Nichtmotorgesteuerte Luftsportgeräte

Hallo zusammen,

ich versuche gerade das deutsche Rechtssystem zu verstehen, da ich meinem Neffen einen EPP-Wurfgleiter geschenkt habe.

Auszug aus dem RCN-Magazin:

§ 102 LuftVZO

Vertragsinhalt

[....]

(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

Heisst dass , das für jeden Gummiflitschenflieger eine Flughaftpflichversicherung abgeschlossen werden muss?
Wie sieht's aus mit Frisbee oder Bumerang? Das sind doch auch "nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte"?

Ist das nicht ein bisschen "Overkill"?

Gruß,

Stephan
 

Börny

User
...man kann anscheinend alles bis ins Detail zerpflücken, oder ? Aber das machen ja schon die Rechtsanwälte...
Also zum Thema: Eine Frisbee sowie ein Boomerang sind im rechtlichen Sinne keine "nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte", sondern Spielzeuge, wie ein Gummiball auch. Hier greift dann im Schadensfall die Haftpflichtversicherung des Spielers, bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
Der EPP Wurfgleiter und ähnliches, wie z.B. auch die Gummimotormodelle von Günther, laufen ebenfalls unter Spielzeug.
Ich empfehle ein klärendes Gespräch mit Deinem Versicherungsvertreter und / oder einem Anwalt !

Holm & Rippenbruch,
Börny
 

Thommy

User †
Börny schrieb:
Der EPP Wurfgleiter und ähnliches, wie z.B. auch die Gummimotormodelle von Günther, laufen ebenfalls unter Spielzeug.
Holm & Rippenbruch,
Börny

da wäre ich mal nicht so sicher, denn da hat sich wohl etwas geändert.
Jedenfalls haben DMFV und DAEC jedem Bundestags und Landtagsabgeordneten ein kleines Modell mit Gummimotor geschickt um aufzuzeigen wie unsinnig die entsprechende Gesetzespassage ist.
Der gesunde Menschenverstand und die Rechtslage scheinen hier mal wieder voneinander abzuweichen.

Gruß
Thommy
 

Börny

User
Thommy schrieb:
da wäre ich mal nicht so sicher...
Der gesunde Menschenverstand und die Rechtslage scheinen hier mal wieder voneinander abzuweichen.
Gruß
Thommy

Die mit einer Frisbee durch meine Tochter eingeworfene Scheibe hat meine Haftpflichtversicherung jedenfalls anstandslos bezahlt.

Genau deswegen aber meine Empfehlung, das Gespräch mit dem Versicherungsvertreter und / oder dem Anwalt suchen.
Alles andere führt hier, speziell hier, nur zur weiteren Verbreitung von Halbwissen und unnötigen Diskussionen.

Holm & Rippenbruch,
Börny
 
LuftVG §1 (2) Nr. 9 Luftfahrzeuge sind....Flugmodelle.
Frisbee, Golfball, Boomerang gehören nicht dazu.
http://de.wikipedia.org/wiki/Flugmodell

Leider ist nirgendwo definiert, wo Spielzeug aufhört und Modellflug anfängt.
Also fällt leider auch der kleine Uhu im Zweifel unter das Luftrecht und ist somit versicherungspflichtig (750000 Rechnungseinheiten).

Und um deine Frage zu beantworten, nicht nur ein bisschen, das ist totaler Schwachsinn.

Gruß
Jo
 

pele

User
Hallo Jo!

Doch, es ist definiert wo der Modellflug beginnt.;)

Es heißt im § 1 LuftVG Absatz 11:

Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreisig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden k ö n n e n ::mad:

Die 750000 Rechnungseinheiten (knapp 1 Mill. Euro) stehen im § 37 des gleichen Gesetzes.


PS.: nicht motorgetriebene Luftsportgeräte sind zum Beispiel UL-Segelflugzeuge!
 
Doch, es ist definiert wo der Modellflug beginnt.

Es heißt im § 1 LuftVG Absatz 11:

Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreisig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden k ö n n e n :

Im Absatz 9 steht "Flugmodelle".
Von 30m Höhe steht da nix. Der Absatz 11 soll m.E. nur alles andere absichern, was nicht unter die Punkte 1-10 fällt. (Ich bin aber kein Jurist und kann mich daher irren.)
Somit wären Frisbies und Bumerang geklärt, die bekomme ich nicht auf 30m über Grund (ausser ich schmeisse sie den Fernsehturm runter...).

Flugmodelle sind dann also doch Papier-, Gummiflitschen- und EPP-Flieger, ebenso diese X-Twins und diese albernen kleinen PiccoZ-Hubschrauber.

O.K., ich habe verstanden. Tolle Wurscht!
 
