Genehmigter Modellflugplatz - Flugbetrieb ohne Anwesenheit einer weiteren Person

Welcher Rechtsexperte kann mir helfen?

Unser Verein hat einen genehmigten Modellfugplatz. In der „Erlaubnis zum Betrieb eines Modellflugplatzes“ heißt es:

„Der Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 8a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen.“

Entsprechend dieser Erlaubnis ist von meinem Verein eine Flugordnung zu erarbeitet worden, welche ebenfalls dem RP in Darmstadt vorliegt. In dieser Flugordnung ist analog zu der o.g. Erlaubnis festgelegt, dass man generell nicht ohne die Anwesenheit einer anderen Person fliegen darf, unabhängig davon, ob man sich im Bereich des nicht genehmigungspflichtigen Modellfluges (Segler und Elektromodell unter 5 kg) bewegt oder im sog. genehmigungspflichtigen Modellflug.

Hier gibt es aber leider immer wieder Differenzen. Unklar ist derzeit, ob diese Flugordnung (und damit die Pflicht zur Anwesenheit einer zweiten Person) auch dann zwingend gilt, wenn man sich im Bereich des nicht genehmigungspflichtigen Modellfluges bewegt, d.h. Segler und Elektromodell unter 5 kg? Im Klartext: Darf man auf einem genehmigten Modellflugplatz mit der o.g. Auflage ohne die Anwesenheit einer zweiten Person mit Seglern oder E-Modellen unter 5 kg fliegen?

Weitere Fragen die mich interessieren: Ist die o.g. Auflage zur Anwesenheit einer weiteren Person bei den Genehmigungen für Modellflugplätze heute allgemein üblich? Welche rechtlichen Konsequenzen können damit verbunden sein, wenn ein Vereinsmitglied gegen diese Auflage verstößt? Macht es Sinn bzw. bestehen Erfolgsaussichten, eine Änderung der Platzgenehmigung zu erwirken?

Viele Grüße
Joachim
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Hallo Joachim, erst mal das leichte vorweg.
In den neuen NfL wirst du fündig. Da stehen exemplarisch allgemeine Auflagen, u.a. die:
Zitat aus NfL:
"(11) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht."
Das beantwortet eine Frage. Ich bin auch in 2 Vereinen organisiert, in beiden Vereinen ist diese Auflage enthalten.
Entsprechend ist eine weitere Frage bereits beantwortet, es macht keinen Sinn, diese Auflage anzufechten. Am besten bringt man sich nicht selbst ins Gespräch....
Welche rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen?
Wäre ein Verstoß gegen Auflagen der Genehmigung und entsprechend (möglicherweise) ordnungswidrig. Ob so ein Verfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet werden würde, liegt in deren Ermessen.
Vereinsintern verstößt er gegen Weisungen des Vorstandes. Was der daraus macht, liegt in seinem Ermessen. Abmahnung, Androhung Vereinsausschluß, Vereinsausschluß....

Ob die AE auch in genehmigungsfreien Modellflug eingreifen darf, dazu wirst du hier keine eindeutigen Statements bekommen, vermute ich mal......
Aber vielleicht hilft das:
Wir sind derzeit mit unserer AE vor dem Verwaltungsgericht, entsprechend durften wir derzeit keinen genehmigungspflichtigen Modellflug durchführen. Da sich das Verfahren aber hingezogen hatte, haben wir dem zuständigen Luftamt mitgeteilt, dass wir das Gelände für genehmigungsfreien Modellflug nutzen. Wir haben dann noch einen Hinweis auf die Gewichtsgrenzen erhalten und sind in den Limits elektrisch geflogen.
Also: Schriflliche Anfrage mit der Problemdarstellung an das Luftamt. Ihr habt doch sicherlich Flugzeitenbeschränkungen für Verbrenner. Das wäre doch ein Aufhänger. Fragt doch an, ob die Regelungen der AE auch für den nicht genehmigungspflichtigen Modellflug gelten.
 

speed

Vereinsmitglied
Wichtig

Wichtig

Hallo,
das ist ein ersthaftes Thema. In unserer Zulassung ist der erwähnte passus auch drin. Ich würde mal vermuten das ist inzwischen Standard.

