Flugsektor Probleme mit Segler / F3J Piloten

Hallo Zusammen,

Wir haben Probleme mit mehreren Segler / F3J bzw. F3B Piloten (sind auch Vorstandsmitglieder ) und zwar wegen unserem Flugsektor. Wir haben einen Flugsektor im Radius von 300 Meter nach norden der Süden ist gesperrt. An der westlichen Grenze unseren Platzes führt eine Weg vorbei.
Die F3J Piloten haben im Westen über dem Weg und nach Osten einen Streifen vom Bauer die Genehmigung bekommen Ihre Winden hier aufzubauen (außerhalb und im Rücken südlich unseres Flugsektor).

!! Wir haben eine Platzgenehmigung nach § 6 LuftVG !!

Wir wollten in unsere Platzordnung aufnehmen:

dass der Aufstieg und Flug außerhalb des genehmigten Flugsektors ausschließlich für genehmigungsfreie Segelflugmodelle (ohne eigenen Antrieb und unter 5kg, keine Elektromodelle) gestattet wird. Bei Unterschreiten der Mindestflughöhe von (vorgeschlagen) 75m darf der Flug mit diesen Modellen nur noch im genehmigten Flugsektor statt finden. Das Einfliegen in den Flugsektor muss angekündigt werden. Die Hütte, der Vorbereitungsraum und Parkplatz müssen großflächig umflogen werden.

Die F3J Piloten wollen nach Ihrer Aussage keine Resteaktionen haben. Sie wollen nur Fliege wie Sie wollen :mad: (stellen weise turnen in ca. 5 - 10 Meter Flughöhe auserhalb des Flugsektors ) und sich nicht an die Auflagen halten mit der Begründung sie fliegen ja zulassungsfrei Flugmodelle bis 5kg, deshalb brauchen sie sich auch an keine Auflagen halten.

Könnt Ihr uns Bitte helfen um uns und den Flugleiter Abzusichern und zwar mit Fundstellen

Danke


Harald
 

micbu

User
Eure Aufstiegserlaubnis gilt für zulassungspflichtige Modelle. Für die zulassungsfreien gilt nur eure selbstgemachte Platzordnung.
Wenn es bisher keine Beschränkungen für zulassungsfreie Modelle gibt, dann können die in der Tat so fliegen wie sie möchten. Daran gibt es nichts auszusetzen. Warum wollt ihr sie denn nun (unnötigerweise) einschränken?
Welche Fundstellen möchtest du denn? Es gibt keine Vorschriften für zulassungsfreien Modellflug nach der LuftVo. Er ist nun einmal zulassungsfrei.
Es gilt das BGB. Wenn keiner dagegen verstößt ist alles in bester Ordnung.
Die F3J/B Piloten können sich ja auch 10cm neben die Platzgrenze stellen und dann sowieso fliegen wie sic möchten. Die Erlaubnis der angrenzenden Grundstücksbesitzer zum betreiben ihres Hobbies haben sie ja sowieso.

Macht euch das Leben nicht unnötig selber schwer.


Viele Grüße, Michael
 
Hallo Michael,

weil in unser Platzgenehmigung steht ich zitiere: wird gemäß § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter nachfolgenden Beschränkungen und Auflagen die Genehmigung zum Betreib von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren auf dem Grundstück Fl. Nr. xxxx der Gemarkung xxxx erteilt.

Da steht nichts, dass zulassungsfrei Flugmodelle ausgenommen werden !!

Es geht ja um unser aller Sicherheit !!

Gruß

Harald
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo,

wenn ihr im DMFV seid lasst Euch da beraten.

Nach meinem Kenntnistand gelten die Regeln der Aufstiegsgenehmigung für alle Modelle, die im Rahmen des Vereinsbetriebs auf dem Platz geflogen werden, auch für die ausserhalb Genehmigungsfreien. Ich kenne einen Verein, der genau deswegen keine Aufstiegsgenehmigung für ihren Platz beantragt, weil die Einschränkungen daraus aller Vorrausicht nach das größere Übel wären gegenüber der Limitierung auf 5kg etc.

Wenn die F3J/F3B-Piloten die Wiese vom Bauern pachten und nebendran starten und landen ist das meines Erachtens nicht im Rahmen des Vereinsbetriebes, trifft aber der Verein die Vereinbarung mit dem Bauern schon. Also aufpassen.