Fesselfleiger gehören da wohl nicht dazu.

Deren ihre Leine ist ca. 18 m lang

Die brauchen dann keine Aufstiegserlaubniss ???

Gruß Uli
 

Gernot Steenblock

Moderator
Teammitglied
Picco Z & Co. fällt auch raus. 30m reicht die IR-Strecke nicht ;)
 

Gast_13084

User gesperrt
cumulonimbus schrieb:
LuftVG §1 (2) Nr. 9 Luftfahrzeuge sind....Flugmodelle.
Also fällt leider auch der kleine Uhu im Zweifel unter das Luftrecht und ist somit versicherungspflichtig


Kann ich mir nicht ganz vorstellen. Ich habe eine Bestätigung von meiner Haftpflichtversicherung, wonach Flugmodelle ohne Antrieb unter 5 Kg mitversichert sind.


Gruß
Peter
 
Früher war alles besser ;-)

Früher war alles besser ;-)

Hallo Peter,

früher waren Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 Kg von einer Versicherungspflicht ausgenommen. Daher hatten viele Haftpflichtversicherungen diese freiwillige Leistung einfach mit im Angebot. In der Luftverkehrszulasungsordnung ist ab § 101 etwas über die Versicherungspflicht zu lesen. § 103 Abs. 3 S. 3 LuftVZO wurde bereits zum 27. Juli 2005 aufgehoben (Streichung der Sätze 2 und 3 mit 5Kg-Beschränkung). Die neue Fassung des § 103 Abs. 3 LuftVZO enthält nun diese Ausnahmen bis 5 Kg Eigengewicht nicht mehr. Demzufolge sind nun alle Fluggeräte versicherungspflichtig, eben auch solche mit einem Eigengewicht unter 5 Kg. In § 58 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG steht zudem zu lesen, dass ein fehlender Versicherungsschutz eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Aufgrund dieses Umstandes kann deine Privathaftpflicht Versicherungsleistungen ablehnen, da ja eine anderer Versicherungsschutz gefordert ist.

Also Vorsicht.

Gruß
Jo
 

mbcb22

User
Hallo Jo,
der 5. Abschnitt, Nr. 3, § 103 LuftVZO bezieht sich aber doch auf "Fluggastschäden". Dieser Passus dürfte ja dann auf Flugmodelle nicht zutreffen.

Gruß, Albert
 
102 nicht 103

102 nicht 103

Danke für den wichtigen Hinweis, §102 wurde geändert nicht §103
Aber ich bin auch nur ein juristischer Laie. Und von der Komplexität kommt das Luftrecht wohl gleich nach dem Steuerrecht. ;-)
Gruß
Jo
 

pele

User
Hallo Thermiker Peter!

Die Bestätigung deiner (Privat-) Haftpflichtversicherung wird wohl schon 2 Jahre oder älter sein?
Versuch doch bitte mal eine neue zu bekommen!

Nach meinem Wissensstand darf die Privathaftpflichtversicherung gar nicht mehr regulieren, da der Gesetzgeber für Flugmodelle eine eigene (Gefährdungs-) Haftpflichtversicherung vorschreibt!

Air—uli
Von der Leinenlänge her sicherlich nicht, aber mit Verbrenner brauchst Du eine Aufstiegserlaubnis, außer Du bist mehr als 1,5 Km von der nächsten Siedlung weg.
Ohne Versicherung würde ich aber Lasogeier mit Zerknalltreibling nicht fliegen wollen!
 

mbcb22

User
Hallo,
zur Definition Luftfahrzeug.
Ein Modellflugzeug ist, unabhängig von seinem Gewicht, gem. § 1 II 9 LuftVG ein Luftfahrzeug.
Ein Luftahrzeug ist "eine Maschine, die zum gesteuerten atmosphärischen Flug fähig ist."
Also scheiden wohl Frisbees, Gummiflitschenflieger, Papierflieger o. ä. defintiv aus. Es scheitert hier wohl schon an der Bezeichnung "Maschine" und "gesteuert".
Gruß, Albert
 
Zuletzt bearbeitet:

Gast_9757

User gesperrt
pele schrieb:
Die Bestätigung deiner (Privat-) Haftpflichtversicherung wird wohl schon 2 Jahre oder älter sein?
Versuch doch bitte mal eine neue zu bekommen!

Vielleicht etwas OT, aber in dem Zusammenhang würde mich was interessieren: Wenn ich früher von meiner Versicherung zugesichert bekommen habe, dass auch der Modellflug mit versichert ist - gilt dass denn dann heutzutage nicht eigentlich immer noch (trotz der neuen Rechtslage), solange ich vom Versicherer nichts Gegenteiliges mitgeteilt bekommen habe?

