Versicherungspflicht für Flugzeuge unter 5kg

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Auch wenn es schon in den Zeitschriften publiziert wurde, hier noch einmal eine Zusammenfassung aus dem Versicherungsjournal:



vom 02.11.2005

Auch „Spielzeugpiloten“ brauchen eine Haftpflichtpolice
Für Freizeitpiloten aller Art ist die versicherungsfreie Zeit ganz still zu Ende gegangen. Im August des Jahres sind Ausnahmen von der Versicherungspflicht und reduzierte Mindestdeckungen aus dem Gesetz gestrichen worden.

Mit Veröffentlichung der Neunten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 11. August des Jahres gibt es in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr.

Halter-Haftpflicht für alle ein Muss
Mit dieser Verordnung sind die Vorgaben aus dem Montrealer Luftverkehrsübereinkommen (VersicherungsJournal 28.6.2004) sowie die EG-Verordnung Nr. 785/2004 in nationales Recht umgesetzt worden.

Und dabei wurden auch die noch bestehenden Lücken im deutschen Gesetz geschlossen, die partiell sogar eine völlige Versicherungsfreiheit vorsahen

Bisher geringe Deckungssummen für Drittschäden
So genügten nach der bisherigen Rechtslage für bestimmte Luftfahrzeuge relativ bescheidene Deckungssummen für Drittschäden.

Das galt zum Beispiel für Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone, Drachen, Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die zu Übungs- und Vorführzwecken sowie zum Abwurf von Sachen eingesetzt wurden.

Nicht mehr versicherungsfrei
Flugmodelle mit weniger als fünf Kilogramm Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie entsprechende Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- und Vorführungszwecken verwendet werden, blieben komplett versicherungsfrei.

Diese Vorteile wurden nun mit der Neufassung des Paragrafen 102, Absatz 3 der LuftVZO gestrichen. Das ist ganz wörtlich so zu verstehen. Die entsprechende Sätze sind einfach entfallen.

Damit unterliegen alle Luftfahrzeuge nunmehr der Versicherungspflicht für Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das sind so genannte Drittschäden.

Mindestdeckung 750.000 Sonderziehungsrechte
Die Mindestversicherungssumme beträgt nach Paragraf 37 Luftverkehrsgesetz mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) seine Mitgliedsunternehmen im Oktober des Jahres informierte.

Sonderziehungsrechte sind eine Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), die täglich neu festgesetzt wird. Berücksichtigt werden dabei der US-Dollar, der Yen, der Euro und das britische Pfund.

Ende Oktober lag der Wert eines Sonderziehungsrechts nach Angaben des GDV-Bereichs Transportversicherung bei rund 1,20 Euro. Die im Luftverkehrsgesetz vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beläuft sich also auf 900.000 Euro.

Neugefasster Paragraf 104 LuftVZO
Neu gefasst wurde auch der Paragraf 104 der LuftVZO. Dieser regelt die Haftpflicht bei Güterschäden im Luftverkehr, soweit des Europäische Gemeinschaftsrecht keine Regelungen vorsieht. Denn diese gehen vor.

Im Wesentlichen beschränkt sich der Paragraf 104 auf Schäden, die infolge von Verspätungen gemeldet werden.

Internationaler Luftfracht-Verkehr betroffen
Betroffen sind davon Luftfrachtführer, die international tätig sind und dabei dem Montrealer Übereinkommen unterliegen.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 17 Sonderziehungsrechte (20,4 Euro) je Kilogramm des beförderten Gutes.

Und Luftfrachtführer per Gesetz
Außerdem betrifft er Speditionsunternehmen, die dem Montrealer Übereinkommen zufolge als vertragliche Luftfrachtführer gelten, ohne dieses zu sein, wie der GDV weiter ausführte.

Für Luftfrachtführer, die selbst kein Luftfahrzeug betrieben oder führen, beläuft sich die Mindestversicherungssumme pauschal auf 600.000 Euro.
 

Philipp Gardemin

User gesperrt
Danke für die ausführliche und klärende Info.

