Eberhard Mauk
User †
Hallo,
Immer wieder bin ich als Gastpilot auf anderen Modellfluggeländen und Flugplätzen unterwegs.
Dabei stelle ich regeläßig fest, das die Flugleiter und Verantwortlichen Vor Ort keine Ahnung davon haben, was in ihrer Aufstiegserlaubniss steht, und welche Folgen das hat. Dadurch dann der Gastflugbetrieb juristisch nicht in geeigneter Weise umgesetzt ist.
Die Folgen wären Fliegen ohne AE und fehlender Versicherungsschutz bzw Regress der Versicherung.
Jetzt aber zur Sache selbst.
Meistenteils werden und wurden die Aufstiegserlaubnisse nach § 16 LuftVO personenbezogen erteilt. Das heist, die AE wird einer Person oder einer Personenvereinigung (Verein, Firma, IG usw) erteilt.
Nach dem Verwaltungsrecht ist diese Erlaubniss nicht an Dritte übertragbar. Das bedeutet, Personen die der jeweiligen Personenvereinigung nicht selbst angehören, haben KEINE Erlaubniss.
Auch wenn das Thema erst mit der NFL I 59/06 also mit den gemeinsammen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen aufgegriffen wurde, war das auch bisher NICHT übertragbar. Nur hat darauf nie jemand geachtet und die Luftämter die gängige Verfahrensweise geduldet.
Jetzt ist das aber in der NFL berücksichtigt und daher ALLEN bewusst bzw alle sensibilisiert.
Die NFL schlägt dazu als Verfahrensweise bzw als Lösung für Gastpiloten vor, das auch Tages oder Wochenmitglieder der jeweiligen Personenvereinigung angehören dürfen.
Aber genau da liegt dann die Krux, die alten Erlaubnisse, beeinhalten dazu keine Hinweise, zudem sind sich die Erlaubnisinhaber gar nicht über die NICHT Übertragbarkeit der Erlaubnis an Dritte im klaren. Aber auch diese alten Erlaubnise sind nach dem Verwaltungsrecht nicht übertragbar an Dritte also an Gastpiloten ohne das dieser Weg über Tages/Wochenmitgliedschaften beschritten wird.
Genau das wissen aber die meisten Vereine deren Flugleiter bzw die Fluggeländebetreiber gar nicht.
Mindestens ist dazu die Vereinssatzung zu ändern um so einen juristisch einwandfreien Gastflugbetrieb über die Satzung zu ermöglichen. Zudem sollte diese Willenserklärung gegenseitig nachvollziehbar in Schriftform abgegeben werden.
So wie bisher, wo der Gast gefragt hat ob er fliegen darf und seinen Vers.- Nachweis und Ausweis vorgelegt hat, der Flugleiter dann sein OK nach Eintrag der Daten ins Flugbuch gegeben hat, ist das nicht ausreichend.
Die Willenserklärung muss für beide Seiten nachvollziehbar sein und der Rechtshintergrund in der Satzung muss stimmen.
Sonst ist der Gastflugbetrieb ein Flegen ohne Aufstiegserlaubnis mit gravierenden Rechtsfolgen, bis hin zum Verlust der AE für den Verein, Straftatbestand und fehlendem Vers.- Schutz und persönlicher Haftung im Schadensfall durch die Verantwortlichen.
Insbesondere bei nicht geschäftsfähigen Jugendlichen ist auch die Zustimmung des Vormudes/ der Eltern erforderlich.
Dies gillt für den Tagesbetrieb und für Veranstaltungen. Es sei denn für die Veranstaltung liegt eine anders geartete Erlaubnis vor. Im Regelfall ist das aber nicht gegeben.
Dieses Problem betrifft uns also Alle.
Ich habe zu diesem Thema ja schon mehrfach meine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php?t=66695&highlight=Gastflugbetrieb
Hinzu kommt jetzt auch noch, das auf § 6 Flugplätzen, die bisher oftmals eine grundsätzliche Erlaubniss als Nutzungsart für Modellflug hatten die auch an Gastpiloten übertragbar war, diese bestehende Erlaubniss Wiederufen werden soll.
Hier ein Informationsschreiben eines Hessischen Luftamtes an die § 6 Flugplätze in seinem Gebiet. Vermutlich werden andere Luftämter ähnlich verfahren.
