Garantie auf Modelle

Gregor Toedte

Vereinsmitglied
Moin,
wie verhält sich das eigentlich mit einer Garantie auf Modelle?

Im speziellen Fall ist bei einem Vollkolhle Modell der gehobenen Preisklasse das Gewebescharnier einer Wölbklappe ohne äusseren Einfluss aus einer Länge von >5cm durchgerissen. Der Flieger sieht aus wie neu und hat auch erst ca 50 Starts hinter sich. Hat man in so einem Fall Ansprüche oder ist man auf guten Willen des Herstellers angewiesen?

Gruß
Gregor
 

Gregor Toedte

Vereinsmitglied
neee, das hast du falsch verstanden. Der Mangel bestand nicht bei der Übergabe, er hat sich jetzt erst eingestellt. D.h. ich habe das Modell neu gekauft ohne den Schaden, jetzt erst ist er entstanden.

Gruß
Gregor
 

Gast_9757

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Ich glaube, die Formulierung ist so, dass der Grund für den Mangel (nicht der Mangel selber) schon vor der Übergabe bestanden haben muß oder so.

Was denke ich enorm schwer zu beweisen sein wird, gerade bei Modellen.
 

Dix

User
Dieser Schaden fällt doch nicht unter normaler Verschleiß!

BTW: Wie lang dürfen solche Scharniere überhaupt halten?
 

Gast_9757

User gesperrt
@Dix:

Ich denke, genau die Frage von Dir trifft das Problem ;) : Wer sagt, wie lange die Scharniere eigentlich halten müssten, unter welchen Bedingungen, bei wievielen Einsatzstunden usw.?

Ich habe halt die Befürchtung, das der Kunde, auch wenn er im Recht ist, ein Problem hat: Wenn der Kauf länger als ein halbes Jahr her ist, muss er meines Wissens nachweisen, dass der Fehler schon vor dem Kauf vorlag, und nicht auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Handhabung usw. zurückzuführen ist. Und wie beweist man das :(?
 

sualk

User
Hallo Georg,

ich würde nicht so viel diskutieren, sondern dem Hersteller/ Händler (dein Vertragspartner) den Mangel, schriftlich (per Fax mit Sendenachweis oder per Einschreiben Rückschein) mitteilen. Das sollte allerdings kein 'Böser Brief sein'.

Weiterhin solltest Du Ihn dazu auffordern, binnen 14 Tagen (angemessene Frist) Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Mangelbeseitigung zu machen.

Grundsätzlich gilt eine Gewährleistung nicht nur für offene Mängel (bei der Auslieferung sichtbar) sondern auch für verdeckte Mängel.

Verdeckte Mängel sind halt nicht bei der Auslieferung sichtbar, sondern erst später, bzw. treten z.B. bei Verwendung von nicht geeignetem, oder fehlerhaftem Material, erst später auf.

Auch dafür gilt die Gewährleistung. Wenn ich mich nicht täusche, hat die Gewährleistung nach dem neuen EU-Recht eine Dauer von 2 Jahren, nicht wie früher bei Handelwahren 6 Monate.

Ich würde vorher telefonisch Kontakt aufnehmen und den Mangel schildern.

Für die Wahrung von Fristen und Rechten ist es allerdings, im Fall der Fälle, unabdingbar die Mängelrüge und deren Zeitpunkt beweisen zu können. Dies ist z.B. durch Einschreiben mit Rückschein oder Sendeprotokoll möglich.
 

sualk

User
Ralexx schrieb:
Ich habe halt die Befürchtung, das der Kunde, auch wenn er im Recht ist, ein Problem hat: Wenn der Kauf länger als ein halbes Jahr her ist, muss er meines Wissens nachweisen, dass der Fehler schon vor dem Kauf vorlag, und nicht auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Handhabung usw. zurückzuführen ist. Und wie beweist man das ?
Das würde die Beweislast umkehren. So nicht.
Der Verkäufer muss beweisen, dass das verwendete Material geeignet ist und der Schaden durch unsachgemäße Behandlung des Kunden entstanden ist.

Die Umkehrbeweislast gibt es nur in einigen wenigen Fällen, wie z.B. gegenüber dem Finanzamt (die Firma muss beweisen das alles rechtens ist), oder bei einer Telefonrechnung (der TeleComKunde muß beweisen, dass er nicht 5000 Stunden telefoniert hat), ...., aber nicht bei Geschäften zwischen einer Privatperson und einem Vollkaufmann.
 

Gast_9757

User gesperrt
Aber genau so ist es doch!

Wenn die 6 Monate vorbei sind, muss der Kunde nachweisen können, dass der Mangel schon bei Auslieferung vorhanden war. Siehe auch Wikipedia zum Thema "Gewährleistung". Die Beweisleistumkehr zu Gunsten des Käufers gilt nur das erste halbe Jahr.

Deswegen schaltet der Verkäufer sicher auf Durchzug, wenn man ihm zu fordernd kommt, insofern stimme ich zu, dass man eher auf die freundliche Tour probieren sollte, ihn "bei seiner Ehre zu packen".
 

Gast_9757

User gesperrt
Nachtrag

Nachtrag

So steht's geschrieben:

"Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen."
 
Bevor man die Munition lädt und den Kriegsrat einholt, ist es möglich mit dem Hersteller oder Distributor zu sprechen. Seriöse Hersteller werden das beanstandete Teil tauschen.

Grüße
Jörg Peter
 

Gregor Toedte

Vereinsmitglied
Moin und Danke für die vielen Antworten.
Ich habe nicht vor, "den Kriegsrat" einzuholen, im Gegenteil, mit dem "Mangel" kann ich eigentlich sogar leben, werde aber natürlich beim Hersteller nachfragen.

Trotzdem bleibt die Frage nach den geltenden Garantiebestimmungen unbeantwortet, so weit ich weiss müssen Produkte in Deutschland 24 Monate Garantie haben. Wenn also bei einem Kühlschrank nach 9 Monaten die Türdichtung undicht ist wird kaum einer fragen, ob man den evtl. zu oft auf und zu gemacht hat...
Gelten da für Modelle -aus welchem Grund auch immer- andere Vorschriften?

Hat da jemand fundiertes Wissen?

Gruß
Gregor
 
Hallo Gregor,
eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Ohne irgendwelche Vorgaben, ist ganz allein seine Sache :eek: :eek: .

Wir hier viel gequirrlt und vermengt mit Gewährleistung.
Darüber haben wir Gesetze.

Gesetz A:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.


Gesetz B:
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Weiteres findest Du hier.

Gesetz C:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. :rolleyes: :rolleyes:

UND NUR AUF DIESE GEWÄHRLEISTUNG BESTEHT EIN ANSPRUCH VON 24 MONATE PER GESETZ.

eine Garantie beginnt uU erst nach der Gewährleistung.

Viel Spaß beim googeln.
 

Dix

User
Genau,

im Volksmund wird oft "Gewährleistung mit "Garantie" verwechselt.

Jedenfalls gibts auch was Positives durch die EU: Da kann sich jeder wehren wie er möchte und was anderes erzählen. Die Gewährleistungszeit geht 24Monate, basta.
 
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