Hans
 
Ich seh das genau so. Schließlich hat euer Flugleiter immer das letzte Wort. Wenn jemand genehmigungsfrei, aber gefährlich fliegt, dann kann er ihm das verbieten. Wenn nur 1 Pilot am Platz ist, dann kann er mit seinem genehmigungsfreien Modell fliegen wo und wie er will - er könnte es auch von der Wiese nebenan tun. In unserer Platzordnung wurde ausdrücklich erwähnt, dass sie für den gesamten Modellflug gilt - und damit auch für den genehmigungsfreien Modellflug. Das Nachtflugverbot, die Flugzeiten, die -sektoren (der am besten tragende Hang liegt außerhalb...), ...
Viel unnötiges Konfliktpotenzial für einen Verein.
:) Dieter
 

micbu

User
@Hans
Dein Kenntnisstand ist falsch. Erlaubnisfreier Modellflug wird nicht durch die Aufstiegserlaubnis geregelt, nur durch die Platzordnung. Wenn ein Verein natürlich in der Platzordnung schreibt, daß ALLE Modelle (Piloten) sich an die Regeln der Aufstiegserlaubnis zu halten haben, dann ist das so. In diesem Fall hat sich dieser Verein selbst kastriert.

Viele Grüße, Michael
 

udogigahertz

User gesperrt
Wir wollten in unsere Platzordnung aufnehmen:
dass der Aufstieg und Flug außerhalb des genehmigten Flugsektors ausschließlich für genehmigungsfreie Segelflugmodelle (ohne eigenen Antrieb und unter 5kg, keine Elektromodelle) gestattet wird. Bei Unterschreiten der Mindestflughöhe von (vorgeschlagen) 75m darf der Flug mit diesen Modellen nur noch im genehmigten Flugsektor statt finden. Das Einfliegen in den Flugsektor muss angekündigt werden. Die Hütte, der Vorbereitungsraum und Parkplatz müssen großflächig umflogen werden.
Danke
Harald
Wenn ihr das in eure Platzordnung aufnehmen wollt, dann macht es doch, stellt für die nächste Jahreshauptversammlung einen entsprechenden Antrag und lasst darüber abstimmen. Fertig.

Eine andere Frage ist die, ob sowas sinnvoll ist, da kann man dann trefflich darüber diskutieren, was ja wahrscheinlich auch passieren wird, wenn es zum Aufruf dieses Tagersordnungspunktes kommt. ;)

Grundsätzlich haben bezüglich des Fliegens der genehmigungsfreien Modelle auf einem Modellflugplatz mit Aufstiegsgenehmigung die Vorredner hier Recht:

Auf dem Platz, bzw. bei Flügen, die von dem Modellflugplatz als Startplatz durchgeführt werden, gilt die Aufstiegserlaubnis in der dann gewöhnlich kein Unterschied zwischen genehmigungsfreien und -pflichtigen Modellen mehr gemacht wird, es wird dort lediglich zwischen durch Verbrennungsmotor angetriebenen und sonstigen Modellflugzeugen gesprochen, für die dann Einschränkungen oder Flugzeiten festgelegt werden.

Es gibt zwar einige Kollegen, die der Meinung sind, dass sich die Aufstiegserlaubnis und demzufolge auch die Regelungen, die diese enthält, nur für genehmigungspflichtige Modelle gelten, da man ja genehmigungsfreie Modelle eben nicht genehmigen oder verbieten kann, so dass jeder, der das will zu jeder Zeit auf jedem Platz (sofern die Genehmigung des Grundstückseigentümers vorliegt!) seine nicht-genehmigungspflichtigen Modelle starten lassen darf, also auch auf einem Modellflugplatz mit Auftiegsgenehmigung, diese Meinung teile ich jedoch (wie die meisten anderen Kollegen) nicht.

Man sollte sich also tunlichst auf dem Vereinsplatz mit einer Aufstiegserlaubnis an die Regeln halten und auch die genehmigungsfreien Modelle mit einbeziehn: Steht da also drin, dass die Flugzeiten z. B. nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang sind, so würde ich das so verstehen, dass nach Sonnenuntergang eben der Flugbetrieb sämtlicher Flugmodelle einzustellen ist.

Startet man direkt neben dem Platz, so unterliegt man nicht mehr der Aufstiegserlaubnis, denn die gilt ja nur für den Platz und für den Verein bzw. die Vereinsmitglieder. Ob das jetzt aber so sinnvoll ist, neben dem Platz "wild" zu fliegen? Und dazu noch von den eigenen Vereinsmitgliedern?

