Päckchen lehr! was nun?

FamZim

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Ich habe eben ein lang ersehntes päckchen bekommen, da ich die teile brauche um weiter zu basteln.
Gebracht wurde es von der post, ein zeitungsausträger "gleichzeitig an der haustüre" packte seine zeitung darauf, und übergab mir beides gleichzeitig.
Ich bedankte mich und ging rein.
Das päckchen war aber plattgedrückt und ich öfnete es sofort und stellte fest das nur die papiere drinnen waren.
Die verklebungen an den ecken waren alle zerstört und eine sogar aufgerissen.
Der wagenfahrer natürlich schon weg. Sonst kramen die ja schon einmal 10 minuten im wagen rum vor unserer haustüre.
Ich habe sofort beim absender angerufen und gefragt was ich machen soll.
Die auskunft sagt ich muss mich an die post wenden.
Samstags um 13,15 UHR ist aber keiner mehr da.
Erst am montagmorgen.
Ich nehme an das die transportversicherung nicht haftet den es ist ja nix kaputt.
Wie komme ich dann zu meinem bestellten material??
Wer kann mir einen rat geben!

Gruß Aloys.
 
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Rotsh

User
Ahoi,

Ahoi,

zunächst sollte geklärt werden, ob die Sendung nun versichert war oder nicht.
(Packet oder Päckchen) Hast Du denn was unterschrieben?

Bei unversichertem Päckchen ist man ja soweit ich informiert bin auf das Wohlwollen des Versenders angewiesen. Wenn da was schief läuft oder vorsätzlich passiert hat man keinerlei handhabe.
Beim versicherten Packet hat der Versender einen Vertrag mit dem versendenden Unternehmen geschlossen. Du hast keinerlei Forderungen gegen das versendende Unternehmen. Diese hat nur der nur der Versender selbst und so kann/sollte er es auch sein, der einen Nachforschungsantrag stellt. Es gibt aber darüber hinaus wohl die Möglichkeit der Forderungsabtretung vom Versender an Dich. Ich weiss das hilft Dir alles im Moment nicht viel, aber bischen Hintergrundinfo kann ja nicht schaden.

In diesem Zusammenhang fällt mir dann immer das Paradoxon ein, wo in Foren über den Service und die Qualität von Firmen a la DHL, DPD, Hermes und co.
diskutiert wird. Da schildern Leute Ihre schlechten Erfahrungen und andere Leute wiederum können das garnicht verstehn und halten da voll dagegen.
Zeigt sich aber Qualität und Service nicht erst beim Umgang in Situationen wo mal was schief gelaufen ist?

Grüße

Rotsh
 

Gast_7088

User gesperrt
wer haftet

wer haftet

entscheidet zum ein der Sogenannte Gefahrenübergang...
aber prinziepiell ist (auch wenn es einige Verkäufer bei Ebay gern anders darstellen) Der Verkäufer dafür verantwortlich das seine ware auch in dem zugesicherten Zusatnd den Käufer errreicht. Die paragrafen dazu gibts bei
www.recht.de
 

FamZim

User
Warensendung

Warensendung

Hallo noch einmal
Danke schon einmal für die antworten.
Also das "päckchen" nennt sich warensendung und ist von einem grossen anbieter, und ich hatte noch nie grosse probleme damit.
Bei der annahme brauchte ich auch nichts zu unterschreiben.
Ausserdem ist immer eine kleine summe für die "transportversicherung" mit auf der rechnung. (0,85%).
Das päckchen ist 35 mal 25 mal 5 cm gross und die "ware" nur ein kleines tütchen mit 22 kugellagern, das hätte in jedes briefkower gepasst.
Dafür habe ich noch einen katalog mehr und natürlich die rechnung.
Die wird "natürlich" abgebucht.
Ich gehe dann am montag mal zur post und so weiter---.

Gruss Aloys.
 

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Gaanz ruhig ;)

Ich denke, dass du dir den Weg zur Post sparen kannst. Bei Warensendungen zucken die nur mit der Schulter. Für den Inhalt von Warensendungen oder Päckchen sind die soweit ich weiß gar nicht verantwortlich (mal in die Versandbedingungen schauen), mit Ablieferung des leeren Umschlags haben sie also ihren Teil erfüllt.

