Neuer § 16 LuftVO jetzt verabschiedet

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Hallo,
jetzt ist es amtlich, der neue § 16 LuftVO ist am 3.11 im Bundesrat verabschiedet worden.

LuftVO § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraumes
(1) die folgenden Arten der Nutzung des Luftraumes bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kg Gesamtmasse
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 gr beträgt
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als
1,5 km zu Wohngebieten
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der
Begrenzung zu Flugplätzen,
auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der
Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.


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Damit kann auf Flugplätzen entgültig nur noch mit einer zusätzlichen Aufstiegserlaubniss für Modellflug gefolgen werden.

:cry: :cry: :cry: :cry: :cry: :cry: :cry: :cry: :cry:

Gruß
Eberhard
 
Damit sind für mich nun auch die letzten Klarheiten beseitigt:eek: .

- Was ist ein Flugplatz? Ist das auch ein Modellflugplatz? Gilt dann auch eine Schutzzone?
- Musste zum Fliegen auf einem Flugplatz nicht ohnehin die Erlaubnis der Flugleitung vorliegen?

Sorry, ich kapier jetzt gar nix mehr.

:confused: Dieter
 

WonkotheSane

Vereinsmitglied
für mich wäre damit der erlaubnisfreie Modellflug unter 5 kg wieder erlaubt ??????????????????????????

Die Luftaufsicht ist der Tower? Wäre das dann nicht selbstverständlich, auf einem Flugplatz kurz mit dem Tower zu schnacken???

Ich fühle mich auch nicht so richtig erhellt. Sind das nun Änderungen???????
 

Yeti

User
Eberhard Mauk schrieb:
auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der
Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Das war schon immer so :D Jedenfalls ist das in der derzeit gültigen Fassung so und auch in einer älteren Ausgabe der LuftVO von 1999 war das schon so.

Damit kann auf Flugplätzen entgültig nur noch mit einer zusätzlichen Aufstiegserlaubniss für Modellflug gefolgen werden.

Kann es sein, dass du die Begriffe "Aufstiegserlaubnis" und "Zustimmung der Luftaufsichtsstelle" durcheinanderbringst?
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Eberhard

auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Man benötigt folglich auf Flugplätzen keine AE der Behörden, sondern es genügt die Erlaubnis der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Wo ist das Problem? :confused:
 

Yeti

User
Claus Eckert schrieb:
Man benötigt folglich auf Flugplätzen keine AE der Behörden, sondern es genügt die Erlaubnis der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Wie kommst du denn darauf, Claus?

auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
 

Dennis Schulte Renger

Vereinsmitglied
Moin

die folgenden Arten der Nutzung des Luftraumes bedürfen im Übrigen der Erlaubnis

Erlaubnis ist wohl gleich Aufstiegserlaubnis.

Allerdings verstehe ich nicht, was sich jetzt groß geändert hat.
Laut d) hat man früher auch schon eine AE gebraucht (weniger als 1,5km Entfernung ist für mich auch genau drauf ;) )

Einzig, die Freigabe der Flugleitung (im Normalfall Tower oder ähnliches) musste ich mir doch vorher (auch ohne den fetten, neuen Teil) im Normalfall schon aufgrund der eventuellen Kontrollzone einholen, die ja meist um FLugplätze besteht.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Yeti

Danke. Das habe ich tatsächlich falsch gelesen. War vor dem ersten Kaffee :rolleyes:

Lese ich das wieder verkehrt oder heißt das nicht auch:
Für Modellflug mit Modellen unter 5 kg benötigt man auf Flugplätzen, nur die Erlaubnis der Luftaufsicht oder Flugleitung?

Ich meine jetzt nicht den von Dennis zitierten Fall als in der 1,5 km Zone, sondern auf dem Flugplatz.
 

Yeti

User
Dennis Schulte Renger schrieb:
Einzig, die Freigabe der Flugleitung (im Normalfall Tower oder ähnliches) musste ich mir doch vorher (auch ohne den fetten, neuen Teil) im Normalfall schon aufgrund der eventuellen Kontrollzone einholen, die ja meist um FLugplätze besteht.

Nur mal zur Begriffsklärung

Luftaufsichtsstelle: kontrollierter Flugplatz mit Kontrollzone
Flugleitung: unkontrollierter Flugplatz ohne Kontrollzone
 

Yeti

User
Claus Eckert schrieb:
Ich meine jetzt nicht den von Dennis zitierten Fall als in der 1,5 km Zone, sondern auf dem Flugplatz.

