Jets

Ich habe da was beim DMFV gefunden!!!!!

Die bundeseinheitliche Richtlinien für die Genehmigung, der Anlage und des Betriebes von Flugplätzen für Flugmodelle und für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen sind am 1. Juli 1978 in Kraft getreten. Sie entsprechen in vielen Punkten nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und den neusten gesetzlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel der Bundes?Immissionsschutz ?Verordnung.

Deshalb bemüht sich der DMFV diese Richtlinien für den Modellflugbetrieb abzuändern und hat hierzu bereits Vorschläge beim Bundesverkehrsministerium eingereicht. Dieser Entwurf wird Ende September mit den Luftsportverbänden (DMFV und DAeC) und dem Bundesverkehrsministerium diskutiert um eine einvernehmliche Neufassung der Richtlinien zu erreichen.

Die technische Entwicklung macht es notwendig, dass bei der Neufassung auch insbesondere auf den Betrieb von turbinengetriebenen Modellen eingegangen wird. Bei den derzeitigen Lärmgrenzen, die formell für Modellfluggelände festgeschrieben sind, scheint auf den ersten Blick ein Betrieb von Jet-Modellen nicht ohne weiteres möglich zu sein. Die Anwendung der 18. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BimSchV) bietet jedoch ohne weiteres die Möglichkeit zum Betrieb der Jet-Modelle. Sie sieht vor, dass an 18 Kalendertagen die Lärmwerte überschritten werden dürfen, die eigentlich und normalerweise auf Grund der Aufstiegserlaubnis einzuhalten sind. Aus diesem Grund ist es den Vereinen möglich, ohne dass es einer Abänderung der Aufstiegserlaubnis bedarf, an 18 Kalendertagen im Jahr den zulässigen Lärmpegel entsprechend zu überschreiten.
Im Anhang zum Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren zur 18. BImSchV heißt es ausdrücklich in 1.5:

?Seltene Ereignisse?
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.

An diesen 18 Tagen sind Überschreitungen der Immisionsrichtwerte um 10 dB(A) erlaubt. Dabei gilt ein Immissionshöchstwert von 70 dB(A).

Bei Jet-Betrieb sind kurzzeitige Geräuschspitzen von insgesamt 30 dB(A) über dem allgemeinen Immissionsrichtwert (§ 2 Abs. 2) nach § 2 Abs. 4 möglich.

Das bedeutet nach dem DMFV Immissionskonzept folgendes:

Gebietsnutzung Immissionsrichtlinie Immissionsrichtwert Immissionsrichtwert
Gem. 18. BImSchV für seltenes Ereignis für kurzzeitige
-gem. §5 Abs.5 Nr.1 Geräuschspitzen

Gewerbegebiet 65 dB(A) 70 dB(A) 95 dB(A)

Kern- Dorf- oder 60 dB(A) 70 dB(A) 90 dB(A)
Mischgebiet

Allgemeines 55 dB(A) 65 dB(A) 85 dB(A)
Wohngebiet

Reines Wohngebiet 50 dB(A) 60 dB(A) 80 dB(A)

Kurgebiet, Kranken- 45 dB(A) 55 dB(A) 75 dB(A)
häuser und Pflege-
anstalten

Die in der Tabelle angegebenen dB(A) Werte sind Immissionsrichtwerte, die beim potentiellen Beschwerdeführer nicht überschritten werden dürfen, wenn Jet-Flug stattfindet. Diese Richtwerte gelten für den tagsüber außerhalb der Ruhezeiten durchgeführten Modellflugbetrieb.

Auskunft:
Deutscher Modellflieger-Verband
Geschäftsstelle
Rochusstraße 104-106
53123 Bonn
Telefon: 02 28/97 85 00
Fax: 02 28/978 50 85
E-Mail: info@dmfv.de
 
Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten