Erweiterung Fernsteuerung und Betriebserlaubniss

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Hallo Eberhard,

Was ist denn die 'Betriebserlaubnis'? Der Hersteller erteilt sowas nicht. Soweit sie von der RegTP erteilt ist, bezieht sie sich lediglich auf elektromagnetische Emissionen, nicht aber auf ein bestimmtes Gerät oder An- und Umbauten daran.
Im Zweifelsfall hilft ein Blick auf das betreffende Dokument, um die Frage abzuklären.

Der Hersteller kann durchaus vorschreiben, nur 'Original'-Bauteile zu verwenden. Da hilft ein Blick in die Gebrauchsanleitung. Druckmittel, um das auch durchzusetzen, hat er aber kaum, speziell wenn die Garantie abgelaufen ist. Eine generelle Haftungsablehnung wird dadurch jedenfalls nicht begründet.

Natürlich kann man seinen Sender nach dem Umbau zur Erstellung eines Einzelgutachtens an den TÜV geben. Dann ist man auf der sicheren Seite. Solange ein TÜV für Sender aber nicht vorgeschrieben ist, ist jeder für die sachgerechte Durchführung solcher Arbeiten selbst verantwortlich.

Grüße, Ulrich Horn
 
Hallo Ulrich,
Die frage meinerseits bezieht sich nicht auf eine etwaige Betriebserlaubniss, sondern auf die Haftungsrechtliche Seite.
Hier stellt sich sicherlich die Frage ob Versicherungen dies berechtigt dazu nutzen könnten im Haftungsfall Rückforderungen an den Piloten zu stellen. Bzw. Strafrechtliche Probleme entstehen könnten. Oder ob nach der heutigen Rechtslage FTZ- Zulassungen tangiert werden und damit obige Probleme entstehen könnten.

Die Hersteller Gewährleitung/Haftung wollte ich hier völlig auser Acht lassen.
Die Frage der Hersteller-Haftung würde sich auch nur dann stellen, wenn mir zB. die Senderhalterung in der Luft gebrochen wäre und dadurch entsprechender Schaden entstanden wäre.
Bleibt hierzu trotzdem festzustellen, das in vielen Sendern vom Hersteller die selbe Halterung verwendet wird und entsprechendes Gefährdungspotential damit verbunden sein könnte.

Für mich stellt sich im vorliegenden Fall einfach die Frage ob ein weiteres Betreiben dieses Senders zu verantworten ist oder nicht.
Beim jetzigen Sender weis ich zB. zuverlässig das ich mindestens ein Problem nie mehr haben werde (meine Sorgfaltspflicht). Bei nem neuen kann ich mir dessen nie sicher sein. Dasselbe gilt bei Reparatur durch den Hersteller mit Original-Teilen.

Gruß
Eberhard Mauk
 

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Hallo Eberhard,

zunächstmal haftet der Pilot sowieso, allein aus dem Betriebsrisko heraus. Und zwar auch für das ordnungsgemäße Funktionieren seines Senders. Aus diesem Grunde ist man ja versichert.

Die Versicherung kann in der Tat bei Manipulationen am Sender Rückforderungen stellen, aber nur, wenn die Manipulation
- die Ursache für den Haftungsfall ist
- hinreichend dilettantisch durchgeführt wurde (Fahrlässigkeit)
Die Tatsache allein, dass am Sender Umbauten durchgeführt wurden, reicht dafür keinesfalls aus.

Wie kommst Du darauf, dass bei Deinem jetzigen Sender für Dich keine Sorgfaltspflicht besteht?

Grüße, Ulrich Horn
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Wulf Stehr:

Hallo zusammen,

ich denke, dass das Problem hier vielmehr im strafrechtlichen als im zivilrechtlichen Bereich oder in Versicherungsfragen zu suchen ist und zwar aus folgenden Gründen:

Erstens steht ohnehin fest, dass der Halter eines Flugmodells für jeden durch den Betrieb desselben verursachten Schaden haftet, sei er verschuldet oder auch nicht (Gefährdungshaftung nach LuftVG). Zweitens tritt für diesen Fall stets die Modell-Haftpflichtversicherung ein (falls eine solche abgeschlossen wurde).

Einzige Ausnahme, die das (Versicherungsvertrags-) Gesetz kennt: Vorsatz des Versicherungsnehmers (und nicht etwa grobe Fahrlässigkeit, wie immer wieder behauptet wird). Wenn darüber hinaus im Versicherungsvertrag nicht geschrieben steht, dass ausschließlich Fernsteuerungskomponenten benutzt werden dürfen, die sich technisch im Originalzustand befinden und nicht durch den Verwender verändert wurden etc., sehe ich keinen Grund, hier die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung zu verneinen. Sollte jemand von Euch Gegenteiliges belegen können, würde mich das sehr interessieren, insbesondere die entsprechenden Passagen in einschlägigen Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und insbesondere in den jeweiligen Versicherungsverträgen.

Es bleibt demnach meines Erachtens allenfalls die strafrechtliche Haftung. Diese ist allerdings bei einem Personenschaden nicht zu unterschätzen, da insoweit natürlich jede Form der Fahrlässigkeit (also auch die leichte Fahrlässigkeit) zur Strafbarkeit sowohl des Halters als auch des jeweiligen Piloten oder evtl. des Flugleiters führen kann.

Schon allein aus diesem Grund versteht es sich von selbst, dass jeder nur solche Veränderungen an seinem Sender wie auch an der gesamten RC-Anlage vornehmen sollte, von denen er etwas versteht und deren Auswirkungen er auch abschätzen kann.
Siehe auch hier!

Damit wird wohl der größte Teil an Unklarheiten und Unsicherheiten beseitigt.

[ 22. August 2002, 11:50: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 
Hallo Leute,

vielen Dank für die sehr gute und schnelle Hilfe und Information.
Der alte Thread ist mir leider vollkommen entgangen obwohl dieser genau dieses Thema trifft.

Gruß
Eberhard Mauk
 
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