Gruß
Eberhard Mauk
Immer wieder bin ich als Gastpilot auf anderen Modellfluggeländen und Flugplätzen unterwegs.
Dabei stelle ich regeläßig fest, das die Flugleiter und Verantwortlichen Vor Ort keine Ahnung davon haben, was in ihrer Aufstiegserlaubniss steht, und welche Folgen das hat. Dadurch dann der Gastflugbetrieb juristisch nicht in geeigneter Weise umgesetzt ist.
Die Folgen wären Fliegen ohne AE und fehlender Versicherungsschutz bzw Regress der Versicherung.
Jetzt aber zur Sache selbst.
Meistenteils werden und wurden die Aufstiegserlaubnisse nach § 16 LuftVO personenbezogen erteilt. Das heist, die AE wird einer Person oder einer Personenvereinigung (Verein, Firma, IG usw) erteilt.
Nach dem Verwaltungsrecht ist diese Erlaubniss nicht an Dritte übertragbar. Das bedeutet, Personen die der jeweiligen Personenvereinigung nicht selbst angehören, haben KEINE Erlaubniss.
Auch wenn das Thema erst mit der NFL I 59/06 also mit den gemeinsammen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen aufgegriffen wurde, war das auch bisher NICHT übertragbar. Nur hat darauf nie jemand geachtet und die Luftämter die gängige Verfahrensweise geduldet.
Jetzt ist das aber in der NFL berücksichtigt und daher ALLEN bewusst bzw alle sensibilisiert.
Die NFL schlägt dazu als Verfahrensweise bzw als Lösung für Gastpiloten vor, das auch Tages oder Wochenmitglieder der jeweiligen Personenvereinigung angehören dürfen.
Aber genau da liegt dann die Krux, die alten Erlaubnisse, beeinhalten dazu keine Hinweise, zudem sind sich die Erlaubnisinhaber gar nicht über die NICHT Übertragbarkeit der Erlaubnis an Dritte im klaren. Aber auch diese alten Erlaubnise sind nach dem Verwaltungsrecht nicht übertragbar an Dritte also an Gastpiloten ohne das dieser Weg über Tages/Wochenmitgliedschaften beschritten wird.
Genau das wissen aber die meisten Vereine deren Flugleiter bzw die Fluggeländebetreiber gar nicht.
Mindestens ist dazu die Vereinssatzung zu ändern um so einen juristisch einwandfreien Gastflugbetrieb über die Satzung zu ermöglichen. Zudem sollte diese Willenserklärung gegenseitig nachvollziehbar in Schriftform abgegeben werden.
So wie bisher, wo der Gast gefragt hat ob er fliegen darf und seinen Vers.- Nachweis und Ausweis vorgelegt hat, der Flugleiter dann sein OK nach Eintrag der Daten ins Flugbuch gegeben hat, ist das nicht ausreichend.
Die Willenserklärung muss für beide Seiten nachvollziehbar sein und der Rechtshintergrund in der Satzung muss stimmen.
Sonst ist der Gastflugbetrieb ein Flegen ohne Aufstiegserlaubnis mit gravierenden Rechtsfolgen, bis hin zum Verlust der AE für den Verein, Straftatbestand und fehlendem Vers.- Schutz und persönlicher Haftung im Schadensfall durch die Verantwortlichen.
Insbesondere bei nicht geschäftsfähigen Jugendlichen ist auch die Zustimmung des Vormudes/ der Eltern erforderlich.
Dies gillt für den Tagesbetrieb und für Veranstaltungen. Es sei denn für die Veranstaltung liegt eine anders geartete Erlaubnis vor. Im Regelfall ist das aber nicht gegeben.
Dieses Problem betrifft uns also Alle.
Ich habe zu diesem Thema ja schon mehrfach meine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php?t=66695&highlight=Gastflugbetrieb
Hinzu kommt jetzt auch noch, das auf § 6 Flugplätzen, die bisher oftmals eine grundsätzliche Erlaubniss als Nutzungsart für Modellflug hatten die auch an Gastpiloten übertragbar war, diese bestehende Erlaubniss Wiederufen werden soll.
Hier ein Informationsschreiben eines Hessischen Luftamtes an die § 6 Flugplätze in seinem Gebiet. Vermutlich werden andere Luftämter ähnlich verfahren.
Gruß
Eberhard Mauk