Eberhard Mauk
User †
Hallo,
Nach Erhalt der alten Gesetzgebungsunterlagen vom Archiv des Bundesrat von 1969 hier für Alle zur Info.
In der bis 11/06 gültigen Luftverkehrsordnung von 1969 § 16 Abs 5 zum Aufstieg von Flugmodellen auf Flugplätzen lautete die Begründung des Gesetzgebers aus dem Beschluss des Bundesrat in der Drucksache 6/69 von 1969
zur Verabschiedung der 2. Änderungsverordnung zur LuftVO, wie folgt.
Auf Seite 8 zweiter Absatz der Begründungen
Für Aufstiege von Flugmodellen auf Flugplätzen tritt an die Stelle der Erlaubnispflicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung. (§ 16 Abs. 5 Satz 3).
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Dies galt folgerichtig für ALLE Flugmodelle und OHNE Gewichtsbeschränkung.
Mit der in 11/06 erfolgten Änderung des § 16 stellt sich damit die Frage nach Bestandsschutz für Modellflug auf Flugplätzen, da diese Nuntzungsart und deren Erlaubnisserteilung bisher ausschließlich in der Zuständigkeit der Flugplätze und deren Erfüllungsorgane lag.
Viele Grüße
Eberhard Mauk
Modellflugsachverständiger
PS: Die Petition wird damit immer wichtiger und besser begründbar. Insbesondere wenn man sich die Begründungen der § 16 Änderung von 11/06 vor Augen führt. Eine Begründung wie Redaktionelle Klarstellung wird damit völlig absurd und zur Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber dem Deutschen Bundesrat durch das die Drucksache erstellende Bundesministerium BMVBS. Damit wurde dem Bundesrat eine Rechtsaufassung als richtig suggeriert, die nach dessen alter Begründung so nie existent war und die rechtlichen Gegebenheiten ins genaue Gegenteil verkehrt hat
Wodurch der Bundesrat unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsauffassung eine Verordnungsänderung verabschiedet hat.
Nach Erhalt der alten Gesetzgebungsunterlagen vom Archiv des Bundesrat von 1969 hier für Alle zur Info.
In der bis 11/06 gültigen Luftverkehrsordnung von 1969 § 16 Abs 5 zum Aufstieg von Flugmodellen auf Flugplätzen lautete die Begründung des Gesetzgebers aus dem Beschluss des Bundesrat in der Drucksache 6/69 von 1969
zur Verabschiedung der 2. Änderungsverordnung zur LuftVO, wie folgt.
Auf Seite 8 zweiter Absatz der Begründungen
Für Aufstiege von Flugmodellen auf Flugplätzen tritt an die Stelle der Erlaubnispflicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung. (§ 16 Abs. 5 Satz 3).
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Dies galt folgerichtig für ALLE Flugmodelle und OHNE Gewichtsbeschränkung.
Mit der in 11/06 erfolgten Änderung des § 16 stellt sich damit die Frage nach Bestandsschutz für Modellflug auf Flugplätzen, da diese Nuntzungsart und deren Erlaubnisserteilung bisher ausschließlich in der Zuständigkeit der Flugplätze und deren Erfüllungsorgane lag.
Viele Grüße
Eberhard Mauk
Modellflugsachverständiger
PS: Die Petition wird damit immer wichtiger und besser begründbar. Insbesondere wenn man sich die Begründungen der § 16 Änderung von 11/06 vor Augen führt. Eine Begründung wie Redaktionelle Klarstellung wird damit völlig absurd und zur Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber dem Deutschen Bundesrat durch das die Drucksache erstellende Bundesministerium BMVBS. Damit wurde dem Bundesrat eine Rechtsaufassung als richtig suggeriert, die nach dessen alter Begründung so nie existent war und die rechtlichen Gegebenheiten ins genaue Gegenteil verkehrt hat
Wodurch der Bundesrat unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsauffassung eine Verordnungsänderung verabschiedet hat.