Kenntnisnachweis: wie ist es bei Jugendlichen unter 14 auf Plätzen ohne AE

Sorry Leute, nicht schon wieder ein neuer Tread wird mancher denken. Aber ich habe bei dem Thema den Faden verloren. Hoffentlich ist das Ding hier nach einer Seite geklärt und kann wieder in der Versenkung verschwinden.
Zum Thema: wir betreiben zulassungsfreien Modellflug mit Seglern und Elektro unter 5 Kg auf einem Platz ohne Aufstiegserlaubnis.
Wie verhält es sich nun mit Jugendlichen unter 14 Jahren, die noch keinen Kenntnisnachweis erwerben können. Ich hab in Erinnerung, schon im Frühjahr in einem der Threads zum Thema gelesen zu haben das es dazu eine gemeinsame Sichtweise der Verbände und des BMVI gäbe. In diesem Falle bräuchte nur eine Person mit Kenntnisnachweis anwesend zu sein, ein Jugendlicher mit Kenntnisnachweis demnach nur etwas älter als 14 wäre ausreichend.
Nun suche ich, wo das geschrieben steht. Auf den Seiten unserer Verbände habe ich dazu nichts gefunden. Die SuFu hier im Forum hat mich auch nicht weiter gebracht, ebenso der guggel.
Also ran an die Buletten, unter welchen Vorraussetzungen darf ein Jugendlicher unter 14 ein Modell über 2 Kg / 100m auf Plätzen ohne AE aufsteigen lassen, und wo ist das nachzulesen.
Vielen Dank für eure Hilfe, und schönen Gruß
Jörg
 

Krähe

User
Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm (ab 2,0 Kg): Piloten, die Drohnen und Multikopter mit einem Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm in Betrieb nehmen (z.B. DJI Inspire 1, DJI Inspire 2), benötigen zusätzlich zur Namens- und

Adressplakette einen so genannten Flugkundenachweis (umgangssprachlich auch Drohnen-Führerschein genannt). Der Nachweis über Erfahrungen mit Drohnen kann durch Prüfung einer durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

alternativ durch einen Luftsportverband (Modellflugverband) erlangt werden. Die Nachweise gelten für fünf Jahre. Für den Betrieb im Rahmen von Modellflugplätzen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
 

Max2

User gesperrt
Also nur für Drohnen?
Kenntnisnachweis und feuerfester Aufkleber erforderlich?
Habe ich das richtig verstanden?

Ich fliege hier oftmals mit Bekannten auf der grünen Wiese Elektrosegler mit max. 3,5kg.
Höhe ist jetzt neu? Max 150m nicht mehr die vorherigen 2500 ft = ca 700m?

Keiner hat diesen Kenntnisnachweis oder einen Eigentumsaufkleber für seine Elektro Motor oder Segelflugmodelle.
(Versicherung natürlich schon)
 

Krähe

User
Drohnen und Multikopter dürfen lediglich bis zu einer maximalen Flughöhe von 100 Metern gesteuert werden. Das bedeutet auch: Ab 100 Meter dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis bei den Landesluftfahrtbehörden eingeholt wurde.
 
Hallo,

mal ne Frage. Was sondert Ihr hier ab? Was habt Ihr geraucht ?

Die Eingangsfrage ist - unter welchen Vorraussetzungen darf ein Jugendlicher unter 14 ein Modell über 2 Kg / 100m auf Plätzen ohne AE aufsteigen lassen, und wo ist das nachzulesen ( Rechtsnachweis )?
 
Guten Morgen,

ich habe mir das PDF von Hans in Post 2 durchgelesen. Sehr interessante Info.

Aber die Verfasser des Pdfs haben da leider wenig Infos gegeben. Ich kann da jetzt nicht rauslesen, dass es mit der Aufsichtsperson alleine reicht, wenn man auf einem freien Modellflugplatz unterwegs ist. Ich interpretiere das eher so, dass es da hauptsächlich um Veranstaltungen und Wettbewerbe auf solchen Plätzen geht. Und im Rahmen von Veranstaltungen oder Wettbewerben können auch unter 14-jährige mitfliegen, wenn der Platz keine Aufstiegserlaubnis hat. Aber leider ist da im Netz nichts weiter zu finden. Der DMFV hat davon gar nichts auf seiner Homepage. Schade. Diese Infos wären sehr interessant.