Bleiben aber dennoch ein paar Fragen: Wissen denn die vielen "In-Verkehr-Bringer" (ebay-Seller, Graupner, Jamara etc.) der so genannten Spielzeugflugmodelle auch schon davon? Und die Modellbauhändler und Spielwarenverkäufer, die die Modelle anbieten? Wie erfahren sie davon?


phg
 

Philipp Gardemin

User gesperrt
Hi Dennis,

natürlich nicht. Aber ich kann das Auto nicht in Betrieb nehmen (= zulassen und anmelden), wenn ich keine Versicherung vorweisen kann. Dass ist im vorliegenden Fall natürlich anders.

Ich werde im nächsten AUFWIND noch einmal explizit auf die Versicherungspflicht hinweisen und hoffe, dass esmöglichst viele Händler und Verkäufer lesen. Mehr kann ich persönlich im Moment auch nicht tun.. :( :(


PHILIPP
 

speed

Vereinsmitglied
Hallo,
ich habe mich vor kurzem auch mit so einem Spielzeug beschäftigt, das nun unter die Versicherungspflicht fällt.

http://www.rc-network.de/magazin/artikel_05/art_05-032/art_032-01.html

Ein Hinweis im Montagekasten, dass der Käufer sich ein Modellsportgelände zum Testen suchen soll, wäre auch aus versicherungstechnischen Gründen sinnvoll. So wie ich den Passus beim DMFV mit dem halbjährlichen Versicherungsschutz eines Anfängers oder Mitgliedsanwärters verstehe, würde dann das freundliche Clubmitglied erstmal die Haftung durch seine Haftplichtversicherung übernehmen.
So wie ich die Sachlage sehe, handeln nur die Käufer und Betreiber des Spielzeugs nicht legal, wenn sie keine Privathaftpflicht oder Modellflughaftpflichtversicherung haben oder Modellflugzeuge in der Privathaftpflicht komplett ausgeschlossen sind.

Otto
 
Wenn bei den Spielzeugen nicht der Hinweis auf die Versicherungspflicht dabei ist, wäre das vielleicht im Unfall-Fall eine Klage gegen den Händler/Hersteller a´ la USA mit Millionen-Erstattung wert.

Engelbert
 

Ralph Stepper

Vereinsmitglied
Hallo allerseits!

Ich persönlich finde die neue Versicherungspflicht wirklich gut und notwendig.
Man stelle sich nur mal einen Absaufer am Hang mit einem Sechsmeterbomber mit abschließender Außenlandung an der Sichtgrenze (oder darüber hinaus...) vor. Und dann mit ordentlich Speed auf ein "Hindernis" drauf, wie Auto, Tier, Mensch... :eek:
Einem Bekannten von mir ist vor einem viertel Jahr so etwas ähnliches passiert, zum Glück mit Versicherungsschutz. Ich fliege seit knapp einem Jahr ohne, was ich jetzt geändert habe (DMFV) ;) .
Mal ehrlich: wieviele von uns fliegen noch ohne Versicherung?

Außerdem finde ich es absolut erforderlich, dass ein Fluganfänger über diesen Punkt auf allen nur erdenklichen Ebenen hingewiesen wird, also auch in Magazinen und in den Montageanleitungen der (insbesondere Billig- und KomplettmitFernsteuerung-) Flugmodelle.
Ob man hierzu die Hersteller / Händler rechtlich zwingen kann, halte ich auch eher für fraglich. Wenn allerdings mal wirklich ein besonders spektakulärer Unglücksfall passieren sollte, könnte sich vielleicht eher etwas tun. Leider ist so ein negativer "aha"-Effekt oftmals notwendig, um etwas zu verändern...

Grüße Ralph
 

Christian Lang

Moderator
Teammitglied
Hallo,
was mich interessieren würde ist:
was sagen den die privaten Haftpflicht Versicherungen dazu. Kann mich noch gut daran erinnern, dass in meiner Police stand dass Modelle bis 3 m Spannweite und bis 3 Kg Flugggewicht ohne Eigenantrieb versichert waren.
In der alten Versicherungspolice meiner Eltern stand das gleiche drin lediglich zum Antrieb stand "ohne Verbrennungsmotor".

