Gewährleistung,Garantie??!!

Hallo

Kann mir jemand sagen, wie es mit Garantie und Gewährleistung aussieht?

Wenn ich in Deutschland einen Artikel Kaufe (Elektroartikel) habe ich in Deutschland laut Gesetz 1Jahr Garentie und 1Jahr Gewährleistung..oder??

Also wenn der Artikel dann innerhalb des 1ten Jahres defekt ist,bekomme ich einen Neuen oder den Alten Repariert..oder??

Da kann sich kein Händler im nachhinein Rausreden...wir geben nur 5Monate Gewährleistung..oder??

Vielen Dank für eure Antworten
Mario
 
Achtung Ich bin auch nur Leie.

Aber mWn. gibt es in D 2 Jahre Gewährleistung.
Die sich in 6 Monate und 1,5 Jahre aufteilen

Die ersten 6 Monate Mus der Händler beweisen das nichts beim Verkauf kaputt war kann er das nicht muss er reparieren oder Austauschen oder Geld zurück geben (dazu gleich mehr)
Also in den Ersten 6 Monaten Geht der Gesetzgeber davon aus das schon beim Verkauf ein Vorschaden vorhanden war.

Danach wirds schwieriger dann musst du beweisen das was nicht in Ordnung war und der Artikel deswegen die Grätsche gemacht hat.

Garantie ist was was die Herstelle Freiwillig anbieten und ist nicht zu verwechseln mit Gewährleistung.

In einem Schadens Fall muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Reparatur oder Tausch gegeben werden. Erst wen das (Richtwert?) 3 mal nicht geklappt hat ist er zur Erstattung gezwungen.

Soweit mein Laien Wissen, ich lass mich aber auch eines Besseren Belehren
 

hahgeh

User
Servus,

die grobe Richtung hat jojo schon vorgegeben. Du kannst auch nochmal hier schauen, da hatte ich auch was zu geschrieben.

Die Gewährtleistungsfrist (gesetzliches Recht) beträgt tatsächlich 2Jahre ab dem Kauf.
Bei der Garantie (vertragliches Recht) kann man das nicht pauschal sagen, da dies die freiwillige Erklärung deines Vertragspartners oder des Herstellers ist, für eine gewisse Zeit das Produkt zu reparieren oder Ersatz zu leisten.

Im Falle der Gewährleistung musst du eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen - das hängt auch vom Einzelfall ab. Sicherlich nicht unter 2 Wochen.
Im Falle der Garantie hängt zu viel von der Garantieerklärung ab, die dem Gerät beilag. Da steht alles drin, wann, bei wem, wie oft, wie lang, etc.

GAAAAANZ wichtig: Das Gewährleistungsrecht bezieht auf dem Zeitpunkt des sog Gefahrenübergangs. Bei einem Laden zB ist dies in aller Regel der Zeitpunkt, in dem du die Ware entgegennimmst. Ab dann trägst du die "Gefahr des zufälligen Untergangs", fällt es dir also runter, bist du schuld und kannst keinen Ersatz verlangen. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Verpflichtung des Käufers zur Eigentums- und Besitzübergabe einer mangelfreien Ware. Nur wenn zu diesem Zeitunkt die Ware mangelhaft war, hast du Recht aus der Gewährleistung. Das wird oft verwechselt damit, dass die Ware auch 2 Jahre hält. Dem ist nicht so, dies wird nur von einer (sog. Haltabrkeits-)Garantie erfaßt.

Noch Fragen?

hg
 
Die ersten 6 Monate Mus der Händler beweisen das nichts beim Verkauf kaputt war kann er das nicht muss er reparieren oder Austauschen oder Geld zurück geben (dazu gleich mehr)
Also in den Ersten 6 Monaten Geht der Gesetzgeber davon aus das schon beim Verkauf ein Vorschaden vorhanden war.


