Bei Haftpflichtfällen auf keinen Fall ein Anerkenntnis erklären!

Jan

Moderator
Eine kritische Sache, die mir gelegentlich bei Diskussionen (auch in diesem Forum) auffällt, ist die Anerkennung der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz nach einem Unfall durch den Schädiger.

Beispiel: Der Fredi-Flieger verursacht durch Fahrlässigkeit bei einem anderen Modellflieger einen Schaden. Durch z.B. Kanaldoppelbelegung kommt der Flieger eines Vereinskollegen im Wert von 100 EUR zu Totalschaden. Nach dem Absturz geht Fredi zum Geschädigten und drückt diesem 100 EUR in die Hand. Hinterher nimmt er zu seiner Haftpflichtversicherung Kontakt auf und verlangt die 100 EUR zurück.

Das kann kritisch werden, wenn die Versicherung Kenntnis von der Zahlung bekommt.

II. (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
Das Zitat ist ein Beispiel für Versicherungsbedingungen, die eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers (also des Schädigers) regeln. Der Schädiger darf weder ganz oder zum Teil anerkennen noch befriedigen. Es droht sonst der (vollständige) Verlust des Versicherungsschutzes...

Was jeder darf ist natürlich die Umstände des Unfalls genau zu schildern. Er darf auch zugeben, dass er etwas falsch gemacht hat und er darf das auch genau schildern. Er sollte aber das Wort "Anerkenntnis" oder die Formulierungen "ich anerkenne" oder "ich erkenne an" vermeiden...
 

Jan

Moderator
Ach so: Quelle des Zitats sind die da:

Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.

Es handelt sich um einen Auszug aus den

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Stand 1. 3. 2004

Quelle: www.wgv-online.de/__pdf/4000-2015.pdf

Solche Klauseln haben die allermeisten Schaden-Versicherer in ihren Verträgen. Auch die speziellen Versicherungen für Modellflieger...
 
Was jeder darf ist natürlich die Umstände des Unfalls genau zu schildern. Er darf auch zugeben, dass er etwas falsch gemacht hat und er darf das auch genau schildern. Er sollte aber das Wort "Anerkenntnis" oder die Formulierungen "ich anerkenne" oder "ich erkenne an" vermeiden
 
Hallo,

Ein Schuldeingeständnis, auch ein Zitat wie
"das Servo zittert schon seit lange" dürfen Sie keinesfalls machen.
 

Jan

Moderator
Original erstellt von Frieder:
Hallo,

Ein Schuldeingeständnis, auch ein Zitat wie
"das Servo zittert schon seit lange" dürfen Sie keinesfalls machen.
Das ist so formuliert falsch.
Kannst Du das noch mal etwas sorgfältiger formulieren? Vielleicht wird es dann klarer, was Du meinst...
 

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Jan, Du kennst Dich doch aus ;)

Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
Dieser Passus scheint mir nicht ganz unwichtig, gerade in dem von Dir gebrachten Beispiel.

Klar, die Aussage stimmt: wenn man die Versicherung in Anspruch nehmen will, sollte man im Vorfeld nichts anerkennen.

Grüße, Ulrich
 

Jan

Moderator
hihihi,
wenn Du in der Lage sein solltest, mir spontan zu erklären, was man unter "Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit" :D verstehen muss, dann ziehe ich den nicht vorhandenen Hut. Gerade dieser wachsweiche Mist in den allermeisten Versicherungsbedingungen schafft doch das Risiko. Man muss Volljurist sein und in der Materie stecken um - bei dieser beinahe unfairen Klausel - wirklich sicher sein zu können, ob man was zugeben darf oder nicht, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren. Für alle anderen gilt: Mund halten und Risiko minimieren.

Übrigens: Für Volljuristen, die voll in der Materie stecken, die gerade einen Unfall verursacht haben, gilt auch: Mund halten im Angesicht des Geschädigten. Denn weiche Knie, Aufregung und Schweiß auf der Stirn stehen einem klaren Gedanken ziemlich deutlich entgegen...
 
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