War für mich nie relevant, da ich schon immer im Verein mit DMFV Versicherung fliege.
Interessiert mich aber um meinen Kunden Auskunft geben zu können. Denn wenn ich einem Einsteiger sagen muß er hat sich beim DMFV o.ä. zu versichern ist der Einstieg ganz schön teuer. Aber vielleicht wird da ja doch einiges durch die Privathaftpflicht gedeckt.

Herzliche Grüße aus dem Taunus

Christian Lang

www.wings-unlimited.de

Hausmesse am 26.11.2005
 
Hallo Christian,

bei mir im Vertrag steht, dass der Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versichrungspflicht besteht, versichert ist. Da aber jetzt eine Versicherungspflicht besteht, dürfte dieser Passus seine Berechtigung verloren haben. Außerdem sollten Besitzer einer so alten Versicherung prüfen, ob die Versicherungssumme ausreichend ist. Bei alten Verträgen war die Versicherungssumme für Sachschäden oft wesentlich geringer als für Personenschäden.
Wer also auf so alte Verträge vertraut, bewegt sich auf sehr dünnem Eis. :eek:

Grüße von
Werner
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Ralph Stepper schrieb:
Hallo allerseits!

Ich persönlich finde die neue Versicherungspflicht wirklich gut und notwendig.
Man stelle sich nur mal einen Absaufer am Hang mit einem Sechsmeterbomber mit abschließender Außenlandung an der Sichtgrenze (oder darüber hinaus...) vor. Und dann mit ordentlich Speed auf ein "Hindernis" drauf, wie Auto, Tier, Mensch... :eek:
Einem Bekannten von mir ist vor einem viertel Jahr so etwas ähnliches passiert, zum Glück mit Versicherungsschutz. Ich fliege seit knapp einem Jahr ohne, was ich jetzt geändert habe (DMFV) ;) .
Mal ehrlich: wieviele von uns fliegen noch ohne Versicherung?

Außerdem finde ich es absolut erforderlich, dass ein Fluganfänger über diesen Punkt auf allen nur erdenklichen Ebenen hingewiesen wird, also auch in Magazinen und in den Montageanleitungen der (insbesondere Billig- und KomplettmitFernsteuerung-) Flugmodelle.
Ob man hierzu die Hersteller / Händler rechtlich zwingen kann, halte ich auch eher für fraglich. Wenn allerdings mal wirklich ein besonders spektakulärer Unglücksfall passieren sollte, könnte sich vielleicht eher etwas tun. Leider ist so ein negativer "aha"-Effekt oftmals notwendig, um etwas zu verändern...

Grüße Ralph
Hallo Ralph,

der "6-Meter-Bomber" war aber auch schon vorher versicherungspflichtig, da über 5 kg Abfluggewicht.
 

Gast_7088

User gesperrt
hoffendlich

hoffendlich

werde wir nie Gegenstand öffendlicher Gefahren Diskusion.... am ende kommt ein ähnlicher Schwachsinn bei raus wie die "Kampfhunde" Verordung NRW.

Mal im Ernst, wer ohne Haftpflicht fliegt, egal wie gross, hat entweder eine komplette Ausblendung der rechtlichen Fogen oder er ist sich nicht der Gefahr die von ihm und seinem Modell ausgehen, bewusst. Denn auch ein Parkflyer kann erhebliche Verletzungen verursachen. Viel sehen es eben auch als Spielzeug. Das Problem wir durch dieoft falschen Informationen der Versicherungvertreter nicht eben verbessert.
Es sind z.B. bei cosmos ferngesteuerte Autos mit in der Haftpflicht... nur wer weiter liesst wir aus dem lachen nicht raus kommen ... solange sie nicht schneller als 6 km/h fahren können.Ähnliches bei Modellbooten...
Also Obacht bei Haftpflichversicherungen. Zum Teil werden gegen Aufpreis auch für den Flugmodellbau taugliche Erweiterungen angeboten.

