wildfliegen nahe modellflugplatz

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holle

User
hallo,
ich wohne in der nähe eines modellflugplatzes (ca 1,5 km). eigentlich ideal, aber ich könnte auch direkt vor der haustür fliegen und flieger einstellen. dem verein beitreten möchte ich derzeit nicht. kann mir bitte jemand helfen und die rechtliche situation erläutern, wenn ich z.b. zu hause mit meinem sender einen flieger einstellen will.
danke für eure antworten
holle
 
hi holle,

versuche ein netter Mensch zu sein und lass die Gesetze weg. Rede wenigstens mit dem Club wg. der Frequenz, vielleicht haben die ja noch was frei.

Wir versuchen auch nicht unbedingt jeden in den Verein zu locken, der nicht will, aber wir wären froh um jeden, der sich frequenzmässig mit uns abspricht.

Es gibt keine rechtliche Bevorzugung von Modellflugvereinen, dass diese z.B. das Privileg der Kanalverteilung geniessen.

Rechtlich ist relevant, ob Dein Verhalten vorsätzlich ist. Wenn Du von dem Verein in der Nähe weisst und Störungsmöglichkeiten durch Dich gegeben sind, handelst Du vorsätzlich (ausser Du hast Dich z.B. mit dem Verein wg. der Kanalnutzung abgesprochen). Ich würde mich im Fall der Fälle nicht darauf verlassen, vorgeben zu können, Du hättest es nicht gewusst. Meistens kommt es doch ans Tageslicht, in der Regel wissen zu viele Bekannte Bescheid. Kennst Du ein paar Mitglieder des Vereins? Dann kennen die Dich auch.

Finde einen Weg, der allen hilft und poche nicht auf rechtliche Relevanz.

Bertram
 
Hallo Holle
Für das Einstellen mit eingeschobener Senderantenne sollten bei 1,5km Entfernung eigentlich keine Probleme auftauchen. Noch sicherer wäre es, wenn Du dich auf dem Modellflugplatz nach den dort geflogenenen Kanälen erkundigst und dann einen wählst, den die nicht haben.
 
Hallo,
bei uns wäre das Urteil das selbe, mit derselben Begründung.
Zudem würde und müsste das Luftamt bei entsprechender Mitteilung das hier ein unbelehrbarer am Werk ist, nach § 29 LuftVG einschreiten.

Ansonsten gillt, miteinander Reden und abstimmen.
Zu Hause Antenne drin lassen, das macht dann bei 1,5 km keine Probs.
Komm aber nicht auf die Idee, vor der Haustüre zu fliegen ohne Frequenzabstimmung. Die unterste Entfernung in der benachbarte Vereine eine Aufstiegserlaubnis erhalten liegt bei 2,5 km mehr ist erwünscht. Erst dann ist eine Gefährdung bei ausgezogener Antenne nicht mehr gegeben.

Gruß
Eberhard

§ 1 LuftVO
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung
im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 29 LuftVG
(Luftaufsicht)
(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der
Luftfahrtbehörden ............. Sie können in Ausübung
der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. USW...........

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen (zB Polizei) oder sich
anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der
Luftaufsicht bedienen.
 

holle

User
danke für eure antworten.
hatte schon das persönliche gespräch vor ort gesucht. leider wurden meine erwartungen in bezug auf unverständniss "wir sind hier schon immer..." erfüllt.
naja ich werd`s nochmal mit einer grundsätzlichen frequenzabsprache versuchen. wenn das nicht klappt mal sehen..
 

StephanB

Vereinsmitglied
Patt?

Patt?

Hallo,
falls eine einvernehmliche Absprache nicht zustande kommt, ergibt sich somit doch aus der Kombination der Posts 4 bis 7 ein Quasi-Flugverbot für den Verein und den freien Flieger. Die Vereinsflieger können bei Kenntnis des freien Fliegers im Nahbereich keinesfalls mehr arglos sein und
sich so (zu) verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
Oder irre ich da?
Grüsse
Stephan
 

Spunki

User
Hallo holle

Leg Dir eine der neuen günstigen 2.4GHz-Mikrowellenfunken zu, damit kannst Du bedenkenlos auch in der Nähe von Flugvereinen Deinem Hobby nachgehen ...

Wär doch generell ne einfache Lösung, Wildflieger auf Mikrowelle, Vereinsflieger auf 35MHz ...


Grüße Spunki
 
2,5km Platzentfernung benachbarter Vereine

2,5km Platzentfernung benachbarter Vereine

Hallo Eberhard,
Die unterste Entfernung in der benachbarte Vereine eine Aufstiegserlaubnis erhalten liegt bei 2,5 km mehr ist erwünscht. Erst dann ist eine Gefährdung bei ausgezogener Antenne nicht mehr gegeben.

Woher nimmst du denn diese Kenntnis - und wo steht das so geschrieben? Da gibt es aber ganz andere Aussagen unter Fachleuten aus der Hochfrequenztechnik!
 
Hallo,
ist keine Gesetzliche Festlegung, sondern resultiert aus den Gepflogenheiten der Luftämter die unter dieser Entfernung aus Sicherheitsgründen oft sogar unter 3 km kein weiteres Modellfluggelände genehmigen.
Entsprechend ist das auch die Entfernung unter der Gefährdung durch Wildflieger angenommen wird.

