Welche Strafe droht hier?

speed

Vereinsmitglied
Hallo,
kann mir jemand helfen den folgenden Fall zu beurteilen?

Ein Modellflieger hat auf einem Segelflugplatz ein Turbinenmodell mit vollgetankt mehr als 25 kg ca. 200 m neben einem landwirtschaftlichen bewohnten Gebäude versenkt.
Da der Sprit beim Aufschlag ausgelaufen ist hatten die Trümmer weniger als 25 kg.
2 Punkte werden bei uns diskutiert:
Hätte die Haftpflichtversicherung (DMFV+ Zusatz) den Schaden übernommen, der Gott sei Dank nicht eingetreten ist?
Wie hoch wäre das Strafmaß geworden, weil für den Segelflugplatz keine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle vorhanden war.
Erstmal alles nur theoretisch, da kein Fremdschaden entstanden ist, und auch keine Anklage erfolgt ist.

Otto
 

Gast_2097

User gesperrt
Hallo Speed,

zum Punkt 1 kann ich Dir folgendes berichten. Es hätte keine Versicherung bezahlt, da das Abfluggewicht zählt und das hat ja die 25kg überschritten.
Haben nächstes Wochenende einen Flugtag und es hat sich ein Pilot angemeldet der Fallschirmspringer absetzt. Modell incl. der Fallschirmspringer über 25kg - so darf dieser Pilot nicht starten, weil er dafür keinen Versicherungsschutz hat. Modelle über 25kg müssen sich einer Einzelabnahme unterziehen.
Bei der Versicherung kannst Du Dich hier weiterinformieren.
Ich persönlich finde es von diesem Piloten unverantwortlich, welches Verhalten hier an das Tageslicht gebracht wird - vor allem das es auch noch um ein turbinengetriebenes Modell handelt, welches nicht mit 100km/h rumfliegt.
Dieser Pilot hatte ja nochmal Glück im Unglück.

Noch eine Bitte an diesen Piloten - entweder ein bißchen leichter Bauen oder eine Einzelabnahme beim DMFV für dieses Modell beantragen.

Gruß
Helmut
 
Hallo,
die Haftpflichtversicherung muss auch bei Übergewicht zahlen, bedient sich aber hinterher aus dem Vermögen des Schädigers. So geschehen bei dem Unfall Hockenheim.
Das Strafmaß hängt stark vom Schadensumfang ab.
Wie kommt ihr eigentlich auf das Abfluggewicht, habt ihr vorher gewogen, hinterher sind das Vermutungen.

Gruß
Eberhard
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Du musst trennen zwischen der haftungsrechtlichen Seite und der strafrechtlichen. Nehmen wir mal an, er wäre bei einem Wohnhaus eingeschlagen und hätte einen Schaden verursacht.
Diesen hätte er strafrechtlich gesehen fahrlässig verursacht. Tatbestandsmäßig wäre es eine Sachbeschädigung gewesen. Die wird aber nur verfolgt, wenn sie vorsätzlich erfolgt ist.
Also strafrechtlich nix.
Möglicherweise bleibt ein Überhang aus Luftrecht ("Fliegen ohne Zulassung über 25 kg), Vergehenstatbestand, siehe § 60 Luftverkehrsgesetz:

http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/luftvg.pdf

[ 03. Juli 2004, 18:30: Beitrag editiert von: DW ]
 

Andreas Fürhofer

Vereinsmitglied
Welche Strafe droht hier?

Kräftiger Tritt in den Arsch für sein Verhalten! Wenn ich sowas lese, dann kommt mir echt die Galle hoch.

Andreas
 

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Moin Frank,

Irrtum, die Gewichtsgrenzen (maximales Abfluggewicht) gelten für das einzelne Modell.

[ 04. Juli 2004, 22:00: Beitrag editiert von: Konrad Kunik ]
 

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Moin Frank,

bei einem F-Schlepp handelt es sich um 2 Luftfahrzeuge, die eigenständig Auftrieb erzeugen. Dieses Kriterium trifft bei dem untergeschnallten Fallschirmspringer nicht zu, er erhöht lediglich das Abfluggewicht. ;)
 
Hallo Konrad,
die Logig ist ja soweit ganz richtig, dennoch sind das zwei Luftfahrtgeräte, desshalb meine Nachfrage, ist deine Ausführung eindeutig gesicherter Rechtsstand, oder Meinung.

