Satzungsänderung, Fragen zum Ablauf auf HV

magu61

User
Hallo zusammen,
wir müssen unsere Satzung ändern, um Tagesmitgliedschaften zu ermöglichen (neue Aufstiegsgenehmigung verlangt das). Wir haben den Entwurf von DMFV-RA Sonnenschein prüfen lassen, alles o.k.. In der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung (MGV) ist der Satzungsentwurf beigefügt.

ABER: was ist, wenn auf der MGV ein ÄnderungsVorschlag kommt. Kann dann der Satzungsentwurf entsprechend dem Vorschlag während der MGV noch geändert werden? Oder geht das nicht, weil der Vorschlag einem Antrag entspricht, der laut unserer Satzung 14 Tage vor der MGV an den Vorstand eingehen muss?

Sollte die Tagesordnung deshalb einen speziellen Punkt vor der Satzungsabstimmung vorsehen, wo diese Anträge möglich sind (zB 3. Beschlussfassung über eingegangene Anträge zur Änderung des Satzungsentwurfs )?

Ich möchte keinen Verfahrensfehler machen, sonst wäre die Satzung nachher anfechtbar. Bitte Euch daher um qualifizierte Hinweise.
Vielen Dank im Voraus.
:confused: Marco
 
Hallo Marco,

ich kann Dir im Augenblick zwar nicht helfen, aber solltest Du Mitglied im Vorstand Eures Vereins sein, dann melde Dich doch bitte bei RCNVV an, dort findest Du sicher sofort Hilfe.

Grüße von
Werner
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Marco, das kann man aus der Distanz nur schwer beurteilen. Basis für solche Dinge sollte eure Satzung sein, die ich nicht kenne.
Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung der Souverän. Also sie entscheidet, wo es hinlaufen soll.
Bei Satzungsänderungen ist es im Regelfall so, dass die Satzung "erschwerende" Bedingungen für eine Änderung enthält. Da werden also höhere Anforderungen an die Mehrheiten gestellt. Ich hätte bei einem Änderungsantrag in der MGV als Vorstand kein Problem, wenn er nicht rechtswidrig wäre und wenn er vorher in der Einladung bekannt gegeben worden wäre.
Ich bringe dir ein anderes Beispiel: Da stellen 20% der Mitglieder zeitgerecht vor der Sitzung einen Antrag auf Abänderung der Satzung, der gegen die Interessen des Vorstandes läuft. Darüber wird trotzdem abgestimmt.
Wenn in der Sitzung allerdings der Antrag auf Änderung der Satzung in einem anderen Bereich kommt, würde ich den ablehnen. Darüber hat ja der Rest der eingeladenen Mitglieder, die nicht erschienen sind (es werden nicht alle da sein), keine Kenntnis. Vielleicht wären sie gekommen, wenn sie den Antrag vorher gekannt hätten.
Aber wie gesagt, viel Kaffeesatzleserei ohne Kenntnis eurer Satzung.
Wenn du Vorstand bist, wird es Zeit für eine Registratur bei RCNVV;)
 

magu61

User
zur Satzungsänderung

zur Satzungsänderung

Hallo Dieter,
danke für die Antwort, hilft zumindest zum Teil.
in unserer Satzung steht zur Satzungsänderung nur, dass bei der Abstimmung eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, ohne RÜcksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder. Ich bin Vorstand und habe am Freitag den Antrag zur Registrierung für das RCNVV gestellt, aber leider noch keinen Account bekommen.