Ich würde da im Moment auf Nummer sicher gehen und die unter 14-jährigen nur max. 2kg fliegen lassen. Zumindest so lange bis mehr Infos dazu bekannt sind oder jemand noch eine genauere Erläuterung dazu findet.

Liebe Grüße
Robert
 

Krähe

User
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html


Bundesverkehrsminister
Dobrindt:
„Drohnen bieten ein gro-
ßes Potenzial – privat wie
gewerblich. Immer mehr
Menschen nutzen sie. Je
mehr Drohnen aufsteigen,
desto größer wird die Ge-
fahr von Kollisionen, Ab-
stürzen oder Unfällen. Für
die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nö-
tig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröff
-
nen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu
erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht.
Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz
der Privatsphäre.“
Ein Überblick über die wichtigsten Regeln...
... auf Modellflugplätzen

Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Mo-
dellfluggelände fliegen lässt, kann das unverändert
machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von
Modellflugplätzen. Einzige Ausnahme: Man muss
eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers
anbringen.

... für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm

Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des
Besitzers anbringen.
... für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm

Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des
Besitzers anbringen.

Darüber hinaus müssen sie besondere Kenntnisse
nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach
Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt
anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen
durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung
ausgestellt.
... für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm

Sie benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die
von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.
... für Steuerer, die ihr Flugobjekt - außerhalb von
Modellfluggeländen - mehr als hundert Meter hoch fliegen
lassen

Das ist für Steuerer von Drohnen grundsätzlich verbo-
ten. Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann bei den
Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.

Steuerer von Modellflugzeugen benötigen einen Kennt
-
nisnachweis.

Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in
Sichtweite geflogen werden.
Generell gilt

Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemann-
ten Luftfahrzeugen ausweichen.
Verboten ist

Jegliche Behinderung oder Gefährdung,

der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in
und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von
Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von
Flugplätzen,

der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs
mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über
Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugob-
jekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist,
optische, akustische oder Funksignale zu empfangen,
zu übertragen oder aufzuzeichn
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo,

das Problem ist mir auch aufgefallen.

Mein Tipp:
Anfragen beim DAeC oder DMFV wie das "unter Aufsicht" gemeint ist. Bis dahin muss ein über 14-Jähriger als "Fluglehrer" im Lehrer-Schüler-Betriebs da sein. Bei Lehrer-Schüler-Betriebs gilt nämlich der Lehrer als Führer des Modellflugzeugs.
Leider sehe ich das nach den geltenden Regularien derzeit als einzige, juristisch einwandfreie Möglichkeit und ich sehe das auch als die angesprochen Möglichkeit, leider nicht klar formuliert.

Da gibt es aber in paar Dinge zu beachten. Ich zitiere aus der Broschüre zum Versicherungsschutz des DMFV:

Modellfluginteressierte können durch Unterstützung von DMFV-Vereinsmitgliedern auf deren Vereinsgeländen den ferngesteuerten Modellflug erlernen. Dies erfolgt im Lehrer-/Schülerbetrieb. Eine
feste Verbindung von Lehrer- und Schülersender ist nicht erforderlich.

Voraussetzung ist, dass der Lehrer neben dem Schüler steht und direkt eingreifen kann. Der Verein muss dem DMFV angehören und der Lehrer-/Schülerbetrieb muss auf dem Modellfluggelände eines dem DMFV angeschlossenen Modellflugvereins stattfinden.
  • Bei den Modellfluginteressenten bzw. Schülern muss es sich um Vereinsmitglieds-Anwärter bzw. DMFV-Mitgliedsanwärter handeln.
  • Der Betrieb der Flugmodelle durch die Mitgliedsanwärter darf nur unter der Aufsicht eines
    Mitglieds eines DMFV-Mitgliedsvereins erfolgen.
  • Der Flugbetrieb muss vor Aufnahme und nach Beendigung des Lehrer-/Schülerbetriebes in das
    Flugleiterbuch eingetragen werden.
  • Die Versicherungsdauer je Anwärter beträgt maximal sechs Monate, gerechnet vom Tag der
    ersten Einweisung an.
  • Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenfälle, die außerhalb der Bundesrepublik
    Deutschland eingetreten sind.

