Hallo,
nach dieser Messung, sollte man jetzt entweder den Turbinenhersteller per Einschreiben informieren, dass sein Produkt offenbar die gesetzlichen Lärmgrenzwerte der LVL (Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge) nicht einhalten kann, bzw man diese mit seinem Produkt nicht einhalten kann ohne dass man Minderleistung in Kauf nehmen müsste....
Oder diese Messung nochmals machen, dann aber korekt. zB muss die Umgebungstemperatur dabei über 10 Grad liegen.... usw.
Ansonsten ist dieses ein durchaus interessantes Thema, die Luftämter lesen hier mit Begeisterung mit und könnten infolge solcher Thraeds auf den Gedanken kommen dass manche Fabrikate oder extremistische Schreiberlinge gar nicht in der Lage bzw Willens sind die gesetzlichen Vorschriften bzw ihre AEs einzuhalten und dann Kontrollen verfügen bzw Abmahnen wegen nicht einhalten der Aufstiegserlaubnis und der gesetzlichen Vorschriften.
Guten Rutsch und Schönes Neues Jahr
Eberhard Mauk
Zur Einstimmung noch ein Auszug aus der Aktuellen NfL I 76-08 (Richtlinien fürPlatzzulassungen bis 25 kg)
2.2.5 Der Schallpegel von Flugmodellen (bis 25 kg), die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, darf die für
musterzulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten
Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
Und hier
Auszug aus der
Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL)
vom 1. August 2004
Neunter Abschnitt
Flugmodelle über 25 kg
Antrag auf Musterzulassung ab dem 1. September 2003
9.1 Anwendungsbereich
9.1.1 Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle motorgetriebenen
Flugmodelle über 25 kg, für die ab dem 1. September 2003 ein Antrag gemäß des
ersten Abschnittes (Antrag auf Muster- oder Einzelstückzulassung, Antrag auf
Änderung der Muster- oder Einzelstückzulassung) bei der zuständigen Stelle gestellt
wurde.
9.2 Maß für den Lärmpegel
9.2.1 Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale Schalldruckpegel LAmax in dB(A).
LAmax ist definiert als das Verhältnis der Quadrate des maximalen Schalldruckes des
A-bewerteten Geräusches des Flugmodells und des Referenz-Schalldruckes von
20 μPa.
9.3 Lärmmesspunkte
9.3.1 Die Lärmmesspunkte befinden sich in einer Höhe von 1 m über dem Boden, in
einem Abstand von 25 m zum Beziehungspunkt und in einem Winkel von 45°, 90°
und 135° zur Vorausrichtung der Modelllängsachse auf der Auspuffseite. Der
Beziehungspunkt ist bei
a) Flugmodellen mit einem Propellerantrieb die Mitte der Propellernabe,
b) Flugmodellen mit mehreren Propellerantrieben die Mitte der Verbindungslinie der
am weitesten außen liegenden Propellernaben,
c) Flugmodellen mit einem Strahltriebwerk die Mitte der Lufteintrittsöffnung,
d) Flugmodellen mit mehreren Strahltriebwerken die Mitte der Verbindungslinie der
am weiteten außen liegenden Lufteintrittsöffnungen,
e) Hubschraubermodellen die Mitte der Hauptrotorachse.
9.3.2 Der gültige Lärmpegel ist das arithmetische Mittel der gemessenen maximalen
Schalldruckpegel.
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9.4 Lärmgrenzwerte
9.4.1 Der in Übereinstimmung mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen
Lärmmessverfahren ermittelte Lärmpegel darf
a) bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber)
sowie Flugmodellen mit Elektromotor(en) den Lärmgrenzwert von 82 dB(A) nicht
überschreiten.
b) bei Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge und Hubschrauber)
den Lärmgrenzwert von 90 dB(A) nicht überschreiten.
9.5 Referenzbedingungen
9.5.1 Die Messungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
a) Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich der in diesem Abschnitt, 9.3.1,
definierte Bezugspunkt in einer Höhe von 1 m ± 0,1 m über dem Boden befindet
und die Flugzeuglängsachse parallel zum Boden verläuft.
Das Luftfahrtbundesamt kann in Sonderfällen eine andere Aufstellung
genehmigen.
b) Zur Vermeidung von Reflexionen dürfen in einem Umkreis von 30 m um das
Mikrofon sowie um das Flugmodell keine die Messung beeinflussenden
Gegenstände vorhanden sein.
c) Die Lärmmessung muss auf einem kurzgemähten Grasboden erfolgen.
d) Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich die Flugzeuglängsachse in
einem Winkel von 90° ± 30° zur Windrichtung befindet. Die Lärmmessung hat auf
der zum Wind abgewandten Seite des Modells zu erfolgen.
e) die Windgeschwindigkeit darf 5m/sec nicht überschreiten.
f) Die Messung muss an jedem Punkt über einen Zeitraum von mindestens 30 s
erfolgen; maßgebend ist der höchste in diesem Zeitraum gemessene Pegel.
g) Die Umgebungstemperatur muss zwischen 10° C und 30° C liegen; kein
Niederschlag.
h) Das Umgebungsgeräusch muss mindestens 10 dB(A) unter dem vom Modell
erzeugten Geräusch liegen.
i) Die Messung muss bei Vollgas erfolgen. Eine Limitierung von Leistung und
Drehzahl, die zur Erfüllung der Lärmschutzforderungen vorgenommen wird, ist
nicht erlaubt.
j) Für die Messung muss ein Präzisionsschallpegelmesser nach DIN EN 60651
oder nach DIN EN 60804, in beiden Fällen mindestens Klasse 2, in der
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Betriebsart „langsam“ („slow“) und im Anzeigemodus „dB(A)“ verwendet werden.
Die Kalibrierung der Messanlage mit einem akustischen Schalldrucknormal zur
Überprüfung der Empfindlichkeit der Anlage und zur Ermittlung des
Bezugspegels darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
9.6 Messbericht
9.6.1 Alle gemessenen Schalldruckpegel müssen im Messbericht enthalten sein.
9.6.2 Die folgenden Daten, die während jeder Messung gemessen werden, müssen
im Messbericht enthalten sein:
a) Besonderheiten der örtlichen Topografie und des Bodenbewuchses,
b) Temperatur,
c) durchschnittliche Windgeschwindigkeit,
d) die für die Messung und Auswertung aller Lärm- und Leistungsdaten des
Flugmodells und aller meteorologischen Daten verwendete Ausrüstung.
9.6.3 Die folgenden Kenndaten des Flugmodells müssen im Messbericht enthalten
sein:
a) Hersteller und Typbezeichnung des Flugmodells, des Motors (der Motoren) und,
wenn vorhanden, des Propellers (der Propeller) bzw. des Haupt- und Heckrotors,
b) die höchstzulässige Startmasse,
c) Angaben zu der verwendeten Schalldämpferanlage (wenn vorhanden),
d) die höchstzulässige Motordrehzahl und , wenn vorhanden, die höchstzulässige
Propellerdrehzahl bzw. die höchstzulässige Drehzahl von Haupt- und Heckrotor
in U/min,
e) die bei der Messung erreichte Motordrehzahl und, wenn vorhanden, die bei der
Messung erreichte Propellerdrehzahl bzw. die erreichte Drehzahl von Haupt- und
Heckrotor in U/min,
f) wenn vorhanden, der Propellerdurchmesser bzw. der Durchmesser von Hauptund
Heckrotor,
g) wenn vorhanden, die Blattanzahl(en) von Propeller bzw. von Haupt- und
Heckrotor.