Eberhard Mauk
User †
Hallo,
In der NFL I-59/06 genauer gesagt in dem Musterbescheid (Musterausfstiegserlaubnis) der dieser beigefügt ist,
heißt es unter B Hinweise Punkt (4)
Davon betroffen sind danach alle Modellflugelände und Flugplätze die eine Aufstiegserlaubniss nach der neuen NFL haben.
Der Gastflugbetrieb ist damit NUR mit einer kurz oder Tagesmitgliedschaft des Gastpiloten im Verein möglich.
Sind Einzelpersonen oder Firmen Flugplatzbetreiber scheidet diese Lösung von vornherein aus.
Zumindest in der Theorie nach dem § 16 und der Richtlinien in der NFL I-59/06 gibt es aktuell keine Lösung den Gastflugbetrieb wie bisher frei also nur mit Vorlage von Ausweis Versicherungsnachweis und falls erforderlich von Flugschein und Geräteschein durchzuführen.
Problematisch wird die Kurz/Tagesmitgliedschaft auch bei Veranstaltungen, hier ist die Vereinsjuristische/Satzungsrechtliche und Versicherungsseitige Gestaltung zu klären. Sollen Minderjährige zB an Veranstaltungen, wie Jugendmeisterschaften/Wettbewerben im Rahmen der Gastfliegerregelung teilnehmen, wird das ganze noch durch die eingeschränkte Rechts/Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen die zum Abschluss von Verträgen die Zustimmung der Eltern benötigen juristisch kompliziert.
Dasselbe trifft auf ausländische Gastflieger zu, auch diese unterliegen der Problematik.
In dieser Sache habe ich mit der Bitte hier eine Lösung zu benennen das BMVBS angeschrieben. Wann da eine Lösung kommen wird weis ich nicht, ich halte euch jedenfalls auf dem laufenden.
Im Hinblick auf die beginnende Saison 2007 mit zig hunderten von Veranstaltungen, sollte dieses Problem unbedingt beachtet werden. Wer bereits eine AE nach den neuen Richtlinien hat in der diese Auflage/Einschränkung enthalten ist (bitte prüfen und falls nicht, bitte hier mitteilen) der sollte mit dem zuständigen Luftamt Kontakt aufnehmen und nachfragen wie man dies zB durch eine Erlaubniss für Veranstaltungen in anderer Form geregelt bekommen kann. Auch das bitte hier berichten.
Jeder Gastpilot sollte um seinen Versicherungsschutz ohne Regressgefahr wegen fliegens ohne Aufstiegserlaubniss zu verwirken, darauf achten, das die entsprechenden Formalitäten auch durchgeführt werden. Zuerst ist dazu die Einsichtnahme in die AE des Gastvereins erforderlich da viele Vereinsmitglieder und Vorstände über diese neuerliche Stolperfalle gar nicht informiert sind bzw nicht wissen, das hier Handlungsbedarf da ist läuft man sonst Gefahr ganz schnell seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Da die Vereinsleute meistenteils nicht mal wissen, ob ihre AE nach der NFL ausgestellt ist oder noch eine alte AE ist, ist das doppelt gefährlich auf mündliche Aussagen ist da also kaum verlass.
Gruß
Eberhard
PS: Ich persönlich sehe in dieser Gesetzes/NFL Formulierung einen Eingriff in die Vertragshoheit Dritter die dazu nötigt sowohl Satzung anzupassen sowie Kurzmitgliedschaften /Verträge abzuschließen.
Man stelle sich vor, wir kommen in Frankreich oder Italien auf eine Veranstaltung, als erstes wird uns von der Flugleitung ein Blatt Papier in Heimatsprache vorgelegt, dazu wird zwar erklärt, es sei nur eine Kurzzeitige Vereinsmitgliedschaft bzw. Formalität, da aber kaum einer der Landessprache mächtig sein wird, muss er dann Blind unterschreiben, oder er fährt wieder hunderte km ohne Teilnahme nach Hause...
Ob einer der Politiker und Beamte die diese Regelung verbrochen haben wohl dazu raten würde sowas zu unterschreiben???
Also warum sollten wir Deutschen Gastflieger positiver sehen.
Wie weit sind wir eigentlich in Deutschland gekommen, wenn solche Selbstverständlichkeiten wie ein Gastflugbetrieb also das Gastrecht derart von Amts wegen eingeschränkt werden kann. Schon im Hinblick auf die guten Sitten und ein adäquates Verhalten nach Gesellschaftlich anerkannten Normen ist das sehr fragwürdig. Zudem wird es der Juristischen und täglichen Praxis kaum gerecht.
Ob hier ein Aushang wie Gastflieger sind Tagesmitglieder reichen wird, bezweifle ich doch sehr.
Also fragt bei euren Luftämtern nach wie diese sich das vorstellen. Und schreibt das BMVBS (Bundesministerium Verkehr Bau und Straßenverkehr) an. Dises soll doch bitte kurzfristige Lösungen erarbeiten und darüber Informieren. Auf Luftamtssachbearbeiterebene sind die Konflikte sonst wieder vorprogrammiert.