Aber da muss jeder für sich heraus bekommen ob er sich über die Verbände oder über die Versicherung direkt absichert.

Nur eines ist unstrittig, denke ich eine Schnittverletzung wird alle mal teurer.
 
Wissen die in "Verkehrbringer" ... auch schon davon

Wissen die in "Verkehrbringer" ... auch schon davon

Lieber Philipp Gardemin,

meine Presseinformation vom 08.06.2005 enthielt diesen Satz:

"Da die meisten Verbraucher hinsichtlich der zukünftigen Luftfahrzeughalterhaftpflicht für Flugmodelle als Spielzeug nicht informiert sind, hat der DAeC die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und den Verband der deutschen Spielwarenindustrie auf die geplante Änderung hingewiesen."

Wenn wir nun davon ausgehen, dass alle vom DAeC Informierten, Fachpresse und die o.g. Verbände die Informationen entsprechend rechtzeitig an ihre jeweiligen Adressaten weitergeleitet haben, ist(wäre) Deine Frage beantwortet.

Am 10.09.2005 habe ich die Fachpresse ausführlich über die Inkraftsetzung der 9. VO seit 11.08.2005 informiert.

Trotzdem gut, dass "Aufwind" jetzt nochmal darauf hinweisen wird.

Eines fällt mir auf: das Versicherungsjournal, auf das sich Andreas Scholl bezieht, bezeichnet alle Modellflieger mit Flugmodellen unter 5 Kg in der Schlagzeile als "Spielzeugpiloten" und das bleibt hier gänzlich unwidersprochen?!

Seit Jahren setzen sich die Verbände erfolgreich für die Anerkennung des Modellflugs ein. Positive Wirkung: Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit und der Anerkennung als Sport mit den entsprechenden positiven Auswirkungen für die Modellflieger im Freizeitsport in den Vereinen und im Leistungssport.

Auch ohne es öffentlich zu diskutieren, sind die Verbände im Interesse des Modellflugs tätig. Der Terminus "Spielzeugpiloten" ist dem Erfolg mit Sicherheit nicht zuträglich.

In diesem Sinne
Helmut Steinigeweg
 
Hi zusammen,

also ich steh auf dem Schlauch mit dem ganzen Versicherungskram.

Heisst das :

1.)Ist nun generell durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes o.ä. eine Haftpflichtversicherung notwendig ?

2.) Wurden bzw.werden alle Privathaftpflichtversicherungen geändert, dass unter 5 kg nun nicht mehr versichert ist ?

3.) Falls nicht geändert, ist die Versicherung trotzdem in diesem Punkt < 5
kg noch gültig ?

:confused:
 
Hallo Rollmops,

zu 1.) ja

zu 2.) ich bin der Ansicht, dass eine Änderung Deines Versicherungsumfangs Dir von der Versicherung mitgeteilt wird.

zu 3.) ich denke ,ja.

Ich empfehle Dir aber, meinen vorhergehenden Beitrag durchzulesen.

Grüße von
Werner
 
Hallo Rollmops, hallo Werner,

zu1: ja

zu 2 & 3: Es wird wohl keine Benachrichtigung geben, am Versicherungsumfang der Privat-Haftpflicht ändert sich doch nichts. Sie orientiert sich nur am Verschuldensprinzip, nicht am Gefährdungs- oder Erfolgsprinzip und war auch schon vor der 9. VO der LuftVZO nicht ausreichend! Veröffenlichungen der Sportfachgruppe Modellflug im DAeC haben immer wieder auf diesen Irrtum hingewiesen.

Wenn es also aus den o.g. Gründen keine Änderungsmitteilung gibt, kann man daraus nicht den Schluss ziehen, die Privat-Haftpflicht hafte auch im Sinne der jetzt vorgeschriebenen Modellflug-Halterhaftpflichtversicherung!

Die Verantwortung zur gesetzlichen Absicherung liegt beim Modellflieger, nicht bei den Versicherern.

