jaja, das leidige Thema ...
Ich nutze gelegentlich die Möglichkeit, mir Modellbauartikel in geringfügigem Umfang bei einem chinesichen Händler zu bestellen und nach Hause schicken zu lassen.
Bisher war ich der Auffassung, dass zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer lediglich der reine Warenwert herangezogen wird - bei einem Warenwert von unter 22€ das Ganze also einfuhrumsatzsteuerfrei erfolgt, unabhängig von der Höhe der dazu kommenden Versandkosten.
So hat das auch die ganze letzte Zeit funktioniert: Ich habe beim Zollamt die PayPal-Rechnung vorgelegt, auf der sowohl der Warenwert als auch die Versandkosten ersichtlich sind. Lag der Warenwert unter 22€, wurde keine EUSt. erhoben.
Nicht so bei meiner letzten Sendung! Der Zollangestellte rechnete diesmal die Versandkosten zum Warenwert und berechnete dann die EUSt. Diese lag bei über 5€, ich musste also bezahlen.
Auf meine Nachfrage, wieso die Versandkosten mitgerechnet würden, bekam ich zur Antwort, dass es dazu eine Anweisung des (für mein Zollamt zuständigen) Hauptzollamts Erfurt gäbe, die auf einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg basiere.
Eben habe ich mit dem HZA Erfurt gesprochen - die Anweisung an die untergeordneten Zollämter gibt es tatsächlich. Auf welchem Urteil des Hamburger Finanzgerichts (Aktenzeichen) die Erfurter Anweisung basiert, konnte (oder wollte?) der Gesprächspartner aber nicht sagen?
Noch interessanter: Auf meinen Hinweis, dass andere HZA die Berechnung der EUSt. anderes, also ohne Hinzurechnung der Versandkosten, handhaben, bekam ich zur Auskunft (und diesmal wörtlich, ich habe extra mitgeschieben): "Das entscheidet jedes Zollamt unterscheidlich, das sind immer Einzelfälle, wie die Kollegen das handhaben."
Es kann doch nicht sein, dass jeder Zollbedienstete das nach "Gutdünken" entscheiden kann! Oder doch? Wie jetzt??? Ich habe Pech, weil die Mitarbeiter in meinem Zollamt der Meinung sind, die Versandkosten mit einzurechnen? Kann ich meine Waren dann bitte über eine anderes Zollamt einführen lassen, wo die Kollegen nur den Warenwert betrachten?
Und: Gibt es dieses Hamburger Urteil irgendwo zum Nachlesen?
Thomas
Ich nutze gelegentlich die Möglichkeit, mir Modellbauartikel in geringfügigem Umfang bei einem chinesichen Händler zu bestellen und nach Hause schicken zu lassen.
Bisher war ich der Auffassung, dass zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer lediglich der reine Warenwert herangezogen wird - bei einem Warenwert von unter 22€ das Ganze also einfuhrumsatzsteuerfrei erfolgt, unabhängig von der Höhe der dazu kommenden Versandkosten.
So hat das auch die ganze letzte Zeit funktioniert: Ich habe beim Zollamt die PayPal-Rechnung vorgelegt, auf der sowohl der Warenwert als auch die Versandkosten ersichtlich sind. Lag der Warenwert unter 22€, wurde keine EUSt. erhoben.
Nicht so bei meiner letzten Sendung! Der Zollangestellte rechnete diesmal die Versandkosten zum Warenwert und berechnete dann die EUSt. Diese lag bei über 5€, ich musste also bezahlen.
Auf meine Nachfrage, wieso die Versandkosten mitgerechnet würden, bekam ich zur Antwort, dass es dazu eine Anweisung des (für mein Zollamt zuständigen) Hauptzollamts Erfurt gäbe, die auf einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg basiere.
Eben habe ich mit dem HZA Erfurt gesprochen - die Anweisung an die untergeordneten Zollämter gibt es tatsächlich. Auf welchem Urteil des Hamburger Finanzgerichts (Aktenzeichen) die Erfurter Anweisung basiert, konnte (oder wollte?) der Gesprächspartner aber nicht sagen?
Noch interessanter: Auf meinen Hinweis, dass andere HZA die Berechnung der EUSt. anderes, also ohne Hinzurechnung der Versandkosten, handhaben, bekam ich zur Auskunft (und diesmal wörtlich, ich habe extra mitgeschieben): "Das entscheidet jedes Zollamt unterscheidlich, das sind immer Einzelfälle, wie die Kollegen das handhaben."
Es kann doch nicht sein, dass jeder Zollbedienstete das nach "Gutdünken" entscheiden kann! Oder doch? Wie jetzt??? Ich habe Pech, weil die Mitarbeiter in meinem Zollamt der Meinung sind, die Versandkosten mit einzurechnen? Kann ich meine Waren dann bitte über eine anderes Zollamt einführen lassen, wo die Kollegen nur den Warenwert betrachten?
Und: Gibt es dieses Hamburger Urteil irgendwo zum Nachlesen?
Thomas