Ist denn die ausstellende Behörde (EM: ich weiss (noch) nicht welche, muss mal nachlesen) berechtigt, im Luftraum E Einschränkungen zu machen? Dafür gibt es doch eben diese Einteilung in Lufträume und Gesetze, was in welchem Luftraum erlaubt und was verboten ist - ist doch Quark oder Willkür, wenn über das alles hinaus eine Behörde noch eins oben drauf setzt.
Ja, das trifft die Sache im Kern. Wie die Verhältnisse in Berlin sind weiß ich natürlich nicht. Bei uns müssen sich die Vereine in der Regel mit dem RP (Regierungspräsident) rumplagen, was die Aufstiegsgenehmigungen betrifft.
Die dort einsitzenden Beamten haben schon mal recht eigenwillige Vorstellungen, was ihre Kompetenz und Zuständigkeit anbelangt. Da werden gern Regelungen aus dem Hut gezaubert, die mit der Gesetzeslage absolut nicht im Einklang stehen. Die damit "gestraften" Vereine sind dann Mangels Sachkenntnis nicht in der Lage, angemessen zu reagieren. Oft ist es aber auch so, daß zwar jemand da ist, der weiß und es auch sagt, „was die uns da auf's Auge drücken wollen ist gesetzwidrig“, aber um des lieben Friedens Willen und um weiter fliegen zu können, wird auf die dringend notwendigen rechtlichen Schritten gegen solche Willkür verzichtet. Was wiederum bei den Behördenhengsten den Eindruck verstärkt: Was wir hier machen ist alles ok.
Tatsache ist aber, daß ein RP in der Regel kein Recht hat, in irgendeiner Weise maßregelnd in den Luftverkehr einzugreifen. Dazu ist nur der Gesetzgeber berechtigt. Das, was der dann erläßt, wird in der AIP Germany (Aeronautical Information Publication (Luftfahrthandbuch)) veröffentlich, erscheint als Eintrag in der nächsten Ausgabe der ICAO-Karte (International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrtorganisation)) oder wird per NOTAM (Notice To Airmen (Nachrichten für Luftfahrer, auch NfL genannt)) verbreitet, wenn es sich um zeitlich begrenzete Maßnahmen handelt, und ist damit für alle Luftverkehrsteilnehmer zugänglich und verbindlich.
Das Einzige, wozu der RP befugt ist, sind Maßnahmen, die sich auf das, was am Boden abläuft, beziehen. So kann er z. B. per Aufstiegserlaubnis verordnen: Mittagspause von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Dazu ist er befugt. Wozu er nicht befugt ist, sind Höhenvorgaben, Vorschriften über einzuhaltende Flugwege, so nach dem Motto, es darf nur südlich geflogen werden und nicht nördlich usw.
Es ist nur eine Ausnahme denkbar, die aber im Einzelfall durch eine einfache Nachfrage geklärt werden kann. Es können im Rahmen der Deregulierung Aufgaben an den RP übertragen worden sein. Wie bei Drachenflieger und UL.
Um hier mal ein Beispiel einzuschieben: Einem Grünflächen- und Friedhofsamt fällt auf, daß die Friedhofsbesucher durch den Straßenverkehr am Friedhofstor stark gefährdet sind. Dann kann das Grünflächen - und Friedhofsamt auch nicht hingehen und Geschwindigkeitsbeschränkungen vor dem Tor einführen oder Blumenkübel auf die Straße stellen, um den Verkehr zu beruhigen. Das ist außerhalb seiner Zuständigkeit. Dafür muß die zuständige Behörde bemüht werden. Das leuchtet jedem sofort ein und es würde entsprechend protestiert, wenn solche Leute derart tätig würden. Nur in Sachen Luftverkehr herrscht allgemeine Verunsicherung, weil es eine nicht alltägliche Materie ist. Deshalb lassen sich alle fast alles bieten und widerspruchslos gefallen.
Zurück zum Thema: Bei solchen Einschränkungen sollte der Sachbearbeiter gefragt werden, welche Gesetze oder Verordnungen denn seiner Entscheidung zu Grunde liegen. Da wird er keine sachlich fundierte Antwort geben können, weil es die nämlich nicht gibt. Schließlich kann man ihn darauf verweisen, daß er seine Kompetenzen überschreitet, wenn er regelnd in den Luftverkehr eingreift. Da zieht dann auch das Argument der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht.
Der Luftverkehrskontrolle ist es schließlich völlig egal, was außerhalb ihres kontrollierten Luftraums passiert. Hier gilt nur eine Regel: Sehen und gesehen werden. Was für uns Modellflieger bedeutet, jeglichem anderen Luftfahrzeug so weit wie möglich auszuweichen. Denn deren Piloten sehen uns in aller Regel nicht oder zu spät!
Fazit: Von der Behörde nicht ins Boxhorn jagen lassen. Keinen vorauseilenden Gehorsam pflegen, so nach dem Motto: „die“ werden schon wissen was sie tun. Wissen „die“ nämlich häufig, leider zu häufig, nicht! Zuständigkeiten prüfen und wenn erfordelich Widerspruch einlegen. Mit anderen Worten, den mündigen Bürger spielen und Zivilcourage beweisen. Wenn nötig, erhält man, hoffentlich, von den Verbänden Rückendeckung. Dazu sind sie ja schließlich da.