Ich habe schon vor 3Wochen noch innerhalb der 6Monate per e-Mail mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen.
Jedoch keine Antwort bekommen :mad:

Dann habe ich eine Woche drauf (immernoch innerhalb der 6Monate) nochmal den Verkäufer Kontaktiert, aber immernoch keine Antwort bekommen.

Die woche drauf (also letzte Woche) 1Tag über den 6Monaten nochmals und nun heute eine Antwort bekommen, Dass ich kein Garantieanspruch habe und außerhalb der Gewährleistung bin.
 
Wie gesagt die Gewährleistung läuft 2 Jahre (bei einem Neuteil/Händler) nur nach 6 Monat dreht sich die Beweislast um!

Ausnahmen gibt es: Der Verkäufer kann die Gewährleistung bei gebraucht/B-Wahre auf 1 Jahr verkürzten und für Verschleißteile gibt es Andere Fristen..

Ansonsten hat der Händler 2 Jahre dafür Gerade zu stehen!

Leider hast du nur Emails geschickt, die sind nicht so sicher nach zu verfolgen...

Aber Hamburg is ja Gnädig gewesen und geht bei Verschickt auch von angekommen aus^^

Mus du schauen was du daraus machst.
 

hahgeh

User
Die woche drauf (also letzte Woche) 1Tag über den 6Monaten nochmals und nun heute eine Antwort bekommen, Dass ich kein Garantieanspruch habe und außerhalb der Gewährleistung bin.

Ok - oben hast du noch nach einer Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung gefragt, hier schmeißt du es wieder durcheinander.

Was hat der Händler genau gesagt? Dass er den Gewährleistungsanspruch nicht anerkennt weil du außerhalb der 6Monatsfrist angezeigt hättest?
Dann sage ihm, dass es darauf nicht ankommt. Der Wortlaut besagt: "Zeigt sich...", dh es die 6Monate gelten für das "Zutagetreten" des Mangels, obschon er bereits bei Gefahrübergang (siehe meine Erklärung hierzu oben) vorhanden war.
Auf die Geltendmachung innerhalb von 6Monaten kommt es hingegen NICHT an. (wers nachlesen will: Palandt, §476 Rdnr. 6).

Zur Garantie nochmal:
Aus welchem Grund lehnt er die Garantieansprüche ab. Ist er überhaupt der Garantiegeber, oder ist nicht vielmehr der Hersteller? Um welches Gerät handelt es sich denn?

Gruß
hg
 
Hallo,

wurden die Fristen von Gewährleistung und Garantie nicht auf 1/1 Jahr geändert?

Ist imho auch egal, der Händler muss für 12 Monate die Mangelfreiheit seines Produktes gewährleisten, danach hat er für weitere 12 Monate zu garantieren sich um evtl. Mängel zu kümmern. (Meine Eselsbrücke Gewährleistung/Garantie). ;)


Ich bin mir nicht ganz sicher, meine aber dass während der Gewährleistung DU als Käufer die Wahl hast auf einen Umtausch oder Reparatur der defekten Sache. Bei Garantie muss der Hersteller "nur" nachbessern, austausch bleibt ihm überlassen.
Umtausch nur wenn zumutbar, sprich wenn es den Artikel nicht mehr gibt oder du eine Sonderanfertigung erhalten hast greift das Umtauschrecht nicht.
 
Ist imho auch egal, der Händler muss für 12 Monate die Mangelfreiheit seines Produktes gewährleisten, danach hat er für weitere 12 Monate zu garantieren sich um evtl. Mängel zu kümmern. (Meine Eselsbrücke Gewährleistung/Garantie). ;)

Das ist aber (sehr viel) mehr Esel als Brücke.
Gewährleistung und Garantie haben nichts, aber auch gar nichts miteinander zu tun.

Der Händler muß nur und ausschliesslich Gewährleistung geben, und zwar dafür, daß das Produkt BEI AUSLIEFERUNG mängelfrei war. Bei Neuwaren gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Die Bedingungen sind gesetzlich geregelt. Dabei gilt, daß bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate der Händler nachweisen muß, daß der Mangel nicht schon bei Auslieferung vorhanden war, nach 6 Monaten dreht sich das um. Dann muß der Kunde nachweisen, daß der Magel schon bei Auslieferung vorhanden war.