Ich rette mich mit dem folgenden Gedankenmodell:
Solange kein weiteres Mitglied auf dem Platz ist, fliege ich auf dem Grundstück daneben und mache dann eine Außenlandung auf dem Modellflugpatz.
Beim genehmigungsfreien Modellflugbetrieb muss ich auch nicht mit Ersthelfer antreten.
Otto
 
Hallo,
lies doch bitte eure AE darauf durch, ob diese erst ab 5 kg und für Verbrennerflug gültig sein könnte.
Normalerweise steht Eingangs auf welche Arten von Modellflug sich die Genehmigung erstreckt.
Üblicherweise NICHT für den genehmigungsfreien Modellflug.
Aber wenn ihr im 1,5 km Bereich eines Flugplatzes seid betrifft die AE jede Art Modellflug. Damit erstrecken sich auch die Auflagen auf ALLES.
Andernfalls nur auf den Genehmigungspflichtigen Modellflug.
Leider kann es dann sein, das man dieses "kleine Detail" im Verein übersehen hat, und die eigenen Beschränkungen in der Flugordnung über den Geltungsbereich der AE gestellt hat, womit du dich wiederum an die Flugordnung zu halten hast.
Allerdings hätte dann ein Vorstoß zur Änderung der Flugordnung Sinn. Mann muss sich ja nicht selbst mehr beschränken als es die AE tatsächlich verlangt.

Gruß
Eberhard
 
Hallo,

Dieter Wiegandt schrieb:
Zitat aus NfL:
"(11) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht."
Das beantwortet eine Frage.

Aber diese Unterweisung hat doch inzwischen jeder Führerscheinbesitzer. Und einen Verbandskasten im Auto doch wohl auch. Probleme gibt es somit hauptsächlich bei Jugendlichen oder Erwachsenen ohne Führerschein. Ich interpretiere die Anordnung so, daß man als Alleinflieger diese Person auch selber sein kann.

Ciao
Klaus
 
Ich sehe das so wie Frankensteiner.


„Der Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 8a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen.“

Frag einfach nicht! Wer fragt, bekommt oftmals auch unbequeme Antworten.
Beim der Anweisung für den Flugleiter (Staatsanzeiger) steht in explizit folgende Regelung: „Er darf während seiner Tätigkeit als Flugleiter den Flugplatz nicht verlassen, insbesondere nicht selbst fliegen.„ Wenn man es also gewollt hätte, dann wäre dieser 1. Hilfe Person das Fliegen untersagt worden.

Wenn es denn sein muss, dann frag doch den Herausgeber, die DFS. Und frag den DMFV, die haben das Teil mit entworfen. Frag nicht beim RPDA, dort ist man sehr bürokratisch und macht gleich ein Fass auf.

Meine Meinung dazu, überzogene Regelung, überflüssig. Das kann man mit Eigenverantwortung und Augenmaß vor Ort Regeln, wenn es denn überhaupt erforderlich ist. Warum soll nicht jemand allein mit nem Styro-Wingo fliegen? Bei einem Großmodell ist bei mir grundsätzlich jemand dabei, der das Modell festhält. Aber das sagt mir der gesunde Menschenverstand und nicht die NfL.

Achtung Zynismus: Diese Regelung ist sicherlich damit begründet, dass schon hunderte allein fliegende Modellpiloten nicht in der Lage waren sich einen Mullverband anzulegen, wenn sie mit dem Finger in die Latte gekommen sind. :)


@Dieter Wiegandt Die NfL NfL I-59/06 hat nur Regelungscharakter (davon kann abgewichen werden) und gilt für neue Plätze. Es werden nur die Grundsätze zur Erteilung der Erlaubnis ersetzt, nicht aber alle bestehenden Aufstiegserlaubnisse.;)
 

WonkotheSane

Vereinsmitglied
Wr sind derzeit im Genehmigungsverfahren und vor 2 Wo hab ich die FL-Schulung bei Herrn Sonnenschein gemacht. Genehmigungsfreier Modellflug immer versicherungsoflichtig , aber darf überall stattfinden, da halt genehmigungsfrei. Wir werden wohl hoffentlich den entsprechenden Passus genehmigt bekommen:

5.Wenn nur Elektroflieger von je weniger als 5 kg Rüstgewicht fliegen, ist kein Flugleiter erforderlich.
 
