Flugbeschränkungsgebiete und Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Moin zusammen,

wir sind von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Leiter Betriebsdurchführung (CC/FLD), zu unserem Magazinartikel Modellflug und Luftrecht angeschrieben worden, wobei u.a. dessen inhaltliche Qualität hervorgehoben wurde.

Gleichzeitig wurden wir gebeten, der Leserschaft hier zusätzliche Punkte näher zu bringen. Ich bringe sie der Einfachheit halber als Zitat:
(...)Mit dem Thema Modellflug hat die DFS Deutsche Flugsicherung wie Sie richtig feststellen nur dann Berührungspunkte, wenn eine Erlaubnis nach §16a LuftVO zur Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums erforderlich ist. Ansonsten (§16 LuftVO) sind die Landesluftfahrtbehörden für Genehmigungen im Bereich des Modellfluges zuständig.
Zwei Anlässe haben jedoch in letzter Zeit auch den Modellflug in den Fokus der DFS gebracht, die ich Sie bitten würde, Ihren Mitgliedern entsprechend zur Kenntnis zu bringen:

1. Flugbeschränkungsgebiete
Erst kürzlich wurden auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden (Innenbehörden der Länder und des Bundes) anlässlich der FIFA Fußball WM 2006 mehrere Flugbeschränkungsgebiete (manchmal fälschlich als "Luftsperrgebiete" tituliert) eingerichtet, in den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln untersagt wurde. Diese Flugbeschränkungsgebiete begannen vertikal immer am Boden und hatten eine Obergrenze von 5.000 bzw. 10.000 Fuß (ft). Über den Sinn oder Unsinn solcher Maßnahmen zur Abwehr von terroristischen Gefahren aus der Luft braucht an dieser Stelle nicht diskutiert zu werden - Tatsache ist jedoch, dass Modellflug im Sinne der LuftVO als Sichtflug zu werten ist, der innerhalb von Flugbeschränkungsgebieten nur im Rahmen der jeweiligen Auflagen zulässig ist. In den vorgenannten Fällen war Sichtflug in den Flugbeschränkungsgebieten nur der Polizei, Rettungsflügen und der Bundeswehr vorbehalten. Allerdings konnte in einigen Fällen örtliche Regelungen zum Modellflugbetrieb mit der zuständigen Polizeidienststelle erreicht werden. Bei Zuwiderhandlung allerdings traf und trifft §62 LuftVG (in Ihrem Artikel schon aufgeführt) auch auf den Modellflugpiloten zu.
Für die Zukunft gehen wir davon aus, dass solche Flugbeschränkungsgebiete nach Maßgabe der Innenbehörden bei schützenswürdigen Großveranstaltungen (z.B. auch Staatsbesuchen des US Präsidenten oder des Papstes) eingerichtet werden. Entsprechende Informationen zur luftverkehrseitigen Abwicklung kann m Ereignisfall unter www.dfs.de oder bei der Flugberatung der DFS unter www.dfs-ais.de im Internet (die Registrierung erfolgt kostenlos) erlangt werden.

2. Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen
Anfragen zur Nutzung von sogenannten "UAV" (unmanned aerial vehicles) oder auch Drohnen nehmen ständig zu. In Deutschland existieren zurzeit noch keine Zulassungsbestimmungen für derartig autonom (selbststeuernd) operierende, motorgetriebene, unbemannte Luftfahrzeuge (nicht gemeint sind Modellraketen oder Freiflugmodelle). Deshalb ist ihr Betrieb (zumeist militärisch) derzeit ausschließlich innerhalb von Flugbeschränkungsgebieten möglich, wenn diese Lufträume hierfür genutzt werden dürfen und der UAV-Betreiber diesen Luftraum "exklusiv" nutzt, um eine Gefährdung anderen Luftverkehrs auszuschließen. Oftmals wird deshalb versucht, UAVs als Flugmodelle zu deklarieren und nach den einschlägigen Bestimmungen für Modellflug (§16, 16a LuftVO) operieren zu lassen. Dieses ist natürlich im Grundsatz nur dann zulässig, wenn auch alle Auflagen für "Flugmodelle" erfüllt sind. So ist allerdings ein autonomer Betrieb oder Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers unzulässig. Autonomer (selbststeuernder) Betrieb kommt schon deshalb nicht in Frage, weil im Sichtflug das Prinzip "See and Avoid" (sehen und ausweichen, oder sehen und gesehen werden) die oberste Maxime darstellt. Diese Fähigkeit gelte es nachzuweisen (was bisher nach meiner Kenntnis noch nicht gelungen ist).
Es gelten die Regelungen der NfL I-59/06. Zur Erklärung für Nicht-Piloten: Eine "NfL" (Nachrichten für Luftfahrer) ist eine luftrechtliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer hierzu befugten Stelle (u.a. auch der DFS oder des Luftfahrtbundesamtes) und hat den Charakter einer Verordnung. Ganz abgesehen von dem damals noch gar nicht virulenten Thema "UAV" sollte der Inhalt dieser NfL's für alle Modellflugpiloten und Modellflugplatzbetreiber auch heute noch von Interesse sein - weil gültig!

Da es aufgrund des heutigen Standes der Elektronik für einen ambitionierten Modellbauer kein Problem sein sollte, eine Art autonom betriebenes Flugmodell zu basteln, sei hierauf nochmals hingewiesen. Ein gesondertes Regelwerk (Zulassungsvoraussetzungen und Betriebsvorschriften) für zivile UAVs ist derzeit - wie oben erwähnt - weder national noch international vorhanden. Es wird allerdings mit Hochdruck an entsprechenden Regelungen für die zivile Nutzung von UAVs (als Teilnehmer am allgemeinen Luftverkehr) gearbeitet. Bis es soweit ist, empfehlen wir dringend im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, dem Luftfahrtbundesamt und, sofern kontrollierter Luftraum in Anspruch genommen werden soll, mit uns, der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, eine Lösung im Einzelfall zu suchen. Seitens der DFS ist hierfür der Bereich CC/FLD zuständig.(...)
Diese Hinweise sind in den Magazinartikel eingearbeitet, wir bitten um entsprechende Beachtung.
 
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