Beim F-Schlepp ist das klar, aber schon bei Huckepack geht da die Grauzone los.

Diese Fragestellung ist glaube ich auch von allgemeinem Interesse, ich kenne keinen, der das genau beantworten kann.

Gruß
Eberhard
 
Moin,

@KoKu: zählt deine letzte Aussage nur für Fallschirmspringer die einfach nur runter fliegen, oder auch für solche die RC-gesteuert sind?

Weil dies könnten ja rein der Teorie nach mit Thermik auch Auftrieb erzeugen.

mfg flo
 
Ist zwar mittlerweile etwas Off-Topic, aber ich denke die Definitionen kann man direkt aus der Grossfliegerei übernehmen - ein Modellflugzeug ist ja schließlich auch ein Luftfahrzeug. Alles was direkt am Flugzeug angebracht ist oder sich im Flugzeug befindet zählt zum Fluggewicht. Huckepack: Vgl. Boeing 747 mit Shuttle, bzw. AN 225 mit externem Transportgut.
:) Jürgen
 
Original erstellt von bart017:
Moin,

@KoKu: zählt deine letzte Aussage nur für Fallschirmspringer die einfach nur runter fliegen, oder auch für solche die RC-gesteuert sind?

Weil dies könnten ja rein der Teorie nach mit Thermik auch Auftrieb erzeugen.

mfg flo
Solange der Springer am Flieger hängt erhöht er nur Gewicht und Luftwiderstand. Auftrieb bringt nur der entfaltete Schirm, und das auch erst nach dem Ausklinken. ;)

:) Jürgen
 

speed

Vereinsmitglied
Eberhard,
der Flieger wurde vorher gewogen. 24.8 kg leer. Es waren 2*1.5 l Tanks drin. Beim Start waren sie voll. Der Pilot hat behauptet, für die 25 kg Grenze wäre das Leergewicht entscheidend, was bekanntlich ein Irrtum ist.
Es bleibt noch die Frage offen: Wie hoch ist die Strafe, weil keine Aufstiegserlaubnis vorlag?
Wurde überhaupt schon eine derartige Strafe verhängt? Ich kenne nur einen alten Fall: Jugendlicher ist einen Motorsegler mit Verbrenner in der Nähe seine Heimatdorfes geflogen. Auf Grund einer Anzeige wurde ein Verfahren eingeleitet, das aber eingestellt wurde.

Otto
 

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Moin zusammen,

@ Eberhard:
Gesichert für Schleswig-Holstein.

@ flo:
Ob Freiflieger oder RC-Springer, unerheblich - ist Zuladung des Fluggerätes.
"Sinnvolle" Auftriebserzeugung kann sich erst nach Trennung vom Schleppmodell ergeben. ;)
 

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Die Kernfrage kann ich auch nicht konkret beantworten. Es könnte vergleichbar sein mit Fahren ohne Führerschein. Kann sein, dass sowas mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird - oder aber der Delinquent wird zu etlichen Tagessätzen und/oder unangenehmen Auflagen verdonnert. Das liegt im Ermessen des Richters.

Da, im Gegensatz zum Straßenverkehr, keine Versicherungspflicht besteht, wird sich das Strafmaß in Grenzen halten.

Viel schlimmer, wenn auch vielleicht nicht strafbewehrt, ist die Tatsache, dass der Pilot gegen die Versicherungsbedingungen verstößt. Und mit so einem Gerät unversichert herumzufliegen, ist für Nichtmillionäre absolut verantwortungslos.
Ich bezweifle, dass die Versicherung Schäden in so einem Fall zunächst übernimmt (und dann den Piloten in Regreß nimmt). Versichert sind vermutlich nur Flugmodelle bis 25 kg; das heisst, das Modell war überhaupt nicht versichert. Damit wäre die Versicherung gar nicht zuständig und wird wohl auch nicht in Vorleistungen gehen.
Kommt letztlich darauf an, was in den Versicherungsbedingungen steht.

Grüße, Ulrich
 

pele

User
Hallo Ulrich!

Zitat:

„Da, im Gegensatz zum Straßenverkehr, keine Versicherungspflicht besteht, wird sich das Strafmaß in Grenzen halten.“

Da muss ich dir aber vehement wiedersprechen.

Modellflugzeuge sind nach deutschem Luftrecht mit 1,5 Mill. Teuros versicherungspflichtig.