Sollte bei dem Lehrer-/Schülerbetrieb ein Haftpflichtschaden verursacht werden, so wird die Schadensregulierung über die Halterhaftpflicht-Versicherung des Lehrers abgewickelt.

Ist beim DAeC wohl genauso, hier nachzulesen hat Steffen mal dort angefragt. Die vielen Bedingungen wie Anwärter-Dasein, 6-Monate-Frist gibt es beim DAeC wohl nicht.

Hans

P.S. Ein Modellflugplatz ohne Aufstiegserlaubnis ist nach meiner Kenntnis kein Modellflugplatz im juristischen Sinne sondern nur eine "Wiese", auf der Modelle erlaubnisfrei geflogen werden! Und um eine solche "Wiese" geht es in der Frage
 

wkrug

User
Also das wurde mal vom DMFV vom Vereinsjustitiar Hr. Sonnenschein rausgegeben:
Die neue Luftverkehrsordnung tritt in Kraft

Am 7. April 2017 ist die neue Luftverkehrsordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit tritt die umgangssprachlich „Drohnen-Verordnung“ genannte Regelung ab sofort in Kraft. Es gibt aber Übergangsfristen für Kenntnisnachweis und Kennzeichnung von Modellen über 250 Gramm.
Die neue Luftverkehrsordnung bringt einige Änderungen für Modellflieger mit sich. So sieht die Verordnung vor, dass Eigentümer eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 250 Gramm an sichtbarer Stelle Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen müssen. Hierfür gilt allerdings eine Übergangsfrist von sechs Monate, um den Eigentümern genug Zeit für die Ausrüstung mit einer Plakette einzuräumen.
Das Fliegen über 100 Meter ist ab sofort nur dann erlaubt, wenn auf einem Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis geflogen wird oder, soweit es sich nicht um einen Multikopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt. Auch hier gilt eine Übergangsfrist. Der Kenntnisnachweis ist erst ab dem 01.10.2017 verpflichtend.
Neu Regeln gelten auch für FPV-Piloten: Um zum Beispiel mit einer Videobrille zu fliegen, darf das Modell nicht mehr als 250 Gramm wiegen. Ist es schwerer, muss eine zweite Person das Flugmodell ständig in Sichtweite haben, den Luftraum beobachten und den Piloten auf Gefahren hinweisen können. In beiden Fällen gilt, dass die Modelle nicht höher als 30 Meter fliegen dürfen. Hält man sich an diese Regeln, greift im Übrigen natürlich auch der Versicherungsschutz des DMFV für seine Mitglieder.
DMFV-Verbandsjustiziar Carl Sonnenschein hat die wichtigsten Neuerungen der Verordnung zusammengefasst.
Nachtflug
Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.
FPV-Fliegen
Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen.
Menschenansammlungen
Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig, sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten.
Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze auch mit Kenntnisnachweis.
Naturgeschützte Gebiete
Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.

Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswege und Ähnlichem
Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat. Der Modellflug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.
Fliegen in Wohngebieten
Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird notwendig.
Fliegen in Kontrollzonen
Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Ab dem 01.10.2017 gelten zusätzlich folgende Änderungen:
Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg
Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.
Mindestalter 14 Jahre
Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen, die schwerer als 2 kg sind. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100 m kein Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer Startmasse von 2 kg steuern.

Kennzeichnungspflicht
Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.
Im Hinblick auf die zahlreich anmutenden zusätzlich Einschränkungen ist zu bemerken, dass viele der nun ausdrücklich fixierten Verbote oder Erlaubnisvorbehalte schon nach der bisherigen Rechtslage unter Befolgung allgemeiner Vorschriften galten.

Versicherungspflicht

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG gelten Flugmodelle als Luftfahrzeuge. Dementsprechend gilt für alle Modellpiloten auch der Haftungsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 LuftVG sowie die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG. Dies betrifft sämtliche Flugmodelle, die unter freiem Himmel betrieben werden, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht.