Rein rechtlich hätte nichtmal der Flugleiter denen, die außerhalb des Platzes starten, etwas zu sagen, denn sie starten ja nicht von dem Platz aus, unterliegen also nicht dem dort geltendem Regularienwerk.

Mir scheint, eine offizielle Klärung und Regelung mit Aufnahme in eure Platzordnung ist hier äußerst angebracht.

Grüße
Udo
 
weil in unser Platzgenehmigung steht ich zitiere: wird gemäß § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter nachfolgenden Beschränkungen und Auflagen die Genehmigung zum Betreib von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren auf dem Grundstück Fl. Nr. xxxx der Gemarkung xxxx erteilt.

Und das betrifft nunmal ausschiesslich den Flugbetrieb auf Grundstück Fl. Nr. xxxx der Gemarkung xxxx . Startet irgend jemand (ob genehmigungsfrei oder mit Genehmigung) vom Nachbargrundsstück, betrifft den das nicht. Da kann auch kein Flugleiter was dran ändern.

Ob eine Störung des Vereinsflugbetriebs durch Vereinsmitglieder auf dem Nachbargrundstück im Vereinssinne ist, oder gar im Sinne eines gesunden Menschenverstands, sei mal dahingestellt. Das müsst ihr vereinsintern klären.

Oliver
 
Startet irgend jemand (ob genehmigungsfrei oder mit Genehmigung) vom Nachbargrundsstück, betrifft den das nicht. Da kann auch kein Flugleiter was dran ändern.

Ob eine Störung des Vereinsflugbetriebs durch Vereinsmitglieder auf dem Nachbargrundstück im Vereinssinne ist, oder gar im Sinne eines gesunden Menschenverstands, sei mal dahingestellt. Das müsst ihr vereinsintern klären.

Oliver

Unsere Luftaufsicht hat vor ca. 3 Jahren auf eine diesbezügliche Anfrage ziemlich deutlich geantwortet: Wenn der "Wildflieger" auf dem Nachbargrundstück den sicheren Flugbetrieb gefährdet, muss der Flugleiter versuchen, auf ihn einzuwirken. Zeigt sich dieser uneinsichtig, dann solle man die Personalien bitte der Luftaufsicht mitteilen, dann würde man sich eben persönlich um den Störer kümmern.
:) Dieter
 

micbu

User
Unsinnige Antwort, glaube nicht, daß du diese richtig zitiert hast.
Der Wildflieger auf dem Nachbargrundstück hat nämlich die gleichen Rechte wie du auf einem Modellflugplatz mit Aufstiegsgenehmigung der auf der anderen Straßenseite der Wildflugwiese liegt. Genauso kann der Wildflieger nämlich auf euch einreden, wenn ihr auf dem Modellflugplatz den sicheren Flugbetrieb gefährdet.

Viele Grüße, Michael
 
Unsinnige Antwort, glaube nicht, daß du diese richtig zitiert hast.

Naja, ganz so unsinnig ist die Antwort nicht: Das Luftamt (zumindest bei uns in Bayern) kann aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hier genehmigter Flugbetrieb) durch andere "Flugobjekte" (z.B. auch Lenkdrachen) eine sog. Allgemeinverfügung erlassen. Dies jedoch nur bei konkreter und erheblicher Gefährdung; es darf also kein abstraktes Gefährdungspotential vorliegen. Die blose Vermutung reicht hier nicht aus. Zum anderen muss auch die Gefährdung wie oben gesagt erheblich sein (z.B.: Absturz des Vereinsmodells mit Personengefährdung, usw.) und der Konflikt muss dauerhaft bestehen (z.B. Uneinsichtigkeit des Betreibers, Wiederholung, usw.).
 

micbu

User
Das gilt aber in beide Richtungen!


