Sehr geehrter Herr Dr. Ringstorff,
am 3.11.06 wurde das Aus für den Modellflug auf Flugplätzen vom Bundesrat auf Empfehlung des Verkehrsausschusses beschlossen.
Geändert wurde nur eine Kleinigkeit im §16 der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Allerdings mit riesigen Auswirkungen für die Betroffenen.
Alles was im Modellflugbereich fliegt ist nun, auf allen (Sport)Flugplätzen verboten. Also vom kleinen Uhu Wurfgleiter, über das 20 Gramm Styroporfliegerchen, Lenkdrachen, Kinderdrachen, bis hin zum harmlosen, ferngesteuerten Elektrosegler. Alles ist, unter Androhung drakonischer Strafen von bis zu 50.000 Euro, verboten.
Nun soll ein Antrag das Modellfliegen auf dem Flugplatz wieder ermöglichen. Aufgrund der nun, durch die Änderung der bewährten Regelung, herbeigeführten Situation ist aber ein Antrag für Modellflug auf Segelflugplätzen eigentlich nicht mehr möglich. Diese Erweiterung ist nämlich in der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) § 54 gar nicht vorgesehen, weil es bisher nicht erforderlich war. Genauso wenig wie eine Erweiterung auf Kinderdrachen, dies ist nun auch verboten, sogar außerhalb der Betriebszeiten.
M. E. müsste auch dringend eine Trennung von Modellflugspielzeug und Flugmodellen festgelegt werden. Regelungen zum Umgang Modellflugspielzeug haben im Luftrecht nichts verloren. Zur Zeit ist alles, auch das 10 Gramm Spielzeug, als Luftfahrzeug im Sinne des LuftVG klassifiziert.
Es ist schwer vorstellbar, dass heutzutage (Ehrenamtskampagne, Stärkung der Familie, Förderung der Bürgerfreundlichkeit, Entbürokratisierung...) der Gesetzgeber Sportvereinen, durch überzogene Forderungen, unnötige Kosten und Hindernisse bei der Jugendarbeit auferlegt. Modellflug wird in den Luftsportvereinen vor allem von Kindern und Jugendlichen ausgeübt, dies ist eine historisch gewachsene Struktur. Ich denke nicht, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, dies zu vernichten.