In diesem Sinne
Helmut Steinigeweg
 
Ohne Fachbegriffe

Ohne Fachbegriffe

Leider geht´s nicht ohne Fachbegriffe. Leider!

Die Diskussion hier geht um 16€ pro Jahr. Wenn jeder Modellflieger bereit (inzwischen verpflichtet) wäre, diese Versicherung zu seiner eigenen und der Sicherheit möglicher Geschädigter abzuschließen, gäbe es diese Diskussion gar nicht! Aber sie kehrt ja mit schöner(?) Regelmäßigkeit imer wieder.

Ich will versuchen (kann ich sicher nicht), die Begriffe zu klären.

Verschuldenshaftung:

Die Versicherung tritt nur ein, wenn Du verantwortlich für das Schadensereignis bist

Gefährdungshaftung:

Die Versicherung tritt auch dann ein, wenn Du trotz aller Vorkehrungen nichts tun konntest, um das Schadensereignis abzuwenden (Servoausfall, Akku-Zusammenbruch, Frequenzstörung etc.)

Erfolgshaftung:

Versicherung tritt noch weitergehend ein als Gefährdungshaftung. Rechtsschutz beim Vorfwurf, einen Schaden verursacht zu haben?

Die Materie ist ausgesprochen kompliziert, jede Aussage wird von irgendeinem Erbsenschubser wieder in Frage gestellt.

In diesem Sinne

Helmut Steinigeweg
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Helmut,

wichtig ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Haftpflicht und den verschiedenen Haftpflichtversicherungen.

Bei den beiden Prinzipien Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung handelt es sich die gesetzlich festgelegte Haftpflicht.

Bei der Verschuldenshaftung haftet der Schadenverursacher gegenüber dem Geschädigten, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Einfaches Beispiel: Du wirfst mit einem Stein bei Nachbars die Scheibe ein. Du hast schuldhaft (in diesem Beispiel sogar vorsätzllich) gehandelt und bist gesetzlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Bei der Gefährdungshaftung haftet der Schadenverursacher gegenüber dem Geschädigten auch dann, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Das ist z.B. das Haftungsprinzip im Straßenverkehr. Beispiel: Du fährst mit Deinem PKW, es versagen die Bremsen und Du verursachst einen Unfall. Du hast nicht schuldhaft gehandelt, denn Du kannst ja nichts dafür, dass die Bremsen versagt haben (korrekte Wartung mal vorausgesetzt). Dennoch musst Du den Schaden ersetzen.
Der Haftpflicht im Luftverkehr liegt ebenfalls das Prinzip der Gefährdungshaftung zugrunde.

Um dieser gesetzlichen Haftpflicht zu genügen, gibt es Versicherungen, die Haftpflichtversicherungen. Im Bereich der Gefährdungshaftung gibt es für einige Bereiche eine gesetzliche Pflicht, eine Versicherung, die die ebenfalls gesetzlich festgelegten Haftungshöchstsummen abdeckt, abzuschließen. So gibt es eine Versicherungspflicht für KFZ, die im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden und auch für Luftfahrzeuge, die im Luftraum der Bundesrepublik D betrieben werden.

Es ist jedoch nicht so, dass für die Versicherung in jedem Fall einen entstandenen Haftpflichtschaden ersetzen wird. So z.B. nicht in meinem ersten Beispiel bei der eingeworfenen Scheibe, da in diesem Beispiel der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Auch grob fahrlässiges Handeln im Rahmen der Gefährdungshaftung kann den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinden, wenn Du beispielsweise volltrunken einen Verkehrsunfall verursachst bzw. wird die Versicherung in die Regulierung eintreten, Dich aber in Regreß nehmen.
Im Einzelfall regeln die Ausschlussklauseln der jeweiligen Versicherungsverträge und die aktuelle Rechtsprechung die Eintrittspflicht des Versicherers.

Eine Haftpflichtversicherung ist übrigens neben der Regulierungspflicht auch dazu da, den Versicherten vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten