Eberhard Mauk
User †
Hallo,
In der Drucksache 668/06 http://87.106.1.133/PDFBR/2006/0668_2D06.pdf
Wurde für die Änderung des § 16 unter (1) 1 Punkt d und unter (3) betreffs Modellfug auf Flugplätzen, Redaktionelle Korrekturen Vergleiche B Seite 1, und auf Seite 21 oben als weiterer Grund Vereinfachte Antragstellung genannt.
Unter (3) im §16 wird jetzt erstmals die Landesluftfahrtbehörde als die zuständige Genehmigungsbehörde bestimmt.
Bisher im §16 die Luftaufsichtstelle ODER der Flugleiter.
Damit wird wird den bereits bestehenden Auswüchsen auf Landesebene Vorschub geleistet wo völlig Unterschiedliche Handhabungen auch innerhalb eines Bundeslandes von Luftamt zu Luftamt und von Bundesland zu Bundesland bereits praktiziert werden.
Damit wird ein Bundesrecht das ja einheitlich für alle gedacht ist, in der Ausübung völlig unüberschaubar.
Damit ist auch die auf Seite 21 oben als Begründung angeführte Antragsvereinfachung ein Hammer.... Zumindest im Bereich Modellflug wird damit genau das Gegenteil bezweckt und erreicht.
Ich erinnere an das dadurch ermächtigte und auf Länderebene von Luftämtern praktizierte umfassende Genehmigungsverfahren für JEGLICHE Art von Modellflug auf Flugplätzen. Das auch Kostenseitig mit den verlangten pauschalen Ausgleichszahlungen an die Naturschutzbehörde, womöglich Naturschutzgutachten, Gutachten eines Modellflugsachverständigen und dem praktizierten Anhörungsverfahren FÜR EINEN BEREITS BESTEHENDEN UND GENEHMIGTEN FLUGPLATZ beinahe einem NEUGENEHMIGUNGSVERFAHREN für diesen entspricht und damit keinesfalls eine Antragsvereinfachung sein kann.
Womit man die Drucksache 668/06 in diesem Punkt als offenbare Täuschung der das Gesetz verabschiedenden Gremien, und der Bürger auffassen kann. Die über die Folgen und Kosten dieser Änderung bewusst falsch informiert wurden. Siehe auch C (Alternativen), D (Finanzielle Auswirkungen/Vollzugsaufwand), E (Sonstige Kosten).
Auch ist in Bezug auf Seite 1 Punkt B eindeutig, das es sich eben nicht um eine Redaktionelle Korrektur sondern um eine für viele Modellflieger (ca. 250000 in der BRD) und für die Flugplatzbetreiber folgenschwere Gesetzesänderung handelt.
Der alte § 16 LuftVO lautete,
.... Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art NUR mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle ODER der Flugleitung betrieben werden.....
Dies war die gängige Praxis die umgesetzt wurde.
Zumindest ich kann KEINERLEI Vereinfachung und keine Übereinstimmung zwischen der jetzigen Praxis und den Zielen der Drucksache 668/06 erkennen.
Ich Frage mich, ob die Vorgehensweise in und mit der Drucksache 668/06 überhaupt und nach der GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung) Rechtlich zulässig ist?
Eberhard Mauk
In der Drucksache 668/06 http://87.106.1.133/PDFBR/2006/0668_2D06.pdf
Wurde für die Änderung des § 16 unter (1) 1 Punkt d und unter (3) betreffs Modellfug auf Flugplätzen, Redaktionelle Korrekturen Vergleiche B Seite 1, und auf Seite 21 oben als weiterer Grund Vereinfachte Antragstellung genannt.
Unter (3) im §16 wird jetzt erstmals die Landesluftfahrtbehörde als die zuständige Genehmigungsbehörde bestimmt.
Bisher im §16 die Luftaufsichtstelle ODER der Flugleiter.
Damit wird wird den bereits bestehenden Auswüchsen auf Landesebene Vorschub geleistet wo völlig Unterschiedliche Handhabungen auch innerhalb eines Bundeslandes von Luftamt zu Luftamt und von Bundesland zu Bundesland bereits praktiziert werden.
Damit wird ein Bundesrecht das ja einheitlich für alle gedacht ist, in der Ausübung völlig unüberschaubar.
Damit ist auch die auf Seite 21 oben als Begründung angeführte Antragsvereinfachung ein Hammer.... Zumindest im Bereich Modellflug wird damit genau das Gegenteil bezweckt und erreicht.
Ich erinnere an das dadurch ermächtigte und auf Länderebene von Luftämtern praktizierte umfassende Genehmigungsverfahren für JEGLICHE Art von Modellflug auf Flugplätzen. Das auch Kostenseitig mit den verlangten pauschalen Ausgleichszahlungen an die Naturschutzbehörde, womöglich Naturschutzgutachten, Gutachten eines Modellflugsachverständigen und dem praktizierten Anhörungsverfahren FÜR EINEN BEREITS BESTEHENDEN UND GENEHMIGTEN FLUGPLATZ beinahe einem NEUGENEHMIGUNGSVERFAHREN für diesen entspricht und damit keinesfalls eine Antragsvereinfachung sein kann.
Womit man die Drucksache 668/06 in diesem Punkt als offenbare Täuschung der das Gesetz verabschiedenden Gremien, und der Bürger auffassen kann. Die über die Folgen und Kosten dieser Änderung bewusst falsch informiert wurden. Siehe auch C (Alternativen), D (Finanzielle Auswirkungen/Vollzugsaufwand), E (Sonstige Kosten).
Auch ist in Bezug auf Seite 1 Punkt B eindeutig, das es sich eben nicht um eine Redaktionelle Korrektur sondern um eine für viele Modellflieger (ca. 250000 in der BRD) und für die Flugplatzbetreiber folgenschwere Gesetzesänderung handelt.
Der alte § 16 LuftVO lautete,
.... Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art NUR mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle ODER der Flugleitung betrieben werden.....
Dies war die gängige Praxis die umgesetzt wurde.
Zumindest ich kann KEINERLEI Vereinfachung und keine Übereinstimmung zwischen der jetzigen Praxis und den Zielen der Drucksache 668/06 erkennen.
Ich Frage mich, ob die Vorgehensweise in und mit der Drucksache 668/06 überhaupt und nach der GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung) Rechtlich zulässig ist?
Eberhard Mauk