Denn eigentlich müßte die Versicherung von sich aus mir mitteilen, wenn sich am Versicherungsschutz (=Leistungsumfang bei Vertragsabschluss) was geändert hat, oder? Solange ich als Kunde nichts anderes höre, gehe ich bei Versicherungen aller Art eigentlich davon aus, dass der Vertrag wie abgeschlossen weiter gilt.

Alex
 

Gast_13084

User gesperrt
cumulonimbus schrieb:
Aufgrund dieses Umstandes kann deine Privathaftpflicht Versicherungsleistungen ablehnen, da ja eine anderer Versicherungsschutz gefordert ist.

Hallo cumulonimbus,

ich kenne mich da leider nicht aus, wäre aber immerhin denkbar.



pele schrieb:
Nach meinem Wissensstand darf die Privathaftpflichtversicherung gar nicht mehr regulieren, da der Gesetzgeber für Flugmodelle eine eigene (Gefährdungs-) Haftpflichtversicherung vorschreibt!

Hallo pele,

möglich ist bei Gesetzen einiges, da könnte es böse Überraschungen geben.


Ralexx schrieb:
Denn eigentlich müßte die Versicherung von sich aus mir mitteilen, wenn sich am Versicherungsschutz (=Leistungsumfang bei Vertragsabschluss) was geändert hat, oder? Solange ich als Kunde nichts anderes höre, gehe ich bei Versicherungen aller Art eigentlich davon aus, dass der Vertrag wie abgeschlossen weiter gilt.


Hallo Ralexx,

so habe ich es eigentlich auch gesehen, meine Bestätigung für motorlose Flugmodelle ist nun auch schon etwa 15 Jahre alt. Dazu hatte ich damals sogar den Versicherungsschutz angehoben. (Deckungssumme) Ich habe auch eine ausführliche Bestätigung von der Versicherung erhalten. Wenn diese nun Stillschweigend sich von der Verantwortung drücken würde, fände ich das schon allerhand.



Grüße
Peter


P.S. Ich werde aber die Versicherung diesbezüglich anschreiben und das Ergebnis hier bekanntgeben.
 

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Ralexx schrieb:
Denn eigentlich müßte die Versicherung von sich aus mir mitteilen, wenn sich am Versicherungsschutz (=Leistungsumfang bei Vertragsabschluss) was geändert hat, oder? Solange ich als Kunde nichts anderes höre, gehe ich bei Versicherungen aller Art eigentlich davon aus, dass der Vertrag wie abgeschlossen weiter gilt.

So einfach ist das nicht. In meiner Privathaftpflicht- Police steht der Passus, dass Flugmodelle, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen in der Haftpflicht eingeschlossen sind.
Damit war früher die Aussage der Versicherung, dass z.B. Segelflugmodelle bis 5 Kg versichert sind, durchaus zutreffend. Wenn nun aber der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht eingeführt hat, ist die Privathaftpflicht damit automatisch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zuständig - so steht es im Vertrag, daher hat die Versicherung auch keinen Grund, mir irgendetwas mitzuteilen.

Grüße, Ulrich
 
Hallo,
zur Definition Luftfahrzeug.
Ein Modellflugzeug ist, unabhängig von seinem Gewicht, gem. § 1 II 9 LuftVG ein Luftfahrzeug.
Ein Luftahrzeug ist "eine Maschine, die zum gesteuerten atmosphärischen Flug fähig ist."
Also scheiden wohl Frisbees, Gummiflitschenflieger, Papierflieger o. ä. defintiv aus. Es scheitert hier wohl schon an der Bezeichnung "Maschine" und "gesteuert".

Super, das trägt doch wesentlich zu meiner Erleuchtung bei! Somit scheinen also alle Freiflugmodelle ausgeschlossen zu sein.
PiccoZ nicht, denn das ist eine todbringende, steuerbare Killermaschine :rolleyes:

Zählt dann ein "kleiner Uhu" mit irgendeinem Thermikschalter als "steuerbar" oder als "Maschine" (=> Zeitsteuerung)?

Eigentlich sollten sich die Gesetzesmacher mal einer Diskussion stellen, um hier eine sinnvolle Regelung zu treffen...

Gruß,
Stephan
 
Teufelskreis

Teufelskreis

Wer sagt das die "Gesetzesmacher" sinnvolle Regelung zu treffen. Da hat man doch jetzt oft genug das Gegenteil bewiesen.

Ein Teufelskreis, die Bürokratie definiert unklare Regelungen und schon rufen wir nach einer größeren Regulierungsdichte und fordern mehr Bürokratie. Anschließend wird wieder verschlimmbessert.

Ist das der richtige Weg?

Gruß
Jo
 
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