Rechtliche Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS)

"Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung:
dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle.
Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem."

Der Bund-Länder-Arbeitskreis über die "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Abs.1 Nummer 7 LuftVO-Luftverkehrsordnung- hat festgestellt, dass eine einheitliche Information für Käufer bzw. Nutzer von unbemannten Luftfahrtsystemen-UAS- etabliert werden sollte.
 
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