Wer haftet (Absturz bei gleichen Kanälen)

geo100

User
HAllo,

am sonnigen Vatertag auf unserer Flug-Wiese hat bis zur 2. Landung alles geklappt: dann Absturz bei Landung und Bruch. Grund: In hundert Meter Entfernung ist jemand mit dem Auto gekommen, hat die Flieger ausgepackt und die Anlage (leider mit meinem Kanal!) eingeschaltet. Mein Flieger, der schon eine halbe Stunde in der Luft war, stürzte bei der Landung ab.
1. Wie ist die Rechtslage?
2. Zahlt das die Privathaftpflicht des Verursachers?
3. Wie wird ggf. die Schadenshöhe ermittelt?

Gruß Geerd
 

Gerald Lehr

Vereinsmitglied
Teammitglied
Wenn ihr jetzt im DMFV wärt, wäre das kein Problem.

Ob eine Kanaldoppelbelegung von der PH übernommen wird wage ich zu bezweifeln - da hilft nur ein Anruf bei der Gesellschaft.
 
Hallo,

zu 1.: Der Halter eines Modellflugzeuges haftet (unabhängig von einem evtl. Verschulden) für die durch den Betrieb entstandenen Schäden Dritter. Der Betrieb beginnt dabei m.E. spätestens mit dem Einschalten des Senders.

zu 2.: Die Privathaftpflicht übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden durch den Betrieb von Flugmodellen. Ausnahme: Wenn diese weniger als 5 kg wiegen und weder durch Treibsätze noch durch Motoren angetrieben werden.

zu 3.: Nicht so einfach zu beantworten, du kannst jedenfalls nicht deinen eigenen Stundenlohn für die Bauzeit ansetzen.

Völlig unabhängig davon sollte man aber meiner Meinung nach zuerst versuchen, sich irgendwie gütlich zu einigen, wenn der andere keine Modell-Haftpflichtversicherung besitzt. Man muss sich ja nicht unnötigerweise gegenseitig das Hobby schwer machen.

Wie hat denn der andere auf deinen Absturz reagiert?

Gruß,
Wulf
 

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
ich möchte Wulfs Beitrag etwas ergänzen:

zu 1.: Wer auf einer gemeinschaftlichen "Flug-Wiese" seinen Sender ohne Absprache mit den anwesenden Piloten einschaltet, handelt aus meiner Sicht zumindest fahrlässig (es ist hier nicht zu erkennen, ob es sich um einen Flugplatz mit Betriebsordnung und Kanalüberwachung oder nur gemeinschaftlich genutzter Wiese handelt). Im Bereich des DMFV werden bei Schäden durch Kanaldoppelbelegung dem Verursacher 150 EURO als Selbstbehalt auferlegt, der darüber hinaus gehende Schaden trägt die Haftpflichtversicherung über den Verband. Regelung im Bereich DAeC ???

zu 3.: Zur Schadenshöhe ist der materielle Schaden anzusetzen, eigene Arbeitsleistungen werden i.d.R. nicht anerkannt, sind aber auch schon eingeklagt worden. Der Schadensumfang ist über die Listenpreise der beschädigten Teile zu ermitteln, wenn keine Rechnungen mehr vorhanden sind. Die beschädigten Teile sind in ihrem Zustand für eine nötigenfalls erforderliche Begutachtung durch die Versicherung auszubewahren, über ihre weitere Verwendung entscheidet die Versicherung.
 

geo100

User
Hallo alle miteinander,

Danke für Eure Antworten. Ich war leider die letzten Tage verhindert ...
Mit dem Partner habe ich mich geeinigt, und er will den Schaden der Privathaftpflichtversicherung melden. Daß er vergessen hatte, die anderen zu fragen war wohl durch seine Begeisterung zu erklären.
Den immateriellen Wert - wie Ausfall der Flugmöglichkeiten - kann man sicher genausowenig in Rechnung stellen wie die Bauzeiten (macht ja im allgemeinen auch Spaß ;=) ). Na Mal sehen, was seine Haftpflichtversicherung dazu sagt ...

Daß man sich im Notfall (=Versicherung zahlt nichts) unter Modellbauern gütlich einigt, versteht sich von selbst.

Gruss Geerd

[ 02. Juni 2003, 23:00: Beitrag editiert von: geo100 ]
 
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