WonkotheSane:
Genehmigungsfreier Modellflug .....aber darf überall stattfinden, da halt genehmigungsfrei.
Falsch.
http://jar-contra.de

5.Wenn nur Elektroflieger von je weniger als 5 kg Rüstgewicht fliegen, ist kein Flugleiter erforderlich.

Es ging nicht um Flugleiter ja oder nein, sondern um Ersthelfer. Die Regelung des Flugleiters aus dem manntragenden Bereich war nur eine Metapher.
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Ich interpretiere die Anordnung so, daß man als Alleinflieger diese Person auch selber sein kann.

Sehr gewagte Interpretation, Klaus

@cumulonimbus
Dass die NfL für Neuzulassungen gelten und Rahmenrichtlinien sind, ist mir schon klar. Der Hinweis zielte auf seine Ausgangsfrage:
Ist die o.g. Auflage zur Anwesenheit einer weiteren Person bei den Genehmigungen für Modellflugplätze heute allgemein üblich?
Die Aufnahme in die NfL beweist ja gerade, dass es üblich sein soll, oder?
Ob sinnvoll oder nicht, steht ja gar nicht zur Debatte.
Warum sollte eine Verwaltungsbehörde von dieser Empfehlung der NfL abweichen?

Aber Joachim sollte mal noch Fakten beisteuern. Was steht in der AE? Das ist auch ein guter Hinweis:
...lies doch bitte eure AE darauf durch, ob diese erst ab 5 kg und für Verbrennerflug gültig sein könnte.
 

Termnak

User
Hi

Link:http://jar-contra.de

Schön ist das Bild finde ich.Mit dem was darauf steht hat man das Problem mit Wildf.....Ach ja das hatten wir schon ;)

In unserer letzten AE hatten wir auch die Auflage wo hier geschrieben wird,aber nur wenn Verbrenner geflogen wurden.

Gruß Jürgen
 
Der Hinweis zielte auf seine Ausgangsfrage: Die Aufnahme in die NfL beweist ja gerade, dass es üblich sein soll, oder?
Stimmt, habe den Schluss nur überflogen.

Ob sinnvoll oder nicht, steht ja gar nicht zur Debatte.
Ich stelle Regelungen eigentlich immer erst mal in Frage, da wir in der Luftfahrt schon so endlos viele §§ haben, sollte das eigentlich reichen.

Warum sollte eine Verwaltungsbehörde von dieser Empfehlung der NfL abweichen?
Richtig, gesunder Menschenverstand und Augenmaß sind nicht gewünscht. Behörden funktionieren ähnlich wie Computerprogramme. Man füllt ein Formblatt aus (input), der Verwaltungsakt ist quasi der Rechenprozess und erhält dann das programmierte Ergebnis.
 

dreischarpflug

User gesperrt
Hallo,

irgendwann entwickelt sich JEDER Staat zum Polizeistaat, einfach weil immer mehr Gesetze und Verordnungen erlassen werden und auch die Überwachung dank immer besserer Technik endlos ausufert.

Leider gibt es aber auch immer wieder Mitmenschen die sich einfach nur gut fühlen, wenn Ihnen das Denken abgenommen wird und durch Obrigkeitshörigkeit ersetzt wird. Hatten wir auch alles schon gehabt, wie war das noch neulich: THEMA MODELLFLUGFÜHRERSCHEIN? (kommt eigentlich ständig wieder)

:(

Mfg
 
Kleine ZUsammenfassung

Kleine ZUsammenfassung

Liebe Kollegen,
erst mal vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.
Wenn man die verschiedenen Antworten gedanklich etwas ordnet, kommt zu folgenden Lösungen:

1. Eine mögliche Duldungsregelung scheint mir nicht ganz unüblich zu sein. Dies setzt natürlich einen Konsens innerhalb des Vereins voraus, wobei ich nicht weis, ob dieser aktuell bei uns existiert. Wenn mal etwas passieren sollte oder ein Offizieller kommt vorbei, kann man die Anregung des Kollegen Speed aufnehmen: man fliegt auf dem Grundstück daneben und macht eine Außenlandung auf dem Modellflugplatz. Nochmal Frage an alle: Gibt es mehrere Vereine, wo dies so gehandhabt wird?