Das Problem wurde schon in der einen oder anderen Magazinsendung im Fernsehen behandelt - obwohl die Post das natürlich zu bedauerlichen Einzelfällen erklärt, scheint die Zuverlässigkeit bei Warensendungen oder Päckchen gelitten zu haben.

Du musst Kontakt mit dem Versender aufnehmen. Üblicherweise liegt das Versandrisiko nicht bei dir als Endkunde, zumal die Rechnung ja auch noch mit einer Transportversicherung beaufschlagt ist. Schildere den Fall so, wie er ist, und du solltest die Ware noch einmal zugesandt bekommen.

Grüße, Ulrich
 
Seh ich auch so. Klingt nach grossem Elektronikhaus. Die sind da normal schon zuvorkommend, haben ja auch ihrerseits ein Risiko: Kunde könnte behaupten, die Ware sei nie angekommen, die haben ja keinen Nachweis. Und wohl auch dagegen haben sie eine Versicherung drauf abgeschlossen.
Mein Tip: Sendung abfotografieren und mitmailen.
 

FamZim

User
Hallo und vielen dank für eure moralische hilfe und guten ratschläge.
Ich werde wohl eine mail mit bildern versenden und mich in geduld üben!!

Werde dann mal berichten was passiert!

Gruß Aloys.
 
Aloys,
mir ist mal dasselbe passiert. Federstahldrahtsortiment bei der ungenannten Versandfirma gestellt. Paket wurde beim Nachbarn abgegeben. War ein riesen Karton mit nem kleinen Loch in der Ecke. Das ist das Drahtsortiment wohl beim Transport raus.

Habe den Versender angerufen und ihm den Sachverhalt mitgeteilt. Meiner Bitte nach kostenfreier Zweitsendung wurde nachgekommen, meiner Bitte nach besserer Verpackung leider nicht. Das zweite Paket hatte dasselbe Loch, ich war jedoch da und schlauer. Wir haben das Drahtsortiment im Lieferwagen des Zusteller zwischen den anderen Paketen gefunden.

Bei einem weitern Fall (Quarze los im Karton, und ab durch den Falz) habe ich die ebenfalls nach telefonischem Hinweis auf mangehafte Verpackung kostenfreien Ersatz bekommen.


Gruss Frank
 

FamZim

User
Hallo nochmal

Ich habe am montag (23) mit der reklamationsannahme gesprochen, und (frau) sagte mir ,ich soll die begründung auf die rechnung schreiben und an die mir durchgegebene fax nummer senden! Das ging problemlos!
Ich habe auch noch zwei bilder vom paket gemacht, aber das fax macht nur unkenntliche schwarze flächen daraus. Abschicken der bilder habe ich dann seingelassen.
Nun warte ich erstmal ab.

Gruß Aloys.
 

eon

User
gespannt !

gespannt !

Hallo,
bin sehr gespannt was da rauskommt und drücke die Daumen. Was "landebahnpflug" schreibt ist nachgeradezu sträflich und zeigt deutlich, dass das Prinzip der Gefahrtragung beim Versendungskauf nicht jedermann zugänglich ist. Es sei § 447 Abs. I BGB zur Lektüre empfohlen.;)

Grüße
 

Juergen Pieper

User gesperrt
eon schrieb:
Hallo,
bin sehr gespannt was da rauskommt und drücke die Daumen. Was "landebahnpflug" schreibt ist nachgeradezu sträflich und zeigt deutlich, dass das Prinzip der Gefahrtragung beim Versendungskauf nicht jedermann zugänglich ist. Es sei § 447 Abs. I BGB zur Lektüre empfohlen.;)

Grüße

Hallo eon,

finde ich auch ;) - aber wenn ich den Sachverhalt richtig deute, wurde die Sache vom Verbraucher beim Unternehmer gekauft, auch nicht bei ebay, somit liegt auch keine öffentliche Versteigerung vor. Sind dann nicht die Voraussetzungen des §474 BGB erfüllt?

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
 
Zuletzt bearbeitet:

FamZim

User
Entwarnung

Entwarnung

Die gute nachricht.
Eben hat der" normale postbote" Die ware heile bei mir abgeliefert.
Es handelt sich dabei um ein tütchen in scheckkartengrösse und ist 5mm dick.
Inhalt 21 kleine kugellager.
Die (eigendlich)schlechte nachricht.
Tütchen und rechnung "null" wieder in einem 35cm mal 25cm mal 5cm GROSSEN leichtem pappkatong. Ich neme einfach mal an das es im versand keine andere möglichkeit gibt kleine sachen zu versenden.
Wenn da etwas schwereres draufgestellt wird platzen alle ecken auf wie ein luftbalon! Lernen "die" da nichts draus?
Ich glaube aber an inteligenz.

