Hallo Philipp
Nur so als Info:
"Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im deutschen Sprengstoffgesetz strikt geregelt. Im Jahresverlauf (nicht Silvester) ist es grundsätzlich nicht zulässig, das wohl bekannteste Feuerwerk, Feuerwerkskörper der Klasse II (Silvesterfeuerwerk, darunter fallen praktisch alle Raketen, Knallkörper, Fontänen & Vulkane, Batterien usw.) zu verwenden und abzubrennen. Dieses Verbot gilt auch für öffentliche oder private Festlichkeiten und auch für das Abbrennen auf privaten Grundstücken.
Ohne Feuerwerker-Lizenzen oder sogenannte Ausnahmegenehmigungen (siehe unten) darf man also vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nur Feuerwerk der Klasse I (Feuerwerksspielwaren, z.B. kleine "Brummkreisel" und "Feuerringe") und T1 (Feuerwerk für technische Zwecke, z.B. "Traumsterne") abbrennen. Diese sind im Fachhandel auch von Kindern (nur Klasse I) zu erwerben. Für Feuerwerkskörper der Klasse T1 gelten teilweise Verwendungseinschränkungen, die auf den Gegenständen vermerkt sind.
Die daraus folgende Aussage, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) zu Silvester sowohl am 31.12. wie auch am 01.01. ganztägig erlaubt ist, ist zwar im Prinzip richtig, wird aber im Regelfall von den Kommunen beschränkt. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern am 31.12. mit Einbruch der Dunkelheit (meist wird 18:00 Uhr als Startzeitpunkt angegeben) geduldet wird und in der Neujahrsnacht bis 1:00 Uhr erlaubt ist (oft auch etwas länger).
Um eventuellen Unstimmigkeiten vorzubeugen empfiehlt es sich, kurz vor dem Jahreswechsel aufmerksam die Lokalzeitungen zu lesen, auf Hinweise in (Lokal-)Radiosendern zu achten, oder bei Unklarheiten das zuständige Ordnungsamt (oder ähnliche Institutionen) zu kontaktieren.
Nur volljährige Personen ab 18 Jahren dürfen Silvesterfeuerwerk erwerben und verwenden. Das Überlassen an Minderjährige, z.B. jüngere Familienmitglieder und Freunde/Bekannte, ist nicht erlaubt, auch nicht in Anwesenheit von Volljährigen und unter Aufsicht der Erziehungsberechtigten.
Zusätzlich zu Silvester kann man anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit, 70. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 24(1) der 1. SprengV zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk der Klasse II während des Jahres beantragen. Diese wird aber, abhängig von den Bestimmungen der Stadt/Gemeinde, leider nur selten erteilt und kostet dann zwischen 10 und 100 Euro. Erhält man eine Ausnahmegenehmigung, kann man bei jedem Feuerwerker, Feuerwerksbetrieb oder Online-Shop im Internet Silvesterfeuerwerkskörper erwerben.
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV (Großfeuerwerk) und T2 (für technische Zwecke) sind Profi-Feuerwerkern vorbehalten und dürfen zu keiner Zeit von Privatpersonen erworben, gelagert oder verwendet werden. Dies gilt auch für pyrotechnische Munition der Klasse PM-II sowie alle Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung, also z.B. Knallkörper oder Raketen aus dem Ausland (auch aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, z.B. Österreich, Holland). So wird der illegale Besitz oder die Verwendung von z.B. Pyro-Knallpatronen ("Vogelschreck", Klasse PM-II) nach dem Waffengesetz als Straftat und nicht "nur" als Ordnungswidrigkeit geahndet."
(
Auszug aus der FAQ der www.Feuerwerk.net )
Als ehemaliger Feuerwerker rate ich dir ( und deinem Verein ) bei euerer Veranstaltung, auch wenn´s etwas kostet, einen geprüften Pyrotechniker mit einzubeziehen. Der verwaltet und überwacht dann für euch vor Ort die
Feuerwerkskörper und deren Anbau incl. Zündvorrichtung. Denn meist wird ( durch Alkoholeinfluss ) der gesunde Menschenverstand durch Leichtsinn und Übermut ersetzt.
Wünsche euch für euere 40jahr Feier einen guten und unfallfreien Ablauf
Klaus