Je mehr ich über die Sache nachdenke, umso mehr Fragen tauchen auf. Z.B. ist das eine Satzungsänderung oder eher eine Neufassung ?
Was genau muss in die Einladung zur außerrordentlichen MGV, reicht der Entwurf der neugefaßten Satzung, bei dem die Stellen markiert sind (farblich hinterlegt), die ggü der gültigen Satzung markiert sind ? Oder muss ich der Einladung die Änderung in jeden einzelnen Paragraphen erläutern ? Letzteres wäre ätzend, da sich fast alles geändert hat, das meißte jedoch nur marginal.
Trotzdem Danke für Deine Antwort, hat mich auf jedem Fall ein kleines Stück weitergebracht. Grüße Marco:p
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Registratur wird wohl klappen. Die Jungs haben auch genug zu tun, außerdem war Wochenende und es gibt ein Leben außerhalb von :rcn: ;)
Satzungsänderung oder Neufassung - das sind für mich nur 2 Begriffe für die gleiche Sache - es sei denn, eure Satzung differenziert in der Beziehung und sieht jeweils andere Erfordernisse an die Abwicklung vor. Also wahrscheinlich nachrangig.
Für die Einladung reicht, dass die Themenpunkte ausreichend präzisiert sind.
D.h., Satzungsänderung § 3 I, 5, II....
Ich gehe davon aus, dass eure Mitglieder bei Eintritt in den Verein eine Satzung bekommen. Somit weiß jeder nach Zugang der Einladung, dass wichtige Dinge anstehen. Diskutiert wird in der MGV. Du kannst natürlich die Änderungen vorab mit versenden. Erleichtert die Meinungsbildung vorher.
Deine Postings klingen nach ein bißchen absehbaren Schwierigkeiten in der MGV.
Wenn eure Änderung aus Sicht des Vorstandes sinnvoll ist und die MGV nicht mitzieht, würde ich das mit einem Junktim verknüpfen. Ich halte das für legitim. Eine Ablehnung würde bedeuten, dass eure Vereinspolitik keine Zustimmung findet und dann braucht es einen neuen Vorstand.
 

magu61

User
Hallo zusammen,

nein, wir haben keine Schwierigkeiten und ich erwarte auch keine. Ich selbst bin jedoch erst seit 4 Wochen Vorstand, und möchte nur nicht ins offene Messer laufen und wegen eines Formfehlers das ganze Prozedere nochmals machen müssen, daher meine Fragen, die für alte Vorstandshasen vielleicht seltsam klingen, aber man lernt ja nie aus.

Habe heute mit DMFV-RA Sonnenschein gesprochen, anbei seine Hinweise:
- wenn viele Paragraphen geändert werden, ist es besser von von Neufassung der Satzung zu sprechen als von Änderung.
- in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung (MGV) muß im Betreff der Hinweis auf die Neufassung der Satzung stehen.
- der Einladung zur MGV ist ein Entwurf zur Neufassung beizufügen (ich habe alle gegenüber der aktuellen Satzung veränderten Texte farblich markiert)
- TOP zur Satzungsänderung kann lauten: "Neufassung der Satzung"
- unter diesen TOP fallen:

- - Erläuterungen zur Neufassung

- - Änderungsvorschläge von Mitgliedern während der MGV zum jeweiligen Thema, d.h. z.B. wenn im Satzungsentwurf Tagesmitglieder eingeführt werden können zu diesem Thema Anträge gestellt werden, es kann jedoch kein neuer Rasenmäher beantragt werden. Ein angeschriebenes Mitglied muss an der Tagesordnung der Einladung erkennen welche Themen behandelt werden. Hintergrund: ein Mitglied entscheidet, an der MGV nicht teilzunehmen, weil ihn die Themen nicht interessieren, oder weil es mit dem Entwurf einverstanden ist. Würden auf der MGV plötzlich Anträge zu anderen Themen gestellt werden, so kennt das nicht anwesende Mitglied das Thema nicht, wäre aber evtl. zur MGV gekommen, wenn er wüßte , dass das Thema behandelt würde. Daher können nur die Themen auf der MGV behandelt werden, die aus der TOP ersichtlich sind, oder im Falle einer Satzungsänderung, als Änderungs-Thema aus dem Entwurf zu erkennen ist.

- - über diese einzelnen Änderungsanträge kann ist dann einzeln abzustimmen, ob sie in den Entwurf der Neufassung übernommen werden (d.h. die Neufassung entsprechend des Antrags geändert wird)

- - am Schluß ist über die Annahme des gesamten Entwurfs (bei uns Neufassung) abzustimmen

- Die Satzung muss NICHT von allen MGV-Anwesenden unterschrieben werden (war ein Tip eines anderen)

Hoffe etwas Licht in den Dschungel gebracht zu haben.
Marco [Cool]
 
Mein Gott, ihr macht euch das echt ziemlich schwer.

