Eberhard Mauk
User †
Hallo,
jetzt ist es amtlich, der neue § 16 LuftVO ist am 3.11 im Bundesrat verabschiedet worden.
LuftVO § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraumes
(1) die folgenden Arten der Nutzung des Luftraumes bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kg Gesamtmasse
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 gr beträgt
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als
1,5 km zu Wohngebieten
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der
Begrenzung zu Flugplätzen,
auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der
Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Damit kann auf Flugplätzen entgültig nur noch mit einer zusätzlichen Aufstiegserlaubniss für Modellflug gefolgen werden.
Gruß
Eberhard
jetzt ist es amtlich, der neue § 16 LuftVO ist am 3.11 im Bundesrat verabschiedet worden.
LuftVO § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraumes
(1) die folgenden Arten der Nutzung des Luftraumes bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kg Gesamtmasse
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 gr beträgt
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als
1,5 km zu Wohngebieten
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der
Begrenzung zu Flugplätzen,
auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der
Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Damit kann auf Flugplätzen entgültig nur noch mit einer zusätzlichen Aufstiegserlaubniss für Modellflug gefolgen werden.
Gruß
Eberhard