Hallo,
Sorry - nur weil Herr Sonnenschein das so sieht muss es nicht automatisch stimmen.
Es soll auch schon vorgekommen sein, dass er falsch lag.
Unsere AE spricht mit keinem Wort von einem Flugleiter, es ist lediglich ein "Beauftragter des Vorstandes" zum Flugbetrieb nötig.
Das wird jedes Mitglied über 18 Jahren automatisch bei Eintritt durch gegenzeichnung der Kenntnis der Flugordnung.
Unsere Flugordnung sieht ab 3 Modellen in Betrieb einen "Flugleiter" vor, dessen Aufgaben vom "Beauftragten des Vorstandes" analog dazu bei unter 3 Modellen wahrgenommen werden. Einziger Unterschied darin bestaht darin, dass er, wenn er "hauptamtlich" festgelegt ist, nicht selbst fliegen darf.
Daher sehe ich hier noch Klärungsbedarf. Es gab auch gegensätzliche Statements hinsichtlich des Flugleiters, siehe Links weiter oben.
Gruß
Onki
Hi Onki,
das sieht ja nicht nur Herr Sonneschein so, sondern in den allermeisten Fällen ist die Rechtslage relativ klar und eindeutig und kann auch von einem Laien problemlos aus der LuftVO herausgelesen werden.
Aber ich gebe zu, in deinem Fall ist es etwas komplizierter.
In der LuftVO steht folgendes:
Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
In der LuftVO ist also nie von einem Flugleiter die Rede, sondern nur von einer "bestellten Aufsichtsperson". Die Frage lautet also wann kann ist eine anwesende Person auf dem Flugplatz eine "bestellte Aufsichtsperson".
Es ist relativ offensichtlich, dass ein Flugleiter eine solche Person ist. In den meisten Aufstiegserlaubnissen ist auch von einem Flugleiter die Rede, d.h. in einem solchen Fall sollte die Lage klar sein.
Ich gebe dir aber Recht, dass in eurem Fall die Lage etwas kompliziert ist, und auch für mich nicht eindeutig. Hier wäre wirklich Klärung erforderlich, z.B. im Zweifel mal bei den Rechtsanwälten des DMFV oder DAeC nachfragen.
Denn: Ein "Beauftragter des Vorstands" scheint mir prinzipiell auch als Aufsichtsperson identifizierbar zu sein, zumindest solange sie keine weitere Tätigkeit ausübt. Ich hätte die Vermutung, dass ein solcher "Beauftragter des Vorstands", sobald er gleichzeitig auch noch ein Modell steuert (bei weniger als 3 Modellen) seiner Tätigkeit als Aufsichtsperson nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann und somit nicht mehr die Anforderungen an eine Aufsichtsperson gemäß LuftVO erfüllt.
Das ist aber reine Spekulation. Aber da müsste man - wie schon gesagt - mal jemanden Fragen der sich da auskennt.
Aber wie schon gesagt, für die allermeisten Vereine - die die gängigen Flugleiterregeln haben (entweder Flugleiter nötig oder kein Flugleiter nötig) - ist die Rechtslage eigentlich klar.