In unserer Satzung ist ganz klar die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verankert. Da stellt sich nicht die Frage, ob jemand kommen möchte, weil ihn die Themen interessieren. Wer nicht da ist, hat einfach Pech und sein Recht und seine Pflicht als Mitglied verpennt.

Wir haben schon öfter Satzungsänderungen vorgenommen. Da kommt es natürlich auch IMMER zu Diskussionen und auch Änderungen der Anträge. Das halte ich für ein völlig normales demokratisches Prozedere. Schließlich stimmt die Mitgliederversammlung dann ja darüber ab. Und sie ist oberstes Beschlussorgan, wer soll deren Beschlüsse also kippen? Zumindest bei uns ist es möglich, dass die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt wird. Da auch die (dann) endgültige Tagesordnung von der MV beschlossen wird, ist sie nicht anfechtbar.

Insofern kann die Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung beschließen, was sie will. Da liegt es eher am Vorstand, das alles in ordentlichen Bahnen zu halten. Aber die Palastrevolution ist wohl auch eher die Ausnahme.

Mirko
 

magu61

User
Hallo Mirko,
vielleicht habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt.
Um das klar zu stellen:
Der Punkt, dass innerhalb einer MGV nicht einfach auf die Tagesordnung genommen werden können, die nicht vorangekündigt sind, ist gestzlich verankert. Das hängt nicht von unserer oder Eurer Satzung ab, sondern ist GESETZ. Wenn Ihr also währen d der MGV die Tagesordnung dahingehend ändert, dass ein völlig neuer Punkt aufgenommen wird, kann der Beschluß und evtl. die komplette HV angefochten werden, da das ein formaler Fehler ist.
Von den Mitgliedern können (und das ist satzungsabhängig), Anträge zu neuen Themen eingebracht werden. In unserer Satzung ist festgelegt, dass diese Anträge 14Tage vor der HV beim Vorstand eingereicht werden müssen.
Änträge zu einem Thema, das auf der Tagesordnung schon gelistet ist, können jederzeit (ohne die Tagesordnung zu ändern) behandelt und darüber abgestimmt werden. Habe mir zwischenzeitlich das Buch "einen Verein gründen und erfolgreich führen" reingezogen und kann das nur jedem Vorstand empfehlen. Grundsätzlich gilt wie immer: wo kein Kläger, da kein Richter. Also auch wenn Ihr einen Formfelher begeht, muss das noch lange keine Konsequenzen haben. Daher wünsche ich Euch weiterhin, dass es so bleibt. Bei uns hat auch noch keiner versucht über einen Formfehler einen Beschluß zu kippen, hoffen wir dass es so bleibt.
Grüße Marco
 
Hallo Marco,

die Tagesordnung der MV wird ja zu Beginn der Sitzung von den Mitgliedern beschlossen und nicht mittendrin geändert. das ist meiner Meinung nach schon ein Unterschied. Aber ich will ja nicht doof sterben und lerne gern was dazu. Wo genau steht denn das geschrieben (im BGB?), wann eine Tagesordnung beschlossen oder geändert, ergänzt werden darf? Vielleicht sind wir da ja wirklich zu blauäugig...

Gruß Mirko
 
Hallo Marco,

ich habe mich jetzt mal selbst belesen. Dass die Tagesordnung vor der MV bekannt gegeben werden muss, ist gesetzlich festgelegt. Da hast du Recht. Das steht im BGB, §32, Abs. 1, S.2. Das allein wäre schon recht spannend. Aber es gibt auch einen §40 im BGB, und der sagt ganz klar, dass der §32 keine Anwendung findet, wenn in der Satzung etwas anderes geregelt ist! D.h., wenn die Satzung es zulässt, dass vor oder während der MV Anträge gestellt werden und auch entsprechende Beschlüsse gefasst werden, dann ist das so!

So sagt es das GESETZ.

Deshalb bleibe ich bei meiner Anmerkung, solche Angelegenheiten nicht heißer zu essen, als sie gekocht werden...

Gruß Mirko
 
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