FPV-Fliegen – im legalen Rahmen

FPV-Fliegen – im legalen Rahmen


Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) steht Innovationen offen gegenüber und ist bestrebt auch neue Entwicklungen im Bereich des Modellflugs einzubinden und zu fördern. So hat der DMFV die Entwicklungen und Fortschritte des FPV-Fliegens unterstützt und in den DMFV eingebunden. Dazu gehört selbstverständlich auch die rechtliche Beratung und Information der FPV-Flieger. In den Anfängen des FPV-Fliegens herrschte große Unsicherheit inwieweit das FPV-Fliegen im Rahmen der geltenden und zum Teil veralteten luftrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Schon früh konnte der DMFV im Gespräch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und mit den Luftfahrtbehörden der Länder abklären, dass das FPV-Fliegen dann luftrechtlich legal ist, wenn im Lehrer-Schüler-Betrieb geflogen wird. Mit dieser Vorgehensweise ist die praktische Gefahr, dass das Videosignal an die Videobrille ausfällt und damit das Flugmodell nicht mehr steuerbar wäre, ausgeräumt, da der Lehrer in einem solchen Fall sofort eingreifen könnte und die Fernsteuerung übernehmen könnte. Auch ist durch die Einbindung des „Lehrers“ die Überwachung des Luftraumes, in dem sich das Flugmodell bewegt, jederzeit sicher gestellt. Schnell konnte der DMFV auch seine Luftfahrt-Haftpflicht Versicherung von dieser Vorgehensweise überzeugen und auch eine ausdrückliche Versicherungszusage für das FPV Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb erhalten.

Leider wurde nun durch einen Artikel in der Modell 5/2012 erneut Unsicherheit bei den FPV-Fliegern und den Interessierten am FPV-Fliegen hervorgerufen. Der Verfasser des Artikels vertritt die rechtliche Auffassung, dass das FPV Fliegen gemäß § 15a Abs. 3 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) generell verboten wäre bzw. auch für den Bereich unter 5 kg ohne Verbrennungsmotor erlaubnispflichtig nach § 16 Abs. 7 LuftVO wäre.

Rechtliche Wertung: § 15a Abs. 3 Nr. 1 LuftVO lautet: „Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt“. § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO besagt: „Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 7. der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.“ In § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind die einzelnen Kategorien von Luftfahrzeugen aufgelistet, unter anderem als Nr. 9 Flugmodelle und als Nr. 11 „sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.“ Der Verfasser des Artikels in der Modell wertet demnach mit Videobrille gesteuerte Flugmodelle automatisch als „sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.“ und nicht als Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG. Begründet wird diese Sichtweise damit, dass der Betrieb mit Videobrille nicht „in Sichtweite“ des Steuerers erfolgen würde, weshalb das mit Videobrille gesteuerte Flugmodell seine Zugehörigkeit zur Kategorie Flugmodelle gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG verlieren würde und unter der Auffangkategorie § 1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG zu fassen sei. Als Beleg für diese These wird ein Vergleich zur manntragenden Fliegerei angeführt, wonach entscheidend der Luftfahrzeugführer sei und bezogen auf den Steuerer eines Flugmodells dessen eigene Sichtweite.

Nun können sich gerade Juristen trefflich über die Auslegung von Vorschriften streiten. Als Verbandsjustitiar des DMFV ist es mir aber daran gelegen zum einen eine Auslegung zugunsten der Modellflieger anzuwenden und zum anderen eine Auslegung zu finden und zu vertreten, die vor den Luftfahrtbehörden und den Gerichten Bestand hat. Die Einschränkung, dass Flugmodelle nur Flugmodelle seien, wenn sie in Sichtweite der Steuerer geflogen werden, hat den Hintergrund, dass man aufgrund der Möglichkeit des Versagens der technischen Hilfsmittel (Videobrille) davon ausgeht, dass von dem Betrieb eines potentiell nicht mehr zu sehenden und dann nicht mehr steuerbaren Modell eine nicht hinnehmbare Gefahr ausgeht. Diese Gefahr ist ausgeräumt, wenn ein „Lehrer“ neben dem Steuerer mit Videobrille steht, der die Luftraumbeobachtung übernimmt und sofort eingreifen kann bzw. die Steuerung des Modells übernehmen kann, wenn das Videosignal ausfallen sollte oder das Flugmodell ein Ausweichmanöver fliegen muss. Solange also das Flugmodell noch in Sichtweite des „Lehrers“ geflogen wird, wird es „in Sichtweite“ im Sinne der Definition eines Flugmodells betrieben. Es bleibt dann ein Flugmodell gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG. Das Verbot des § 15a Abs. 3 Nr. 1 LuftVG findet keine Anwendung ebenso wenig wie die Erlaubnispflicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO. Diese Meinung lässt sich auch durch die Vorschriften aus der manntragenden Fliegerei belegen. Dort geht es in der Regel darum, wer der „verantwortliche Luftfahrzeugführer“ im Sinne von § 2 LuftVO ist. Dies wird eindeutig im Bordbuch vor dem Start dokumentiert. Gerade bei Ausbildungs- und Überprüfungsflügen ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer der Pilot mit Lehr- oder/und Prüfberechtigung. Dieser hat nur selten die Steuerung selbst in der Hand, sondern der Schüler. Aber auch hier könnte der „Lehrer“ sofort eingreifen, wenn der „Schüler“ nicht mehr alleine zurechtkäme. Die Vergleichbarkeit mit dem der Konstellation beim FPV-Fliegen ist offensichtlich. Demnach lassen sich auch die Vorschriften aus der manntragenden Fliegerei als Beweis dafür anführen, dass das FPV-Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb luftrechtlich legal ist.

So interessant die argumentative Auseinandersetzung zwischen Juristen auch sein mag, entscheidend ist die Handhabung der Thematik durch die zuständigen Behörden. Auf den regelmäßig stattfindenden Treffen beim Bundesverkehrsministerium mit den Luftfahrtbehörden der Länder und den Luftsportverbänden wurde uns zuletzt auf dem Treffen vom 12.09.2011 versichert, dass das zuständige Ministerium und die zuständigen Luftfahrtbehörden das FPV-Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb als Betrieb von Flugmodellen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG ansehen und damit als legal. Weiter ist zumindest mit der Versicherung des DMFV geklärt und abgesichert, dass ein solcher Betrieb über die in der Mitgliedschaft im DMFV inbegriffene Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Es ist abschließend festzustellen, dass das FPV-Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb luftrechtlich legal und auch versichert ist.

Rechtsanwalt Carl Sonnenschein
Verbandsjustitiar des DMFV
 
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