In der NFL I-59/06 genauer gesagt in dem Musterbescheid (Musterausfstiegserlaubnis) der dieser beigefügt ist,
heißt es unter B Hinweise Punkt (4)
(4) Die Aufstiegserlaubnis wird personenbezogen erteilt. Von ihr können daher nur Personen Gebrauch machen, die unter Abschnitt A Nr. I als „Erlaubnisinhaber“ angegeben sind. Ist der Erlaubnisinhaber ein eingetragener Verein, umfasst die Erlaubnis alle Mitglieder des Vereins. Dies können auch Tages- oder Wochenmitglieder sein, sofern die vereinsinternen Regelungen dies zulassen.
Davon betroffen sind danach alle Modellflugelände und Flugplätze die eine Aufstiegserlaubniss nach der neuen NFL haben.
Der Gastflugbetrieb ist damit NUR mit einer kurz oder Tagesmitgliedschaft des Gastpiloten im Verein möglich.
Sind Einzelpersonen oder Firmen Flugplatzbetreiber scheidet diese Lösung von vornherein aus.
Zumindest in der Theorie nach dem § 16 und der Richtlinien in der NFL I-59/06 gibt es aktuell keine Lösung den Gastflugbetrieb wie bisher frei also nur mit Vorlage von Ausweis Versicherungsnachweis und falls erforderlich von Flugschein und Geräteschein durchzuführen.
Problematisch wird die Kurz/Tagesmitgliedschaft auch bei Veranstaltungen, hier ist die Vereinsjuristische/Satzungsrechtliche und Versicherungsseitige Gestaltung zu klären. Sollen Minderjährige zB an Veranstaltungen, wie Jugendmeisterschaften/Wettbewerben im Rahmen der Gastfliegerregelung teilnehmen, wird das ganze noch durch die eingeschränkte Rechts/Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen die zum Abschluss von Verträgen die Zustimmung der Eltern benötigen juristisch kompliziert.
Dasselbe trifft auf ausländische Gastflieger zu, auch diese unterliegen der Problematik.
In dieser Sache habe ich mit der Bitte hier eine Lösung zu benennen das BMVBS angeschrieben. Wann da eine Lösung kommen wird weis ich nicht, ich halte euch jedenfalls auf dem laufenden.
Im Hinblick auf die beginnende Saison 2007 mit zig hunderten von Veranstaltungen, sollte dieses Problem unbedingt beachtet werden. Wer bereits eine AE nach den neuen Richtlinien hat in der diese Auflage/Einschränkung enthalten ist (bitte prüfen und falls nicht, bitte hier mitteilen) der sollte mit dem zuständigen Luftamt Kontakt aufnehmen und nachfragen wie man dies zB durch eine Erlaubniss für Veranstaltungen in anderer Form geregelt bekommen kann. Auch das bitte hier berichten.
Jeder Gastpilot sollte um seinen Versicherungsschutz ohne Regressgefahr wegen fliegens ohne Aufstiegserlaubniss zu verwirken, darauf achten, das die entsprechenden Formalitäten auch durchgeführt werden. Zuerst ist dazu die Einsichtnahme in die AE des Gastvereins erforderlich da viele Vereinsmitglieder und Vorstände über diese neuerliche Stolperfalle gar nicht informiert sind bzw nicht wissen, das hier Handlungsbedarf da ist läuft man sonst Gefahr ganz schnell seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Da die Vereinsleute meistenteils nicht mal wissen, ob ihre AE nach der NFL ausgestellt ist oder noch eine alte AE ist, ist das doppelt gefährlich auf mündliche Aussagen ist da also kaum verlass.
Gruß
Eberhard
PS: Ich persönlich sehe in dieser Gesetzes/NFL Formulierung einen Eingriff in die Vertragshoheit Dritter die dazu nötigt sowohl Satzung anzupassen sowie Kurzmitgliedschaften /Verträge abzuschließen.
Man stelle sich vor, wir kommen in Frankreich oder Italien auf eine Veranstaltung, als erstes wird uns von der Flugleitung ein Blatt Papier in Heimatsprache vorgelegt, dazu wird zwar erklärt, es sei nur eine Kurzzeitige Vereinsmitgliedschaft bzw. Formalität, da aber kaum einer der Landessprache mächtig sein wird, muss er dann Blind unterschreiben, oder er fährt wieder hunderte km ohne Teilnahme nach Hause...
Ob einer der Politiker und Beamte die diese Regelung verbrochen haben wohl dazu raten würde sowas zu unterschreiben???
Also warum sollten wir Deutschen Gastflieger positiver sehen.
Wie weit sind wir eigentlich in Deutschland gekommen, wenn solche Selbstverständlichkeiten wie ein Gastflugbetrieb also das Gastrecht derart von Amts wegen eingeschränkt werden kann. Schon im Hinblick auf die guten Sitten und ein adäquates Verhalten nach Gesellschaftlich anerkannten Normen ist das sehr fragwürdig. Zudem wird es der Juristischen und täglichen Praxis kaum gerecht.
Ob hier ein Aushang wie Gastflieger sind Tagesmitglieder reichen wird, bezweifle ich doch sehr.
Also fragt bei euren Luftämtern nach wie diese sich das vorstellen. Und schreibt das BMVBS (Bundesministerium Verkehr Bau und Straßenverkehr) an. Dises soll doch bitte kurzfristige Lösungen erarbeiten und darüber Informieren. Auf Luftamtssachbearbeiterebene sind die Konflikte sonst wieder vorprogrammiert.