2. Überprüfung, ob die Beschränkungen unserer Aufstiegserlaubnis auch für den nicht genehmigungspflichtigen Modellflug gelten. Lt. Eberhard ist dies meistens nicht der Fall. Dann müssen wir nur die Flugordnung ändern und diese dem RP Darmstadt vorlegen, oder? Muss der RP die Flugordnung nur zur Kenntnis nehmen oder genehmigen?

3. Wenn Ziff. 2 nicht greift, müssten wir eine Änderung der AE erwirken, oder sehe ich das falsch? Bis vor 1-2 Jahren hatten wir noch die Regelung, dass Verbrenner nach 19 Uhr nicht mehr fliegen dürfen. Diese Regelung wurde bei der Erneuerung der AE auf Antrag des Vereins hin fallen gelassen. Nochmal Frage an alle: Wie schätzt ihr die Chancen ein, damit beim RP in Darmstadt durch zu kommen?

Nochmal vielen Dank
 
Denkt mal drüber nach, was ihr wollt.

Denkt mal drüber nach, was ihr wollt.

Zu 1.
„Der Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.“
Ich kann nicht von mehren Vereinen sprechen, aber wir fliegen auch allein. Auf nem Nachbarplatz wird das auch so gemacht.
xxxxxxxx Es wäre sonst eindeutiger formuliert z. B. „einer weiteren“ Person oder „diese Person darf selbst nicht fliegen“.
„Konsens innerhalb des Vereins“ sag mal macht ihr euch gern selbst das Leben schwer, gibt’s bei euch Menschen die sich in Blockleitermanier um alles kümmern? Ich habe schon einige Kollegen gesehen, die ihr Hobby gewechselt haben, weil die Vereinsblockwarte jedes Mal mit dem Phonmessgerät und Waage angerückt sind, wenn mal ne andere Latte probiert wurde.

Zu 2. und 3.
Lass es, wie bereits geschrieben der Herr Str. beim RPDA ist zwar ein netter Mensch, aber seeehr bürokratisch. Du bestätigst mit der Nachfrage nur den Ruf der Behörden nach weiteren Regelungen. Lass es. Willst du eine Regelung, bei der 2 Personen anwesend sein müssen, die bekommst du bestimmt, wenn du danach fragst. Der Nächste kommt dann und fordert, dass die beiden mindestens 20 Meter auseinander stehen. Aus Sicherheitsgründen versteht sich.

Es geht darum, die Behörden in vielen Dingen des Lebens außen vor zu lassen. Die sollen sich da ganz raushalten. Das können wir selbst besser!

In meinen Augen geht es den Behörden genau darum. Die wollen Mitspracherecht an unserem Leben, aber ohne jede Verantwortung. Wer ist denn dran wenn was passiert, wir oder die Behörden?

Sorry, aber das Verhalten ist typisch deutsch ihr spielt da auch noch mit.

Jeder Pilot hat die Verantwortung und wenn etwas passiert, ist er halt selbst Schuld. Das ist fast überall auf der Welt so und jeder ist sich dessen bewusst. Geregelt wird dann nur noch, wenn wirklich was passiert ist - vor Gericht, wenn es sein muss. Erstaunlicherweise wird aber viel, viel weniger passieren. Eigenverantwortung, heißt das Wort.

Neue Verordnungen müssen her, sogar für Bürokratieabbau. Wir wollen ohne Flugleiter fliegen (manntragend). Was kommt, sind 2 Seiten mit Auflagen dazu, ohne das Übel an der Wurzel zu packen. Den Flugleiter, der alles darf nur keine Flüge leiten, gibt’s nur in Deutschland. Ich schau mit traurigem Blick Richtung Modellflug, wo sich dieser Unfug auch etabliert.

