Ich fasse aus Sicht des Juristen kurz zusammen:
Der Richter hatte bei diesem Strafverfahren die Aufgabe, Gesetze anzuwenden. Es geht zunächst um § 86a Strafgesetzbuch (StGB).
StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
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Diese Vorschrift bezieht sich auf § 86 Abs. I Satz 4 StGB.
StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (1) Wer...
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Der Scale-Modellbauer wird also nicht bestraft, wenn sein Hakenkreuzaufmalen (nach Auffassung des Richters)
...der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
...dient oder wenn die Schuld als gering angesehen wird.
Ob ein Scale-Flugmodell in eine dieser Kategorien fällt, ist von vorne herein kritisch. Wenn der Richter - beispielsweise auf Grund von Ergebnissen einer Hausdurchsuchung - zum Schluss kommt, dass das nicht der Fall ist, ist das Hakenkreuz strafbar und das...
...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im vorliegenden Fall ging der Richter ganz offensichtlich nicht davon aus, dass das HK
...der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
diente.
Folglich kam es zu einer - allerdings nicht besonders schwerwiegenden - Bestrafung. Der verurteilte Modellflieger ist NICHT VORBESTRAFT.
Für jeden Modellbauer ist das Fazit zu ziehen: Wenn er Ärger (und Kosten) vermeiden will, vermeidet er das HK. Ob das Urteil unser Land jetzt generalpräventiv, spezialpräventiv oder im Hinblick auf rechtsradikale Umtriebe weiter bringt, ist völlig egal. Es gibt auch Geschwindigkeitsbeschränkungen an Stellen, an denen sie verkehrspolitisch keinen Sinn machen. Dabei will ich ganz bestimmt nicht zum Ausdruck bringen, dass ich das Urteil des Gerichts im vorliegenden Fall für falsch hielte. Das ist doch völlig egal. Entscheidend ist: Hier gilt eine von allen einzuhaltende Spielregel und die ist - so ähnlich wie eine verkehrspolitisch wenig sinnvolle Geschwindigkeitsbeschränkung - einzuhalten. Sonst wird es teuer...
So wie es Raser gibt, gibt es auch Modellflieger, die riskieren, erwischt und bestraft zu werden. Sie verdienen weder Bewunderung noch Mitleid. Der Raser hatte seinen Spaß, der Scale-Modellbauer, der sein HK malt, anscheinend auch (sonst würde er es doch wohl nicht malen? Oder er hat noch andere Gründe, und dann verdient er sowieso kein Mitleid, sondern einen auf's Dach)
Noch eine Info: Im vorliegenden Fall wurde auf die EINZIEHUNG des Flugmodells (das heißt: Vernichtung) von Seiten des Gerichts verzichtet. Das ist NICHT SELBSTVERSTÄNDLICH. Das kann auch anders ausgehen, etwa, wenn bei der Hausdurchsuchung noch andere Dinge gefunden werden, die darauf hindeuten, dass nicht nur ein vorbildähnliches Modellflugzeug gebaut, sondern auch ein politisches Fanal gesetzt werden sollte.
Nach meinen Informationen gibt es auch als Scale-Wettbewerbsteilnehmer keine Gründe, ein HK aufzupinseln. Es gibt keinen Punktabzug - auch nicht im europäischen Ausland - wenn man darauf verzichtet.