet.

(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen.

(4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den Tragflächen geführt werden. Die Begrenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positionslichter entsprechen.

§ 3

Zusammenstoß-Warnlicht


(1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern auszurüsten. Diese sind als Blinklichter so einzurichten und anzubringen, daß sie möglichst aus allen Richtungen zwischen 30° über und 30° unter der Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu sehen sind, ohne die Sicht des Luftfahrzeugführers und die Sichtbarkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen. Die Art der Ausführung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen, die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein.

(2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit anderen Mitteln zu einer besseren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszurüsten. Das Nähere wird von dem Luftfahrt-Bundesamt geregelt.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Die Ausnahmen können befristet und mit Auflagen verbunden werden.

§ 4

Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser


(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist, muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen und als Dauerlichter eingerichteten Lichtern im vorderen Teil mittschiffs dort, wo es am besten gesehen werden kann, ein weißes Licht führen. Dieses Licht muß unbehindert über 220 Kompaßgrade scheinen, und zwar nach jeder Seite 110 Grad, von rechts voraus bis 20 Grad achterlicher als querab. Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar sein (Abb. 2).

Abb. 2

920110924.jpg


(2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder mehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt, muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen, als Dauerlichter eingerichteten und mindestens 2 Seemeilen weit sichtbaren Lichtern ein zweites weißes Licht führen, das ebenso beschaffen ist wie das in Absatz 1 beschriebene Licht. Dieses zweite Licht muß mindestens 2 m (6 Fuß) senkrecht über oder unter dem ersten Licht angebracht sein (Abb. 3).

Abb. 3

769750924.jpg


(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt wird, muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter führen, die als Dauerlichter eingerichtet und mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein müssen. In diesem Fall darf das in Absatz 1 beschriebene zusätzliche weiße Licht im vorderen Teil des Flugzeugs nicht geführt werden.

(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem Wasser muß zwei rote Lichter senkrecht übereinander und mindestens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt dort führen, wo sie am besten gesehen werden können; beide Lichter müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das manövrierunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, wenn es keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber führen, wenn es Fahrt macht. Die in Satz 1 beschriebenen roten Lichter gelten nicht als Notsignal.

Abb. 4

931720924.jpg


Abb. 5

865420924.jpg


(5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker folgende Lichter führen:

a) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150 Fuß) lang ist: ein weißes über den ganzen Horizont mindestens 2 Seemeilen weit sichtbares Ankerlicht, und zwar dort, wo es am besten gesehen werden kann (Abb. 6);

Abb. 6

881520924.jpg


b) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder länger ist: ein weißes Ankerlicht vorn und ein weißes Ankerlicht hinten, und zwar dort, wo sie am besten gesehen werden können; beide Ankerlichter müssen über den ganzen Horizont mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar sein (Abb. 7);

Abb. 7

820180924.jpg


c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von mehr als 50 m (150 Fuß): ein weißes Licht auf jeder Seite, um die größte Spannweite kenntlich zu machen. Diese Lichter müssen möglichst unbehindert über den ganzen Horizont mindestens 1 Seemeile weit sichtbar sein (Abb. 8 und 9).

Abb. 8 Flugzeuglänge weniger als 50 m

809350924.jpg


Abb. 9 Flugzeuglänge mehr als 50 m


(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund sitzt, muß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebenen Ankerlichter führen. Außerdem muß es zwei senkrecht übereinander angebrachte, über den ganzen Horizont sichtbare rote Lichter führen, die mindestens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt sind.

[ 14. Juli 2002, 08:08: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Nachtrag:

Abb. 9

434900924.jpg


Mehr als 8 Grafiken verträgt ein Posting ja nicht...
 
Wow, Eckart,

das nenne ich eine prompte und umfassende Beantwortung der Fragen. Da kann es ja jetzt losgehen mit der Verteilung der Lampen. Ich werde mir erst einmal alles ausdrucken, sonst habe ich es auf dem Weg in den Keller wieder vergessen :)

Gruß,

David
 

Holger

User
Hallo David
Du hast wirklich eine fähige Elektronik. :) Woher stammt die denn? Bin auf der Suche nach sowas
Gruß
Holger
 

Holger

User
Hy David
Ich habe hier im Forum schon gelesen, daß durch die Elektroniken für Blitzer und Befeuerung Störungen ausgegangen sind, was ist davon zu halten? Kann es möglich sein, daß die Kabel zu den Birnchen diese Störungen verursachen( ähnlich wie bei zu langen Servokabel) :confused:
Hast du oder Eckart damit Erfahrungen??
Gruß
Holger
 
Hallo Holger!

Entschuldige, daß ich nicht so schnell geantwortet habe.

Die Elektronik ist von LHC aus England. Ein sehr kompakte Teil, leider etwas teuer :)

Ich habe noch keinerlei Erfahrung mit dieser speziellen Elektronik, weiß aber, daß einige Jet-Piloten Blinklichter einsetzen. Mit den alten echten Blitzern hatten wir Probleme. Das waren Entlade-Blitze, die mit ziemlicher Spannung betrieben wurden. Auf Grund schlechter Erfdahrungen setzt man Heute Glühlampen oder superhelle LED's ein. Die arbeiten mit moderaten Spannungen (hier 9V) und stören nicht mehr als die Servokabel, die im Flieger liegen. Wir haben schon Modelle mit mehr als 30 Birnchen ausgestattet, um nachts zu fliegen. Ohne Probleme.

Gruß,

David Büsken
 

Holger

User
Danke David
Deine Antwort ist genau das, was ich hören wollte. Nun soll mein C- Falke auch mit der richtigen Beleuchtung ausgestattet werden. Hast du von LHC eine Web Adresse oder eine Mailadresse?
Gruß
Holger
 
Auch das.

Die Webadresse lautet: www.anbro.com

Wenn Du eine Mail verschicken willst, dann ist Sean Dein Ansprechpartner: Sean@anbro.com

Das ganze ist nicht ganz billig, aber sauber verarbeitet. Und durch das System, brauchst Du für das nächste Modell nur neue Lichter und tauschst einfach die Elektronik in das entsprechende Modell. Ein Bericht in FMT oder Jetmag wird folgen....

David Büsken
 

Holger

User
Hallo David
Danke für den Link, das teil ist bestellt und wird morgen schon eintreffen. SOOOO teuer ist es nicht, da habe ich schon schlechteres für mehr Geld gesehen. :)
Gruß aus Hohenlohe
Holger
 
Lieber Eckart,

ich bin mir fast sicher, Du hast so ein nettes Bildchen mit den Locations der Lichter auch für einen Heli .
Am liebsten wäre mir das am Beispiel Jetranger oder Longranger :D .
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Leider nicht Norbert,

mehr gibt die LuftVO nicht her!
 
Trotzdem danke Eckart, hätt ja können sein... :)

@ Holger und David:Die LHC-Elektronik scheint ja nicht schlecht zu sein und der Preis ist dafür so arg auch nicht, aber muß man die originalen "Looms" nehmen? Die wären dann wirklich teuer.
Ich such sowas fürn Scale-Heli.
 
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