Andreas Scholl
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Auch wenn es schon in den Zeitschriften publiziert wurde, hier noch einmal eine Zusammenfassung aus dem Versicherungsjournal:
vom 02.11.2005
Auch „Spielzeugpiloten“ brauchen eine Haftpflichtpolice
Für Freizeitpiloten aller Art ist die versicherungsfreie Zeit ganz still zu Ende gegangen. Im August des Jahres sind Ausnahmen von der Versicherungspflicht und reduzierte Mindestdeckungen aus dem Gesetz gestrichen worden.
Mit Veröffentlichung der Neunten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 11. August des Jahres gibt es in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr.
Halter-Haftpflicht für alle ein Muss
Mit dieser Verordnung sind die Vorgaben aus dem Montrealer Luftverkehrsübereinkommen (VersicherungsJournal 28.6.2004) sowie die EG-Verordnung Nr. 785/2004 in nationales Recht umgesetzt worden.
Und dabei wurden auch die noch bestehenden Lücken im deutschen Gesetz geschlossen, die partiell sogar eine völlige Versicherungsfreiheit vorsahen
Bisher geringe Deckungssummen für Drittschäden
So genügten nach der bisherigen Rechtslage für bestimmte Luftfahrzeuge relativ bescheidene Deckungssummen für Drittschäden.
Das galt zum Beispiel für Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone, Drachen, Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die zu Übungs- und Vorführzwecken sowie zum Abwurf von Sachen eingesetzt wurden.
Nicht mehr versicherungsfrei
Flugmodelle mit weniger als fünf Kilogramm Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie entsprechende Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- und Vorführungszwecken verwendet werden, blieben komplett versicherungsfrei.
Diese Vorteile wurden nun mit der Neufassung des Paragrafen 102, Absatz 3 der LuftVZO gestrichen. Das ist ganz wörtlich so zu verstehen. Die entsprechende Sätze sind einfach entfallen.
Damit unterliegen alle Luftfahrzeuge nunmehr der Versicherungspflicht für Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das sind so genannte Drittschäden.
Mindestdeckung 750.000 Sonderziehungsrechte
Die Mindestversicherungssumme beträgt nach Paragraf 37 Luftverkehrsgesetz mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) seine Mitgliedsunternehmen im Oktober des Jahres informierte.
Sonderziehungsrechte sind eine Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), die täglich neu festgesetzt wird. Berücksichtigt werden dabei der US-Dollar, der Yen, der Euro und das britische Pfund.
Ende Oktober lag der Wert eines Sonderziehungsrechts nach Angaben des GDV-Bereichs Transportversicherung bei rund 1,20 Euro. Die im Luftverkehrsgesetz vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beläuft sich also auf 900.000 Euro.
Neugefasster Paragraf 104 LuftVZO
Neu gefasst wurde auch der Paragraf 104 der LuftVZO. Dieser regelt die Haftpflicht bei Güterschäden im Luftverkehr, soweit des Europäische Gemeinschaftsrecht keine Regelungen vorsieht. Denn diese gehen vor.
Im Wesentlichen beschränkt sich der Paragraf 104 auf Schäden, die infolge von Verspätungen gemeldet werden.
Internationaler Luftfracht-Verkehr betroffen
Betroffen sind davon Luftfrachtführer, die international tätig sind und dabei dem Montrealer Übereinkommen unterliegen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 17 Sonderziehungsrechte (20,4 Euro) je Kilogramm des beförderten Gutes.
Und Luftfrachtführer per Gesetz
Außerdem betrifft er Speditionsunternehmen, die dem Montrealer Übereinkommen zufolge als vertragliche Luftfrachtführer gelten, ohne dieses zu sein, wie der GDV weiter ausführte.
Für Luftfrachtführer, die selbst kein Luftfahrzeug betrieben oder führen, beläuft sich die Mindestversicherungssumme pauschal auf 600.000 Euro.
vom 02.11.2005
Auch „Spielzeugpiloten“ brauchen eine Haftpflichtpolice
Für Freizeitpiloten aller Art ist die versicherungsfreie Zeit ganz still zu Ende gegangen. Im August des Jahres sind Ausnahmen von der Versicherungspflicht und reduzierte Mindestdeckungen aus dem Gesetz gestrichen worden.
Mit Veröffentlichung der Neunten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 11. August des Jahres gibt es in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr.
Halter-Haftpflicht für alle ein Muss
Mit dieser Verordnung sind die Vorgaben aus dem Montrealer Luftverkehrsübereinkommen (VersicherungsJournal 28.6.2004) sowie die EG-Verordnung Nr. 785/2004 in nationales Recht umgesetzt worden.
Und dabei wurden auch die noch bestehenden Lücken im deutschen Gesetz geschlossen, die partiell sogar eine völlige Versicherungsfreiheit vorsahen
Bisher geringe Deckungssummen für Drittschäden
So genügten nach der bisherigen Rechtslage für bestimmte Luftfahrzeuge relativ bescheidene Deckungssummen für Drittschäden.
Das galt zum Beispiel für Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone, Drachen, Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte, die zu Übungs- und Vorführzwecken sowie zum Abwurf von Sachen eingesetzt wurden.
Nicht mehr versicherungsfrei
Flugmodelle mit weniger als fünf Kilogramm Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie entsprechende Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- und Vorführungszwecken verwendet werden, blieben komplett versicherungsfrei.
Diese Vorteile wurden nun mit der Neufassung des Paragrafen 102, Absatz 3 der LuftVZO gestrichen. Das ist ganz wörtlich so zu verstehen. Die entsprechende Sätze sind einfach entfallen.
Damit unterliegen alle Luftfahrzeuge nunmehr der Versicherungspflicht für Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das sind so genannte Drittschäden.
Mindestdeckung 750.000 Sonderziehungsrechte
Die Mindestversicherungssumme beträgt nach Paragraf 37 Luftverkehrsgesetz mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) seine Mitgliedsunternehmen im Oktober des Jahres informierte.
Sonderziehungsrechte sind eine Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), die täglich neu festgesetzt wird. Berücksichtigt werden dabei der US-Dollar, der Yen, der Euro und das britische Pfund.
Ende Oktober lag der Wert eines Sonderziehungsrechts nach Angaben des GDV-Bereichs Transportversicherung bei rund 1,20 Euro. Die im Luftverkehrsgesetz vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beläuft sich also auf 900.000 Euro.
Neugefasster Paragraf 104 LuftVZO
Neu gefasst wurde auch der Paragraf 104 der LuftVZO. Dieser regelt die Haftpflicht bei Güterschäden im Luftverkehr, soweit des Europäische Gemeinschaftsrecht keine Regelungen vorsieht. Denn diese gehen vor.
Im Wesentlichen beschränkt sich der Paragraf 104 auf Schäden, die infolge von Verspätungen gemeldet werden.
Internationaler Luftfracht-Verkehr betroffen
Betroffen sind davon Luftfrachtführer, die international tätig sind und dabei dem Montrealer Übereinkommen unterliegen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 17 Sonderziehungsrechte (20,4 Euro) je Kilogramm des beförderten Gutes.
Und Luftfrachtführer per Gesetz
Außerdem betrifft er Speditionsunternehmen, die dem Montrealer Übereinkommen zufolge als vertragliche Luftfrachtführer gelten, ohne dieses zu sein, wie der GDV weiter ausführte.
Für Luftfrachtführer, die selbst kein Luftfahrzeug betrieben oder führen, beläuft sich die Mindestversicherungssumme pauschal auf 600.000 Euro.