Fangnetz bauliche Anlage / Baugenehmigung

Jan

Moderator
Ist zwar nicht so richtig elegant, sich selbst zu zitieren, ich tue es aber doch mal:

Dass ein Fangnetz, wenn es etwas stabiler ist, plötzlich eine baulichen Anlage darstellen kann und eine Baugenehmigung braucht, ist eigentlich naheliegend. Bin trotzdem bisher nicht drauf gekommen. Da muss ich mir vielleicht doch noch mal Gedanken drüber machen...
Quelle: hier

Meine Frage: Wer weiß darüber etwas bzw. hat mal durchgeprüft, was da für Voraussetzungen bei einer Fangeinrichtung zu vermeiden sind, bevor eine bauliche Anlage vorliegt?
 
Hallo,

da du ja auch von Otto das Urteil des VG Sigmaringen bekommen hast: Auf Seite 6 werden deine Fragen sehr ausführlich behandelt. Für die anderen, die das Urteil nicht haben, nochmal in Kürze:

"Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Boden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden" (so z.B. die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 der Bauordnung NRW; ähnliche oder gleichlautende Definitionen finden sich auch in den Bauordnungen der anderen Länder).

Danch kann ein dauerhaft installiertes Fangnetz bzw. ein Sicherheitszaun als bauliche Anlage angesehen werden.

Was man tun muss, um diese Folge und eine damit einhergehende eventuelle Baugenehmigungspflicht zu umgehen, steht auch auf Seite 6 des Urteils: Man benutzt einfach ein mobiles Sicherheitsnetz!

Gruß,
Wulf
 

Jan

Moderator
Original erstellt von Wulf Stehr:

"Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Boden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden"
Hi Wulf,

die Definition kenne ich natürlich . Sie ist tatsächlich in den meisten LBOs in ähnlicher oder sogar gleicher Form enthalten. Das Urteil kenne ich auch.

Was mich jetzt trotzdem immer noch interessiert, sind Einzelfallbeispiele.

Ich werde mal etwas konkreter.

Mir geht es um folgende Frage:
Falls ein Verein im Boden Edelstahlhülsen eingebracht haben sollte, um dort das - eigentlich mobile - Fangnetz immer an der selben Stelle anzubringen, könnte dann bereits eine bauliche Anlage gegeben sein?
 
Hallo Jan,

die Schlussfolgerung, dass ein mobiles Fangnetz keine bauliche Anlage darstellt, beruht natürlich auf dem Umstand, dass ein solches Netz nicht dazu bestimmt ist, dauerhaft an Ort und Stelle zu verweilen und daher gerade nicht ortsfest benutzt wird.

Allein die Tatsache, dass ein Fangnetzt theoretisch leicht abgebaut werden könnte, führt nicht zu demselben Schluss, wenn das Netzt letztlich tatsächlich dauerhaft aufgestellt sein soll.

Die Bodenhülsen an sich dürften daneben keine bauliche Anlage darstellen, da es ihnen bereits an der sog. "bauordnungsrechtlichen Relevanz" fehlt. Bauordnungsrechtlich relevant ist nämlich nur diejenige Anlage etc., die dazu geeignet ist, die mit der Bauordnung verfolgten Ziele und Zwecke zu beeinflussen.

Gruß,
Wulf
 
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