Viele Grüße, Michael
 
es geht noch in eine andere Richtung: Der Aufstiegsgenehmigung liegen Ortserkundungen, -begehungen und ein Nutzungskonzept (Parkplatz, Vorbereitungsraum, ...) zu Grunde. Daraus ergeben sich die Flugsektoren und sonstige Einschränkungen.
Wird jetzt im Parallelbetrieb "offizieller Platzbetrieb" und "genehmigungsfrei daneben" der Flugsektor verletzt, dann ist ein Verstoß des Wildfliegers gegen die Sicherheit z.B. bei Überfliegen des Parkplatzes, von Personengruppen relativ wahrscheinlich. Damit hat er bereits gegen die LuftVO verstoßen.
Daneben ist ein Einfliegen in den Flugsektor für den geregelten Flugbetrieb unter Umständen gefährlich. Nicht umsonst stehen die Piloten auf dem Platz nahe beieinander und stimmen sich ab.
Das sind eindeutig Gefährdungen, die vom "freien Flieger" ausgehen und nicht umgekehrt.
Ich spreche bewusst hier nicht von der Frequenznutzung bzw. nötiger Absprachen. Dies hat sich dank 2G4 (Gott sei´s gedankt) von selbst erledigt.

:) Dieter
 
@Hans
Dein Kenntnisstand ist falsch. Erlaubnisfreier Modellflug wird nicht durch die Aufstiegserlaubnis geregelt, nur durch die Platzordnung. Wenn ein Verein natürlich in der Platzordnung schreibt, daß ALLE Modelle (Piloten) sich an die Regeln der Aufstiegserlaubnis zu halten haben, dann ist das so. In diesem Fall hat sich dieser Verein selbst kastriert.

Viele Grüße, Michael

Deine Auffassung würde ich aus Sicht des gesunden Menschenverstandes teilen wollen. ich hatte dazu in diesem Forum an anderer Stelle schon mal ne Diskussion ins Rollen gebracht. Scheinbar gibt´s hier aber nach wie vor keine klärenden Aussagen. Die Luftämter legen das schon nicht einheitlich aus, der DMFV war auch keine Hilfe ("tun sie so, als ob´s für alles gelten würde, dann sind sie auf der sicheren Seite"). Klar ist, wenn der Verein etwas in seiner Platzordnung so regelt, dann gilt das...

Solange der Geltungsbereich der AE nicht eindeutig ist, dürfte sich auch kaum klären lassen, inwieweit es von Vereinsseite zulässig ist den Flugsektor für erlaubnisfreien Modellflug "aufzuheben oder zu verändern". Wenn die AE generell gilt, dann funktioniert nämlich genau das ja nicht... Schön wäre es, wenn hier aus "berufenem Mund" mal Klarheit geschaffen würde... Meine Meinung: Es kann nicht sein, dass eine AE Beschränkungen für Dinge herbeiführt, die keiner besonderen Erlaubnis bedürfen bzw. schon grundsätzlich erlaubt sind... Warum soll ein Fluggelände schlechter gestellt sein als die Nachbarwiese?

Marko
 

udogigahertz

User gesperrt
Solange der Geltungsbereich der AE nicht eindeutig ist, ...........
Marko
Der Geltungsbereich der AE ist eindeutig: Sie gilt für den in der AE bezeichneten Platz (mit Flugsektor usw.) und für einen gewissen Personenkreis (meistens ist das der beantragende Verein, gilt dann also für alle seine Mitglieder).

Da man für etwas, das keinerlei besondere Genehmigung bedarf (erlaubnisfreier Modellflug) weder eine Genehmigung bekommen kann noch dieses erlaubnisfreie Tun eingeschränkt oder gar verboten werden kann, kann eine AE gar keine Aussagen bezüglich der Durchführung des erlaubnisfreien Modellfluges treffen.

Das ist so ähnlich, als wenn jemand eine Erlaubnis für das Fahren eines Fahrrades beantragen wollte: Niemand wird diese Erlaubnis erteilen, da das Fahrradfahren keinerlei Erlaubnis bedarf; im Umkehrschluss kann niemandem das Fahrradfahren verboten werden (Bei diesem Vergleich geht es nicht darum, dass man sehr wohl das Fahrradfahren örtlich einschränken darf, sondern allein um das Fahrradfahren an sich, dort, wo es erlaubt ist).

Dennoch muss manm sich doch abseits aller juristischen Spitzfindigkeiten fragen dürfen, wo denn da der Sinn drin liegen sollte, auf einem Modellflugplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe die "erlaubnisfreien" von den "erlaubnispflichtigen" Fliegern zu trennen, wo soll das hinführen? Ein geordneter Flugbetrieb kann so doch nicht mehr stattfinden.