Ich les das so, das ein unter 14 jähriger auf Plätzen ohne AE nur 100m Hoch und mit Modellen unter 2kg, mit gültiger Versicherung fliegen darf , wenn im entsprechenden Flugraum nicht noch weitere Beschränkungen bestehen.
 

Pegg

User
Sollte man nicht langsam mal über eine eigene Rubrik für diesen Kenntnissnachweiskram, Schilder und sonstiges nachdenken?
 
Sollte man nicht langsam mal über eine eigene Rubrik für diesen Kenntnissnachweiskram, Schilder und sonstiges nachdenken?
Wieso, weshalb, warum und wozu?
Wer jetzt immer noch diese Fragen stellt, kommt durch die "eigene Rubrik" auch nicht durch.
Der Sche... ist seit 2016 absehbar und seit April 2017 gültig.
Ne eigene Rubrik hilft bei aktiver Nichtinformation auch nichts.
 
Guten Morgen,

ich habe mir das PDF von Hans in Post 2 durchgelesen. Sehr interessante Info.

Aber die Verfasser des Pdfs haben da leider wenig Infos gegeben. Ich kann da jetzt nicht rauslesen, ...
Ich würde da im Moment auf Nummer sicher gehen und die unter 14-jährigen nur max. 2kg fliegen lassen. Zumindest so lange bis mehr Infos dazu bekannt sind oder jemand noch eine genauere Erläuterung dazu findet.

Liebe Grüße
Robert

Die Infos sind vorhanden und hinlänglich bekannt.
Wer das jetzt erst alles interessiert liest....OMG:rolleyes:

Man kann natürlich auch jede temporär gültige Festlegung hinterfragen - wenn man denn sonst nichts konstruktives und kreatives hinbekommen könnte.
Wann stellen wir denn mal in Frage, warum die Sonne im Osten (mehr oder weniger) aufgeht?
Nur - wozu und mit welchem Ziel?
Plätze ohne AE haben ein Problem, wenn Steuerer unter 14 Lenze im allgemeinen Betrieb fliegen wollen - egal ob mit oder ohne Aufsichtsperson.
Man kann Themen auch einfach kaputtquatschen und weitere Restriktionen herbeiquasseln.
 
ohne Anspruch auf Sinnhaftigkeit

ohne Anspruch auf Sinnhaftigkeit

Hallo Themenstarter,

mal zusammengefasst dürfen Jugendliche unter 14 Jahre auf:

Flugeländen ohne Aufstiegserlaubnis ( AE ) Modelle unter 2kg bis zu einer Höhe von 100 Meter betreiben. Mit oder ohne begleitende Person mit Kenntnisnachweis.

Auf zum nächsten Gelände mit AE.

Hier kann der Jugendliche rocken was das Zeug hält bzw. was die AE hergibt.
Also maximal:
Alle Arten von Modellen bis 25kg mit Motor und Turbinenantrieb bis zu einer Höhe von 762 Meter ( 2500ft)
 
Danke

Danke

- an Hänschen, den Flyer hatt ich mir damals auch runtergeladen.
- an Alle, die tatsächlich was zum Thema beigetragen haben.

Ich bin davon ausgegangen das es zu dieser eindeutigen Fragestellung mittlerweile eine belastbare Grundlage geben könnte, die auf der im April mit dem Flyer veröffentlichten Absprache beruht. Die Krücke über L/S Betrieb bleibt zwar immer offen, ist jedoch nicht gerade mein Favorit.

Schönen Gruß
Jörg
 
Auskunft Verbände

Auskunft Verbände

Hallo evtl. Betroffene,

ich habe, paralell zu diesem Faden, natürlich auch bei unseren Verbänden nachgefragt.
Beim DMFV 'ne e-mail an Herrn Sonnenschein geschrieben, DAeC an die Buko über die website.

Hier die Rückmeldungen:

.................

Soweit die Neuigkeiten bis heute von offizieller Seite. Ich bleibe gespannt.

Gruß
Jörg
 
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