Endlich: Neue Richtlinien

Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Von den Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist diesmal auch der Modellflugsport betroffen – und zwar in dem wichtigen Bereich zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen. Entsprechende, im Vorfeld gemachte Hinweise des DMFV wurden von den zuständigen Behörden weitestgehend mit aufgenommen.

Zum einen wurden die einzelnen Regelungen um die Aufstiegserlaubnis nun im § 16 klar und übersichtlich gefasst und müssen nicht mehr aus verschiedenen Absätzen mühsam herausgelesen werden. Auch heißt es in der neuen LuftVO jetzt eindeutig, dass eine Aufstiegserlaubnis immer dann erteilt wird, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Das bedeutet, die Aufstiegserlaubnis muss erteilt werden, wenn durch das Modellfliegen keine der genannten Gefahren zu befürchten sind.

Trotz des Widerstandes des DMFV ist nun allerdings klargestellt, dass für Flugmodelle aller Art auf Flugplätzen der bemannten Luftfahrt eine Aufstiegserlaubnis gefordert ist und darüber hinaus die Zustimmung der Luftaufsichtstelle oder der Flugleitung eingeholt werden muss. Der DMFV vertrat die Auffassung, dass für Modellflugbetrieb auf einem Flugplatz nur die Zustimmung der örtlichen Flugleitung ausreicht.

Die Neufassung der LuftVO bildet jetzt auch die Basis für die neuen Grundsätze des Bundes und der Länder für Aufstiegserlaubnisse von Flugmodellen, die vom Bundesverkehrsministerium und von Länderluftfahrtbehörden gemeinsam mit den Luftsportverbänden DMFV und DAeC erarbeitet wurden und die die alten Richtlinien für Aufstiegserlaubnisse aus dem Jahre 1978 ablösen.

Im Folgenden ist der Wortlaut des neuen § 16 LuftVO – soweit er den Modellflug betrifft – wiedergegeben:

§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1. der Aufstieg von Flugmodellen

a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten;
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung;


(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.

(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
 
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