Helmut Steinigeweg
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Die LuftVZO soll an das Gesetz zur Anpassung luftrechtlicher Vorschriften und an die Verordnung (EG) 785/2004 angepasst werden!
Mit dieser Veränderung der LuftVZO wird der Ausnahmezustand § 102 (3): Ausnahme aus der Versicherungspflicht gegenüber Drittschäden (Halterhaftpflicht) für Flugmodelle ohne Verbrennungsantrieb unter 5 Kg ersatzlos gestrichen.
Der Änderungsvorschlag wirkt sich so aus: Alle Luftfahrzeuge bis 500 Kg sind ausnahmslos versicherungspflichtig bis zu einer Summe von 750.000 Rechnungseinheiten (entsprechend dem Wert des Euro) aktuell ca. 920.000 €.
Der Vorstand der DAeC Sportfachgruppe Modellflug begrüßt die vorgesehene Neuregelung als entscheidenden Beitrag zur Sicherheit im Modellflugsport besonders für die Modellflieger, die sich häufig zu Unrecht in der Privathaftpflicht ausreichend versichert wähnten.
Innerhalb der dem DAeC eingeräumten Frist zur Stellungnahme hat die Sportfachgruppe Modellflug daher keinen Änderungswunsch erhoben.
[ 08. Juni 2005, 09:02: Beitrag editiert von: Helmut Steinigeweg ]
Mit dieser Veränderung der LuftVZO wird der Ausnahmezustand § 102 (3): Ausnahme aus der Versicherungspflicht gegenüber Drittschäden (Halterhaftpflicht) für Flugmodelle ohne Verbrennungsantrieb unter 5 Kg ersatzlos gestrichen.
Der Änderungsvorschlag wirkt sich so aus: Alle Luftfahrzeuge bis 500 Kg sind ausnahmslos versicherungspflichtig bis zu einer Summe von 750.000 Rechnungseinheiten (entsprechend dem Wert des Euro) aktuell ca. 920.000 €.
Der Vorstand der DAeC Sportfachgruppe Modellflug begrüßt die vorgesehene Neuregelung als entscheidenden Beitrag zur Sicherheit im Modellflugsport besonders für die Modellflieger, die sich häufig zu Unrecht in der Privathaftpflicht ausreichend versichert wähnten.
Innerhalb der dem DAeC eingeräumten Frist zur Stellungnahme hat die Sportfachgruppe Modellflug daher keinen Änderungswunsch erhoben.
[ 08. Juni 2005, 09:02: Beitrag editiert von: Helmut Steinigeweg ]