Gruß Aloys.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Fazim,
die haben keine anderen Kartons . . . und stabiles Kuvert passt weder zu den Prozessen noch auf die Sortiermaschien.

Prima dass du die Teile nun doch in Haenden haelst.
 
Wenn da etwas schwereres draufgestellt wird platzen alle ecken auf wie ein luftbalon! Lernen "die" da nichts draus?
Ich glaube aber an inteligenz.

Doch, doch, die Leute im Versand werden das längst wissen. Aber ändern können die nix :D

Das passiert frühestens dann, wenn die Transportverluste groß genug sind, daß sie auch einem Controller in der Chefetage auffallen ;) :D
 

plinse

User
Moin,

ändern kann man da schon was. Wenn ich Kleinkrams "ungeeignet verpackt" versenden will, weil ich gerade nichts anderes zur Hand habe und zu faul für alles weitere bin, dann tape ich den im Karton fest. Dann müsste schon die ganze Wand fehlen und zwar die mit der Adresse ;) ...

Aber die Lösung ist wohl zu einfach ;) .
 
Was zu ändern ist teurer als die Abwicklung von so Einzelfällen...und dafür zahlen wir Kunden noch 0,85 %.
Geldschulden sind Bringschulden, Ware sind Holschulden. Daher tragen wir auch das Versandrisiko, gut, wenn es wie hier so unbürokratisch einfach geht.
Wenn mal genügend Leute monieren, die Ware sei nicht angekommen, dann werden sie wohl umdenken.
 

eon

User
Verbrauchsgüterkauf

Verbrauchsgüterkauf

Hallo Jürgen,

der Verbrauchsgüterkauf setzt auf Seiten des Verkäufers die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB voraus. Läßt sich das aus dem bisher geschilderten Sachverhalt unstreitig entnehmen ?;)

Grüße
 

Juergen Pieper

User gesperrt
eon schrieb:
Hallo Jürgen,

der Verbrauchsgüterkauf setzt auf Seiten des Verkäufers die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB voraus. Läßt sich das aus dem bisher geschilderten Sachverhalt unstreitig entnehmen ?;)

Grüße
jepp, lässt es sich. Die Sendung ist von einem großen Anbieter, schreibt er. Da ich nicht davon ausgehe, dass er die körperliche Größe des Verkäufers meint...Außerdem hatte er doch auch mit der Reklamationsabteilung telefoniert - sowas haben Privatleute ja auch eher selten :)
Also...???
 

eon

User
nicht "per se"

nicht "per se"

Hi Jürgen,

auch dann sprechen die äußeren Umstände zunächst nicht per se für einen Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Inbesitznahme durch den Verbraucher. Es ist nämlich streitig, ob § 474 Abs. II durch AGB abbedungen werden kann, also dispositiven Charakter hat. Das rührt daher, dass § 447 BGB im Bezug auf den Anwendungsausschluss aus aus 474 II BGB nicht auf die EU-Richtlinie "Verbrauchsgüterkauf", welche der gesamten Thematik zugrunde liegt, zurückzuführen ist und damit gerade nicht diesem europarechtlichen Normzweck entspringt.

Aus meiner Sicht könnte aber eine solche Klausel im Versandhandel gleichwohl an § 307 II Nr. 1 BGB scheitern, denn die Intention der EU-Richtlinie Verbrauchsgüterkauf, auf welche die Schuldrechtsmodernisierung zurückgeht, sollte ja gerade für einen Fall wie hier den Verbraucher besser stellen.

Es ist also bzgl. der Frage des Gefahrübergangs schon ein Mindestmaß an dogmatischer Überlegung aufzubringen.

Die Versandhändler zeigen sich aber in der Regel kulant, weil zum einen eine Auseinandersetzung mit dem Kunden mehr Zeit und damit Geld kostet als einfach eine "untergegangene" Lieferung zu ersetzten und zum anderen haben etliche Versandhändler mit Ihren Lieferdiensten einen Versicherungsschutz für solche Fälle.

Grüße
 
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