Denkt einfach mal drüber nach.

PS
Ich hab mal versucht zu ermitteln, wie viele Seiten Papier man lesen müsste um in Deutschand ne Platzrunde zu fliegen:
Regelungen Patzrunde
 
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Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Muss der RP die Flugordnung nur zur Kenntnis nehmen oder genehmigen?

Hallo Joachim, hierzu ein Zitat aus den beispielhaften Auflagen der neuen NfL:

"(18) Der Erlaubnisinhaber hat eine Flugordnung aufzustellen, die den in diesem Bescheid getroffenen Regelungen, ggf. weiteren gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfordernissen der Unfallverhütung Rechnung trägt.
Die Flugordnung ist der Luftfahrtbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Erlaubnis zur Genehmigung vorzulegen. Die Regelungen der mit dem Genehmigungsvermerk der Landesluftfahrtbehörde versehenen Flugordnung sind Bestandteil dieser Erlaubnis. Verstöße gegen die Regelungen der Flugordnung können wie Verstöße gegen Auflagen dieser Erlaubnis behandelt werden."

Wir haben eine AE nach den NfL, da steht diese Auflage auch drin. Das ist zwar alles Ländersache, aber gehe mal einfach auch davon aus, dass Darmstadt das auch verlangen wird.
Du hast nach Meinungen gefragt: Motorflug mit Verbrennern machen wir aus Sicherheitsgründen nur, wenn eine zweite Person anwesend ist.
Das wurde zwar hier mit dem Verletzungsrisiko lockerer gesehen. Einen Kollege mit einer derben Schnittwunde wurde zum Nähen in ein Krankenhaus gefahren, weitere Geschichten könnte ich auch noch berichten.
Lasse ich aber besser.

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Lesen denn hier keine Vorstände mit? Diese Infos bekommt man auch bei RCNVV, NfL/Urteile, alles vorhanden :cool:
Werbung Ende
 

speed

Vereinsmitglied
Hallo!
Ich versuche mich an die Gesetze zu halten! Bei den Geschwindigkeitsbeschränkungen auf unseren Straßen gelingt das nicht immer!
Es fällt aber schwer Gesetze zu verfolgen, die nicht so ganz der Praxis entsprechen!
Es gibt viele Tätigkeiten, bei denen ich an einer Verletzung in Schwierigkeiten gerate. Es fängt mit der Fahrt zum Flugplatz an, die ich alleine ausführen darf!
Die Gefahr auf dem Modellflugplatz geht nicht nur von Verbrennern aus. Die E-Flieger sind ja u.U. noch gefährlicher. Die schlagen zu ohne einen Ton zu verlieren.
Ich war beim Herzinfarkt unseres damaligen 2. Vorstands dabei. Da war nix mit Ersthilfe. Der schnelle Rettungshubschrauber hat ihm das Leben gerettet.
Ich finde wir werden in vielen Fällen von der Politik im Stich gelassen, dann sollte das RP auch darüber hinwegsehen, ob ich alleine fliege oder mit Ersthelfer.
Ich lobe mir unsere Rentner, die sehr oft auf dem Platz sind, wenn Alle arbeiten müssen und ich Urlaub habe!
Ich muss zugeben, es fällt mir unendlich schwer auf einen Lustflug (in 2 s in die Thermik mit dem E- Segler) zu verzichten, weil der 2. Mann fehlt!

Otto
 
Hallo,
die Frage nach dem alleine Fliegen (Ersthelfer), sowie nach der Gültigkeit der Regelungen für den nicht-genehmigungsfreien Modellflug habe ich auch schon im Verein gestellt. Das versetzt dann wieder den gesamten Sportrat in Gewissenskonflikte.
Einerseits gilt unsere Flugbetriebsordnung xxxx für alle Modelle und verbietet sogar ausdrücklich den Nachtflug:eek: , andererseits heißt es immer, dass das alles nicht soo eng gesehen wird.
Nach meiner persönlichen Ansicht sind die Verantwortlichen im Verein die verlängerten Arme der Bürokratie, die nichts weiter will, als Eigenverantwortung so weit als möglich abzulehnen. Dazu gehört dann auch die Duldung bzw. Formulierung von aus meiner persönlichen Sicht unnötigen Einschränkungen.
Ich würde deshalb schon lange nur wildfliegen, aber mir fehlt dann die Gemeinschaft, da die Kollegen häufig nur "flugplatztaugliches" Material fliegen.
Insgesamt also eine sehr unbefriedigende Situation.
:cry: Dieter
 
