Hallo Fliegers,
um für obiges Thema für alle eine genaue Information zu erhalten habe ich dieses Thema mit der Reg TP Telefonisch besprochen und folgende Antwort von deren Pressestelle in Mainz erhalten.
Bitte lest selbst.
Gruß
Eberhard Mauk
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Auskunft der Regulierungsbehörde für Post und Telekomunikation von heute 22.10.03 per E.Mail
Sehr geehrter Herr Mauk,
bezugnehmend auf Ihre telefonische Anfrage vom 16.10.2003 zum Thema
Frequenzen für die Fernsteuerung von Flugmodellen möchte ich Folgendes
ausführen:
In Deutschland stehen bereits seit vielen Jahren die Frequenzbänder 35,005 -
35,205 MHz und 35,815 - 35,915 MHz für die Fernsteuerung von Flugmodellen
zur Verfügung. Es wird ein Kanalraster von 10 kHz zu Grunde gelegt, so dass
die Frequenzen 35,010 MHz / 35,020 MHz usw. bzw. 35,820 MHz / 35,830 MHz
usw. zugeteilt werden. Insgesamt stehen damit 30 Einzelfrequenzen zur
Verfügung.
Mit der Mitteilung Nr. 96 in unserem Amtsblatt Nr. 8 vom 16.04.2003 wurde
die Öffentlichkeit über die Fertigstellung der Entwürfe zu 460
Frequenznutzungsteilpläne informiert. Anregungen und Bedenken zu diesen
Entwürfen konnten uns bis zum 17.06.2003 mitgeteilt werden. Der
Frequenznutzungsteilplan 169 bezieht sich auf den Frequenzbereich 34,35 -
36,55 MHz und beinhaltet somit auch die 35-MHz-Frequenzen für die
Fernsteuerung von Flugmodellen. Der Entwurf dieses Frequenznutzungsteilplans
enthält natürlich auch die oben dargestellten 30 Einzelfrequenzen. Im
Vergleich zu den bisherigen frequenzregulatorischen Grundlagen haben sich
somit keine Änderungen ergeben. Auch die Frequenznutzungsbedingungen sowie
Rahmenbedingungen, die theoretisch Einfluss haben könnten sind nicht
geändert worden. Das In-Kraft-Setzen der 460 Frequenznutzungsteilpläne steht
unmittelbar bevor. Durch die Anhörung hat sich keine Notwendigkeit ergeben,
die in den Entwürfen getroffenen Festlegungen zum hier betroffenen
Frequenznutzungsteilplan zu ändern.
In Kürze wird sich aber das Verwaltungsverfahren bei der Frequenzzuteilung
für Flugmodelle im 35 MHz-Bereich ändern. In der Vergangenheit sah man die
Gründe für die Einzelzuteilung dieser Frequenzen als überwiegend an.
Ausschlaggebend hierfür war nicht zuletzt die Tatsache, dass maßgebliche
Interessenvertretungen der Modellflugsportler, z.B. der Deutsche
Modellfliegerverband (DMFV) die Ansicht vertraten, eine individuelle,
gebührenpflichtige Frequenzzuteilung würde den Bedürfnissen ihrer Mitglieder
eher gerecht als die in Entscheidung des Europäischen Funkausschusses der
CEPT, ERC (European Radiocommunications Committee, jetzt: "Electronic
Communications Committee", ECC), geforderte allgemeine Frequenzzuteilung.
Im Rahmen der Umsetzung des Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.03.2002 über die Genehmigung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste wurde die Verwaltungspraxis
der Reg TP im Zusammenhang mit den Grundsätzen für Allgemeinzuteilungen
einer umfassenden Prüfung unterzogen.
Bei der Bewertung des Frequenzzuteilungsverfahrens für Modellfernsteuerungen
kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Zuteilung von Frequenzen zur
Fernsteuerung von Modellen im 35 MHz-Band durch Allgemeinzuteilungen zu
erfolgen habe.
Diese Position wird auch dadurch gestützt, dass der Deutsche
Modellfliegerverband seine Haltung zu diesem Thema zwischenzeitlich geändert
hat. Wurden gemäß einer Stellungnahme des DMFV aus dem Jahre 1999 noch
Einzelfrequenzzuteilung befürwortet und hierfür vorwiegend
sicherheitsrelevante Gründe ins Feld geführt (siehe oben), wurden nunmehr
mit Schreiben von 3. Juni 2003 die Europäische Frequenzharmonisierung,
Verwaltungsvereinfachung sowie der Wegfall der Frequenzzuteilungsgebühren
als Argumente für eine Allgemeinzuteilung angeführt und für eine baldige
Allgemeinzuteilung plädiert.
Es ist zutreffend, dass im Frequenznutzungsteilplan 169 Frequenzteilbereiche
bestimmten Frequenznutzungen zugeordnet sind, die sich überlappen. Das
bedeutet jedoch nicht, dass auf Grund von Gleichkanalnutzungen gegenseitige
Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Frequenzbereich 34,35 - 36,55 MHz
ist militärischen Funkanwendungen und außerdem für sog. "Funknachrichten an
einen oder mehrere Empfänger" zugeordnet worden. Die betroffenen
Bedarfsträger dürfen jedoch nur solche Einzelfrequenzen tatsächlich nutzen,
die von uns hierzu frei gegeben werden. Einzelfrequenzen innerhalb der
Modellfunkfrequenzbereiche 35,005 - 35,205 MHz und 35,815 - 35,915 MHz
werden von uns selbstverständlich nicht für diese Bedarfsträger frei
gegeben.
Innerhalb des Frequenzteilbereichs 34,475 - 35,995 MHz für Durchsagefunk
überschneidet sich ausschließlich die Frequenz 35,150 MHz, die bei einer
maximalen Strahlungsleistung von 50 mW ausschließlich innerhalb allseits
geschlossener Gebäude genutzt werden darf, mit dem Spektrum für die
Modellfernsteuerungen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es in der
Vergangenheit zu keiner Unverträglichkeit zwischen diesen Funkanwendungen
gekommen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich hinsichtlich der
Widmungen der 35-MHz-Frequenzen, der technischen Parameter und der
Frequenznutzungsbedingungen in den letzten Jahren keine Änderungen ergeben
haben. Es bestehen auch keine Absichten in unmittelbarer Zukunft
diesbezüglich etwas zu ändern. Insbesondere ist nicht beabsichtigt, die oben
dargestellten 30 Frequenzen für die Fernsteuerung von Flugmodellen auch für
weitere Funkanwendungen zur Verfügung zu stellen.
Ich gehe davon aus, dass damit ihre Anfrage umfassend beantwortet ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Hugentobler
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Stab02-2, Pressestelle
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