Kümmern muß der Händler sich aus Gewährleistungsgründen selbst in der Gewährleistungszeit um gar nichts, wenn das Produkt bei Auslieferung nachweislich mängelfrei war.

Garantie ist eine freiwillige Leistung von Hersteller oder Händler oder sonst wem. Laufzeit, Bedingungen, Abwicklungsmodalitäten, usw. sind nirgends vorgeschrieben, und können vom Garantiegeber völlig frei festgelegt werden. Garantie ersetzt/verlängert/verändert niemals die gesetzliche Gewährleistung, die beiden gelten völlig unabhängig voneinander.

Oliver
 

hahgeh

User
Ich mag es jetzt nicht immer wieder erklären, aber es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Die Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, die einer eigenständigen Regelung bedarf.

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, dass ich zwischen Unternehmer und Verbrauch nicht ausschließen kann(, sofern es die Sache zuläßt).

Und nochmal: Es geht bei den beiden um gänzlich andere zeitliche Anknüpfungspunkte: Gewährleistung ist die Fehlerfreiheit bei Übergabe (i.d.Regel) und Garantie während der vom Garantiegeber (i.d.Regel der Hersteller) erklärten Frist - das können also 12, 24 oder was auch immer Monate sein. Bei vielen Autos bspw. sind es auf Durchrostung unter bestimmten Voraussetzungen 7 oder 10 Jahre. Du merkst, ich kann die Garantie relativ frei gestalten und daher auch nur bestimmte Bereiche verlängern, einschränken oder ganz ausschließen.

Die gesetzlichen Rechte verjähren nach 24 Monaten. die Vorraussetzungen zum Vorliegen eines Anspruchs muss der Anspruchsteller (=Käufer) behaupten und beweisen; zeigt sich ein Mangel (der schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden, aber "versteckt" war) innerhalb von 6Monaten nach dem Kauf, gilt eine Beweislastumkehr, dh dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerfrei war.

Dies ist die Regelung nach der Schuldrechtsreform 2002 und entspricht der akutellen Gesetzeslage.

Gruß
hg
 
So, dann wollen wir mal noch zu später Stunde ein wenig Verwirrung stiften ;)

Im Grunde genommen wurde ja bereits alles gesagt und richtig dargestellt. Dennoch wollte ich noch ne Anmerkung machen zum Thema mit den 6 Monaten:
innerhalb von 6Monaten nach dem Kauf, gilt eine Beweislastumkehr, dh dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerfrei war.
So steht's nach der Schuldrechtsreform dem Sinn nach im Gesetz (§476 BGB) und alle waren glücklich, dass der Gesetzgeber die Käuferrechte durch die Beweislastumkehr gestärkt hatte. Doch bevor die Käufer ganz überschwänglich werden, hat der BGH in einem Urteil (BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03) das Ganze etwas relativiert: Die Beweislastumkehr des §476 BGB bezieht sich nur auf den Zeitpunkt, wann der Sachmangel vorlag, nicht aber OB ein Sachmangel vorlag. Dass ein Sachmangel vorliegt, muss nach wie vor der Käufer beweisen und das kann mitunter sehr schwer sein. Als Laie sieht man meist nur das die Sache kaputt ist, dass ist jedoch nur die Folge des Sachmangels, welcher Mangel hierfür verantwortlich ist (welches Bauteil im Detail) lässt sich meist nur (wenn überhaupt) durch einen Gutachter beweisen.

ABER: Da sich die meisten Verkäufer mit dem Gesetz ohnehin nicht auskennen, gilt immer: schön selbstbewusst auftreten und dann wird der Verkäufer schon nachbessern (auch wenn es oftmal mehr Kulanz als Rechtspflicht ist) :cool:
 
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