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Gast_9757

User gesperrt
Warum darf ich eigentlich dutzende andere Freizeitbeschäftigungen mit deutlich höheren Verletzungsrisiken als der Modellflug (von Bergsteigen bis Tauchen) alleine ausüben?

Manchmal fragt man sich wirklich, wer diese Regelungen erfindet... kopfschüttel...
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo,

Ich war beim Herzinfarkt unseres damaligen 2. Vorstands dabei. Da war nix mit Ersthilfe. Der schnelle Rettungshubschrauber hat ihm das Leben gerettet.

Und wer hat den Hubi gerufen, hätte wenn es ganz eng wird beatmet und Herzdruckmassage gegeben? Also Ersthilfe kann sehr sinnvoll sein. Durfte/musste es schon zweimal machen und war sehr froh es ordentlich hinbekommen zu haben. Ein Fall davon war ein Herzinfarkt und wir haben zu zweit die ganze Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes beatmet und Herzdruckmassage gemacht. Kam mir wie eine Ewigkeit vor und der Mann hat Tage später im Krankenhaus nochmal einen Herzinfarkt bekommen, an dem er dann erlegen ist. Dass wir es gemacht haben und dazu gut genug, dass er den ersten überlebt hat hat mir viel von meinem Seelenfrieden bewahrt.

Jeder der ein Auto bewegt muss die Ausbildung haben, schon wegen der allgemeinen Betriebsgefahr / Gefährdungshaftung die von dem PKW ausgeht. Für genehmigungspflichtigen Modellflug halte ich dieselbe Forderung daher auch nicht für so überzogen, dass man sich darüber aufregen muss. Sollte meiner Meinung nach jeder Führerscheininhaber regelmäßig auffrischen und einen Seh- und Hörtest gleich mitmachen müssen. Aber das ist meine private Meinung und ich würde darüber keinen Glaubenskrieg führen.

RA Sonnenschein vertritt ja laut Antwort im DMFV Forum die Meinung, dass genehmigungsfreier Modellflug grundsätzlich von den Bestimmungen der AE nicht betroffen ist, wenn es nicht die Platzordnung tut. Also am besten bei einer Beantragung / Verlängerung einer AE diese gleich auf den genehmigungspflichtigen Modellflug beschränken.

Und dann in die Platzordnung reinschreiben, dass die §§ x bis y nur genehmigungspflichtigen Modellflug betreffen. Kann man hart als Präambel formuliern oder weich indem man immer an den betreffenden Stellen vom genehmigungspflichtigen Modellflug schreibt.

Problem ist, wenn das Kind im Brunnen liegt und die AE und/oder die Platzordnung nicht auf den genehmigungspflichtigen Modellflug beschränkt ist. Da wäre interessant zu erfahren, ob es einen Rechtsanspruch auf die Beschränkung der Wirkung einer AE auf genehmigungspflichtigen Modellflug gibt nach dem Motto, was grundsätzlich erlaubt ist, kann nicht ohne Grund verboten werden. Natrürlich nur überall dort, wo sonst genehmigungsfrei geflogen werden darf.

Ein mögliches Vorgehen wäre dann meiner Meinung nach, RA Sonnenschein zu bitten, diese Ansicht schriftlich zu bestätigen. Dann die Platzordnung ändern und mit Verweis auf das beigefügte Schreiben des Justitiars des DMFV darauf hinweisen, dass auch die AE nur für den genehmigungspflichtigen Modelllfug Gültigkeit hat und dass der Verein davon ausgeht, dass diese Ansicht korrekt ist, wenn man nicht innerhalb 4 Wochen gegenteilige Mitteilung erhalten würde.

Hans
 
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