Auf und um einem Modellflugplatz kann nur dann ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet werden, wenn sich alle Modellflieger an die Regeln halten, auch die erlaubnisfreien und eventuelle Wildflieger in der Nähe.
Mit einer Platzordnung, die sich der Verein selbst geben muss, kann man das alles wunderbar regeln und im Falle des Wildfliegers hilft praktisch immer das höfliche, freundliche Gespräch unter "Kollegen" bzw. die Einladung, doch Mitglied zu werden bzw. wenigstens ein ordentliches Tagesmitglied. Spätestens, wenn man diese Wildflieger auf ihre Haftpflichtversicherung anspricht (die einige vielleicht gar nicht haben), kann man diese entweder endgültig vertreiben (denn niemand möchte wegen einer nicht vorhandenen Haftpflichtversicherung angezeigt werden) oder aber zur Einsicht bringen, dass man sich so nur gegenseitig stört und niemand am Ende was davon hat.

Grüße
Udo
 
Naja, ganz so unsinnig ist die Antwort nicht: Das Luftamt (zumindest bei uns in Bayern) kann aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hier genehmigter Flugbetrieb) durch andere "Flugobjekte" (z.B. auch Lenkdrachen) eine sog. Allgemeinverfügung erlassen.

Nun ja, ob das vom Gesetzgeber so vorgesehene und daher durchaus öffentliche genehmigungsfreie Fliegen weniger öffentlich ist als das Privatvergnügen eines Vereins, und wer von beiden daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, ist auch noch nicht ganz ausdiskutiert.

Ind diesem speziellen Fall hier scheint es sich aber doch eher um vereinsinterne Querelen zu handeln. Warum kommen Vereinsmitglieder überhaupt auf die Idee, neben dem eigentlichen Vereinsgelände fliegen zu wollen (oder zu müssen), während andere Vereinsmitglieder das unterbinden wollen?

Oliver
 

micbu

User
Der DMFV war keine Hilfe?
Das von mir wiedergegebene war auch die Aussage von RA Sonnenschein vom DMFV bei unserer Flugleiterschulung!
Aber ganz klar, wenn man sich so verhalten würde, als würde es für alle Modelle gelten, dann macht man mit Sicherheit nichts falsch.
Diese Aussage ist absolut korrekt.

Daraus ergeben sich die Flugsektoren und sonstige Einschränkungen.
Eingeschränktes: "Nö"
Die Aufstiegserlaubnis ist nicht mit der Genehmigung eines Flugplatzes zu verwechseln. Unsere "Modellflugplätze" sind keine richtigen genehmigten Flugplätze und haben auch nicht deren Status. Wir haben als Inhaber des Hausrechtes nur die Erlaubnis auf einem Gebiet mit Flugmodellen zu fliegen welche eine Aufstiegserlaubnis benötigen. Mehr nicht! Dementsprechend hat ein "Flugplatzpilot" auch nicht mehr Rechte als der Aufstiegserlaubnisfreie Feld-/Wald-/ Wiesenflieger.

Viele Grüße, Michael
 
Das gilt aber in beide Richtungen!

Eben nicht, da der Verein ein luftrechtlich genehmigtes Aufstiegsgelände ist und keine Möglichkeit hat, kurzfristig den "Ort" zu wechseln (also woanders fliegen zu gehen) um den Konflikt (Gefährdung) zu entschärfen. Der andere Nutzer auf der Wiese nebenan jedoch schon.

Solange der Geltungsbereich der AE nicht eindeutig ist, dürfte sich auch kaum klären lassen, inwieweit es von Vereinsseite zulässig ist den Flugsektor für erlaubnisfreien Modellflug "aufzuheben oder zu verändern". Wenn die AE generell gilt, dann funktioniert nämlich genau das ja nicht... ... Warum soll ein Fluggelände schlechter gestellt sein als die Nachbarwiese?Marko

Der Geltungsbereich der AE ist eindeutig geklärt, denn: Die Aufstiegserlaubnis bezieht sich auf einen konkreten Antrag eines Vereins, eben das Betreiben von Flugmodellen über 5 kg und somit erlaubnispflichtigen Modellflug. Somit beziehen sich auch die Auflagen auf den Antragsgegenstand und sind somit Antragsbezogen. Wenn der Verein nur erlaubnisfreien Modellflug durchführen wollte, hätte der Verein ja auch keinen Antrag stellen müssen. Wenn nun ein Mischbetrieb stattfindet, kann der Vereinsvorstand den erlaubnisfreien Modellflugbetrieb intern (!) anders oder gleich dem erlaubnispflichtigen Modellflug regeln und zwar in der Flugplatzordnung, die jedoch auch dem Luftamt vorzulegen ist und mit abgezeichnet wird!
 