Bei einer Teilnahme von Modellfliegern an öffentlichen Luftfahrtveranstaltungen die Genehmigungspflichtig sind (= jede Veranstaltung an der Manntragende Teilnehmen, ein Fallschirmspringer oder ein Überflug mit einem Motorsegler der die Unterschreitung der Mindestflughöhe beantragt hat genügt schon) ist eine Versicherungssumme von 3 Mill. Euros Vorschrift.

Steht glaube ich im § 103 LuftVZO, aber bitte nicht festnageln, kann auch wo anders stehen.
 

Steffen

User
Oioioi, hier geht's ja wieder ab.

Es gilt sicher:
Über 25kg bedarf es einer Verkehrszulassung
Über 25kg bedarf es einer Erlaubnis zur Führung solchen Gerätes (PPL-Modellflug oder wie das immer heissen mag)

Wer gegen ersteres handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe belegt.

Wer gegen zweiteres handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe belegt.

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Für die, die es nicht glauben:
LuftVG §61

Und Versicherungspflichtig ist JEDES Luftfahrzeug, egal ob Zulassungs und Erlaubnispflichtig oder nicht.
§37 LuftVG und § 103 LuftVZO.

Da beißt die Maus keinen Faden ab und es lohnt nicht, darüber zu diskutieren.

Diskutieren kann man höchstens noch darüber ob das ganze fahrlässig war (nach Hinweis durch dritte wohl nicht im mindesten) und ob das Fehlen einer Aufstiegserlaubnis für diesen Gerätetyp an diesem Ort größere oder kleinere Unbill produziert.

Ciao, Steffen
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Zur allgemeinen Erbauung:

LuftVZO § 103

[Vertragsinhalt]

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters muss die sich aus dem Be-trieb eines Luftfahrzeugs für den Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder ergebende Haftung decken. Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens muss die sich aus dem Beförderungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen ergebende Haftung decken.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen mit Aus-nahme der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahr-zeughalters nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes.

(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, Drachen, Flugmodellen und nichtmotorge-triebenen Luftsportgeräten, die zu Übungs- und Vorführungszwecken sowie zum Abwerten von Sachen verwendet werden, muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeug-halters mindestens für folgende Haftungssummen Deckung gewähren:

1. für den Fall. dass eine Person getötet oder verletzt wird, bis zu 20000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente;

2. für den Fall, dass mehrere Personen durch dasselbe Ereignis getötet oder verletzt wer-den, unbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt 40000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert der als Entschädigung festgesetzten Renten;

3. für den Fall, dass Sachen beschädigt werden, bis zu insgesamt 3000 Euro.

Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht. die nicht durch Verbrennungsmo-tore angetrieben werden, sowie nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht befreit.

(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-schutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. In der Versicherungsbestäti-gung ist zu bescheinigen, dass ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht, der den Erforder-nissen der Absätze 1 bis 3 entspricht.

(5) Die zuständige Stelle kann jederzeit die Vorlage des Versicherungsscheins und den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. Bei dem Betrieb von Luftfahrzeu-gen, die nicht der Verkehrszulassung nach § 6 bedürfen, ist als Versicherungsnachweis eine Bescheinigung des Versicherers mitzuführen, aus der Umfang und Dauer des Versicherungs-schutzes ersichtlich sind. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bescheinigung mit Er-mächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind. Die Bescheinigung ist den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen.

und

LuftVG § 37

[Haftungshöchstbeträge]

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

a) - bei Flugmodellen bis 25 Kilogramm Höchstgewicht,

- bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch Verbrennungsmotor angetrie-ben werden können, bis 750 Kilogramm Gewicht

bis zu 1,5 Millionen Euro,

b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen, bis 1200 Kilogramm Gewicht bis zu 3 Millionen Euro,

c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1200 Kilogramm Gewicht bis 2000 Kilogramm Ge-wicht bis zu 4,5 Millionen Euro,

d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000 Kilogramm Gewicht bis 5700 Kilogramm Ge-wicht bis zu 9 Millionen Euro,

e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5700 Kilogramm Gewicht bis 14000 Kilogramm Ge-wicht bis zu 24 Millionen Euro,

f) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14000 Kilogramm Gewicht bis zu 60 Millionen Euro.

Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs.

(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Per-son bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zuste-hen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vor-behaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personen-schäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.


LuftVG §61 ist weggefallen.
 
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