Zur allgemeinen Erbauung:
LuftVZO § 103
[Vertragsinhalt]
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters muss die sich aus dem Be-trieb eines Luftfahrzeugs für den Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder ergebende Haftung decken. Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens muss die sich aus dem Beförderungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen mit Aus-nahme der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahr-zeughalters nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, Drachen, Flugmodellen und nichtmotorge-triebenen Luftsportgeräten, die zu Übungs- und Vorführungszwecken sowie zum Abwerten von Sachen verwendet werden, muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeug-halters mindestens für folgende Haftungssummen Deckung gewähren:
1. für den Fall. dass eine Person getötet oder verletzt wird, bis zu 20000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente;
2. für den Fall, dass mehrere Personen durch dasselbe Ereignis getötet oder verletzt wer-den, unbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt 40000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert der als Entschädigung festgesetzten Renten;
3. für den Fall, dass Sachen beschädigt werden, bis zu insgesamt 3000 Euro.
Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht. die nicht durch Verbrennungsmo-tore angetrieben werden, sowie nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht befreit.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-schutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. In der Versicherungsbestäti-gung ist zu bescheinigen, dass ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht, der den Erforder-nissen der Absätze 1 bis 3 entspricht.
(5) Die zuständige Stelle kann jederzeit die Vorlage des Versicherungsscheins und den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. Bei dem Betrieb von Luftfahrzeu-gen, die nicht der Verkehrszulassung nach § 6 bedürfen, ist als Versicherungsnachweis eine Bescheinigung des Versicherers mitzuführen, aus der Umfang und Dauer des Versicherungs-schutzes ersichtlich sind. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bescheinigung mit Er-mächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind. Die Bescheinigung ist den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen.
und
LuftVG § 37
[Haftungshöchstbeträge]
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) - bei Flugmodellen bis 25 Kilogramm Höchstgewicht,
- bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch Verbrennungsmotor angetrie-ben werden können, bis 750 Kilogramm Gewicht
bis zu 1,5 Millionen Euro,
b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen, bis 1200 Kilogramm Gewicht bis zu 3 Millionen Euro,
c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1200 Kilogramm Gewicht bis 2000 Kilogramm Ge-wicht bis zu 4,5 Millionen Euro,
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000 Kilogramm Gewicht bis 5700 Kilogramm Ge-wicht bis zu 9 Millionen Euro,
e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5700 Kilogramm Gewicht bis 14000 Kilogramm Ge-wicht bis zu 24 Millionen Euro,
f) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14000 Kilogramm Gewicht bis zu 60 Millionen Euro.
Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs.
(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Per-son bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zuste-hen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vor-behaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personen-schäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
LuftVG §61 ist weggefallen.