Der Geltungsbereich der AE ist eindeutig: Sie gilt für den in der AE bezeichneten Platz (mit Flugsektor usw.) und für einen gewissen Personenkreis (meistens ist das der beantragende Verein, gilt dann also für alle seine Mitglieder).

Da man für etwas, das keinerlei besondere Genehmigung bedarf (erlaubnisfreier Modellflug) weder eine Genehmigung bekommen kann noch dieses erlaubnisfreie Tun eingeschränkt oder gar verboten werden kann, kann eine AE gar keine Aussagen bezüglich der Durchführung des erlaubnisfreien Modellfluges treffen.

Das ist so ähnlich, als wenn jemand eine Erlaubnis für das Fahren eines Fahrrades beantragen wollte: Niemand wird diese Erlaubnis erteilen, da das Fahrradfahren keinerlei Erlaubnis bedarf; im Umkehrschluss kann niemandem das Fahrradfahren verboten werden (Bei diesem Vergleich geht es nicht darum, dass man sehr wohl das Fahrradfahren örtlich einschränken darf, sondern allein um das Fahrradfahren an sich, dort, wo es erlaubt ist).

Dennoch muss manm sich doch abseits aller juristischen Spitzfindigkeiten fragen dürfen, wo denn da der Sinn drin liegen sollte, auf einem Modellflugplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe die "erlaubnisfreien" von den "erlaubnispflichtigen" Fliegern zu trennen, wo soll das hinführen? Ein geordneter Flugbetrieb kann so doch nicht mehr stattfinden.

Auf und um einem Modellflugplatz kann nur dann ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet werden, wenn sich alle Modellflieger an die Regeln halten, auch die erlaubnisfreien und eventuelle Wildflieger in der Nähe.
Mit einer Platzordnung, die sich der Verein selbst geben muss, kann man das alles wunderbar regeln und im Falle des Wildfliegers hilft praktisch immer das höfliche, freundliche Gespräch unter "Kollegen" bzw. die Einladung, doch Mitglied zu werden bzw. wenigstens ein ordentliches Tagesmitglied. Spätestens, wenn man diese Wildflieger auf ihre Haftpflichtversicherung anspricht (die einige vielleicht gar nicht haben), kann man diese entweder endgültig vertreiben (denn niemand möchte wegen einer nicht vorhandenen Haftpflichtversicherung angezeigt werden) oder aber zur Einsicht bringen, dass man sich so nur gegenseitig stört und niemand am Ende was davon hat.

Grüße
Udo


Ha... wenn das mit dem Gültigkeitsbereich nur alle so sehen würden...

Zu den Spitzfindigkeiten... Mein Hintergedanke ist folgender... Kleiner Verein, 20 Leute. Flugbetrieb nach AE nur mit Flugleiter (ab dem ersten Modell) und in Anwesenheit eines potentiellen Ersthelfers, dazu Flugbuchpflicht, etc...). Von den 20 Leuten fliegen derzeit so 7-8 regelmäßig (Wochenende selten mehr als 4 gleichzeitig), der Rest eher sporadisch. Feierabendfliegen mit einem kleinen E-Modell wäre nach AE nahezu unmöglich, weil ich mir erst noch einen Flugleiter und/oder Ersthelfer organisieren müsste. FL darf ich dann nichtmal selber machen, weil der FL ja nicht fliegen darf... Eine Trennung von "erlaubnisfrei" und "erlaubnispflichtig" im Rahmen der Platzordnung könnte hier Erleichterungen schaffen und speziell in kleinen Vereinen mit geringem Flugbetrieb helfen. Soll jemand, der mit seinem E-Modell 20km zum Platz gefahren ist, wieder heimfahren nur weil gerade kein zweites Mitglied anwesend ist? Auf der Nachbarwiese dürfte er fliegen... Da passt´s meines Erachtens nicht, wenn man den Gültigkeitsbereich der AE auf "alles" auslegt.

DMFV war vor einigen Monaten in der Frage tatsächlich keine Hilfe... Wäre doch mal was für einen klarstellenden Aufsatz im "modellflieger"...

Marko
 

micbu

User
Eine Trennung von "erlaubnisfrei" und "erlaubnispflichtig" im Rahmen der Platzordnung könnte hier Erleichterungen schaffen
Genau so! Wir sind in unserem Verein, aus diesem Grund, auch an der Ausarbeitung einer neuen Flugplatzordnung.

Viele Grüße, Michael
 
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