Die Frage ist doch, ob die Formulierung "in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen" den Flugplatz selbst mit einschließt, oder ob das nur für den Bereich außerhalb der Begrenzung gilt. Man könnte sich ja einen sehr großen Flugplatz vorstellen, auf dem es Flächen gibt, die weiter als 1,5km von seiner Begrenzung entfernt sind :D

(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Was ist denn daran jetzt so besonders oder so neu? Habt Ihr gedacht, Ihr marschiert mit einem Modell unterm Arm auf einen Flugplatz, stellt Euch auf die Startbahn und fliegt? Egal, wieviel das Modell wiegt übrigens.

Ging übrigens auch vor dem 03.11.2006 nicht. Oder zumindest nicht lange ... :)
 
Eberhard Mauk schrieb:
Damit kann auf Flugplätzen entgültig nur noch mit einer zusätzlichen Aufstiegserlaubniss für Modellflug gefolgen werden.
also, nächstes Jahr Friedrichshafen: Nicht nur die Abstimmung mit dem Tower, sondern der Veranstalter muß eine Aufstiegserlaubnis einholen.
M.E. gilt der Flugplatz selbst schon als Gebiet mit Erlaubnispflicht, und drumherum noch eine zusätzliche Bannmeile.
 
totale Verwirrung

totale Verwirrung

Ich wollte mal vorletzten Sommer einen Hotspot auf einem Verkehrslandeplatz ( umgangsspr. Sportflugplatz, unkontrollierter Platz, keine Kontrollzone) fliegen lassen.
Der nette Herr von der Flugleitung / Luftaufsicht sagte mir, er dürfe das nur bis zu einem Modellgewicht von 5kg erlauben. Für meinen Jet bräuchte ich zusätzlich eine Erlaubnis des Luftamtes ( Aufstiegserlaubnis), da er über 5kg wog.
Also war`s damals nix mit Rumdüsen...

Was ist nun also neu an der Regelung?


Gruß

Tino
 
turbo-enzo schrieb:
Ich wollte mal vorletzten Sommer einen Hotspot auf einem Verkehrslandeplatz ( umgangsspr. Sportflugplatz, unkontrollierter Platz, keine Kontrollzone) fliegen lassen.
Der nette Herr von der Flugleitung / Luftaufsicht sagte mir, er dürfe das nur bis zu einem Modellgewicht von 5kg erlauben. Für meinen Jet bräuchte ich zusätzlich eine Erlaubnis des Luftamtes ( Aufstiegserlaubnis), da er über 5kg wog.
Also war`s damals nix mit Rumdüsen...

Was ist nun also neu an der Regelung?


Gruß

Tino
daß das von Dir erlebte jetzt für alle Modellflugzeuge, eben auch unter 5 kg gilt.
 
Hallo Leute,
mit der alten Formulierung des § 16 ist man je nach Bundesland und Auffassung des zuständigen Luftamtes davon ausgegangen, das die für Manntragenden Flugbetrieb gültige Aufstiegserlaubniss auch den Modellflug am jeweiligen Platz mit abdeckt. Bzw. dies war gängige Praxis, die Zustimmung des Flugleiters hat dann als Erlaubniss für Modellflug gereicht.

Seit Frühjahr 06 zusammen mit den neuen Richtlinien für Aufstiegserlaubnisse NFL I-59/06 ist das umgekrempelt worden, hin zur jetzt verabschiedeten neuen Formulierung.

Lediglich die NEUFORMULIERUNG des § 16 durch den Gesetzgeber hat sich bis jetzt verspätet. Aber bereits die alte §16 Formulierung konnte und wurde bereits im Sinne der neuen Richtlinien und der Neuformulierung ausgelegt, nur jetzt Bundeseinheitlich bei allen Luftämtern.

Damit ist das Modellfliegen auf Manntragenden Plätzen nur noch mit einer EIGENEN Aufstiegserlaubniss für Modellflug auf dem jeweiligen Manntragenden Platz zulässig.

Die Zustimmung der Flugleitung, des Betreibers, der Luftaufsichtsstelle reicht also NCHT mehr aus.

Der Betreiber MUSS wenn er den Modellflug auf dem Platz zulassen will, in jedem Fall eine Aufstiegserlaubniss für Modelle bis xxx Gewicht beantragen. Wobei er beim Gewicht frei ist, er kann also bis 150 kg ohne weiteres beantragen, das Verfahren ist dasselbe wie zB bis 25 kg Abflugmasse.

Gruß
Eberhard Mauk


PS: damit ist einer der letzten Freiräume für Modellflug und die ungezwungene Kollegialität zur manntragenden Fliegerei amtlich beseitigt.... :mad: :eek: :cry:
 

Steffen

User
Na da will ich erstmal die unverfälschte Formulierung sehen...

Der Text von der DAeC-Modellflugseite erscheint mir sehr verformt...
 
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