Gruß
Eberhard
 
@ Eberhard

Entsprechend ist das auch die Entfernung unter der Gefährdung durch Wildflieger angenommen wird
Annahmen sind keine Regeln.
Vielleicht fehlt das ja noch in den Richtlinen.
Müßte man mal weiter verfolgen.
? man hört ja garnix mehr von der Gastflieger-Regelung. Sind die Argumente ausgegangen?

gruß uli
 

PW

User gesperrt
Hallo,

da ist dem Eberhard voll und ganz recht zu geben.

Ich verstehe das ganze eh nicht:

Also wenn ich Wildflieger bin und ich weiss, dass in ein paar Meter weiter ein genehmigter Vereinsflugbetrieb stattfindet, so wäre es für mich selbstverständlich, unter ca. 2,5 km keinen Modellflug auf freier Wiese zu betreiben.

Es dürfte sich von alleine mit gesundem Menschenverstand verstehen, dass hier dem Verein ein Vorrecht gebührt und man als einzelner Wildflieger hier "zurücktreten" muss.

Ich würde ehrlich gesagt in den Verein gehen !

Oder wenn ich kein Vereinstyp bin, nur in entsprechender Entfernung vom Vereinsgelände mit 35 MHz fliegen (ca. ab 2,5 - 3 km) oder wenn mir dieses nicht gefällt, eine 2,4 Gh Anlage besorgen.

Zur Lösung dieses Problems brauche ich keine Gesetze, sondern nur mal den gesunden Menschenverstand anschalten.


Gruss

PW
 

Steffen

User
Moin,

vielleicht mag man dem Verein ja das Vorrecht zugestehen, dass man ihm sagt, dass man in der Nähe fliegt. Aber ein Recht des Vereines auf Unversehrtheit des Frequenzbandes existiert ja nun nicht.

Ein Modellflugplatz könnte ja auch einfach akzeptieren, dass ein Kanal in 1,5km Entfernung belegt ist bzw. belegt sein kann.

Dann ist auch die Gefährdung nicht mehr einseitig durch den Flieger ausserhalb des Modellflugplatzes gegeben sondern auch umgekehrt.
 

PW

User gesperrt
Hallo Steffen,

der Verein hat sicherlich ein Recht auf Unversehrheit des Frequenzbandes.

Aber aufgrund der Verkehrssicherungspflicht besteht für den Wildflieger die Verpflichtung, den Flugbetrieb nur so aufzunehmen, dass keine Sachen etc. gefährdet oder beschädigt werden können.

Daraus resultiert für einen Wildflieger die Pflicht, mit dem Verein Kontakt aufzunehmen. Dem Wildflieger trifft diese Pflicht, wenn er weiss, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Modellflugverein befindet. Er darf nicht einfach in unmittelbarer Nähe zum Vereinsgelände seine Anlage anmachen und fliegen.
Siehe das bereits zitierte Urteil aus Österreich, was so sicherlich auch bei uns ausfallen würde.

Ich persönlich würde als Vorstand eines Modellflugvereins - zum Schutze des Vereines - sogar gegen diesen Wildflieger eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken, keinen Flugbetrieb mit 35 MHz mit ausgezogener Antenne in einer Nähe von unter 2,5 km aufzunehmen.

Ich glaube, dass die von Eberhard zitierten Normen des Luftverkehrsrecht hier einen Erfolg des Vereines garantieren.

Aber es gibt eben noch einfachere Wege (die auch bevorzugen würde):

gesunder Menschenverstand oder Eintritt in den Verein oder Anschaffung einer 2,4 Gh Anlage oder Wildfliegen in einer Entfernung ab 2,5 km aufwärts.

Ich glaube, Vereine haben heute schon genug andere Probleme, Flugplätze zu erhalten (ich meine hier Jäger, Behörden etc.); wenn man sich dann noch mit Wildfliegern auseinandersetzen und Angst haben muss, dass dieser Wildflieger fliegt und man sein Modell am Platz vielleicht verliert und etliche Euros dann am Boden liegen......

Desweiteren ist aus meiner Sicht die Organisation in einem Verein für den gesamten Modellflugsport dienlicher, als Wildfliegerei.

In diesem Sinne hoffe ich auf eine gescheite Lösung des Problems im Sinne des Modellflugsports.



Gruss

PW
 

Spunki

User
Eindeutige Rechtslage bei uns in Österreich:

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Gerichtsurteil zur Frequenzdoppelbelegung!

In letzter Instanz wurde nunmehr ein längerer Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche aufgrund eines Modellabsturzes durch Frequenzdoppelbelegung entschieden. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte hat auf einem Feld in der Nähe eines von einem Verein betriebenen Modellflugplatzes sein Flugmodell gestartet, ohne mit den Modellfliegern des Vereines Kontakt aufzunehmen und die Frequenzen zu koordinieren. Zur selben Zeit steuerte der Kläger auf dem Modellflugplatz sein Modell. Durch das Einschalten des Senders des Beklagten mit der gleichen Frequenz stürzte das Modell des Klägers ab, es entstand ein Schade von etwa S 8.000,--.

Der Beklagte argumentierte damit, dass er dieselben Rechte hat, wie die Mitglieder des Modellflugvereines, da der Betrieb von Modellen und Fernsteuerungen gesetzlich nicht eingeschränkt sei, sodass er in der Nähe des Modellflugplatzes sein Modell steuern durfte. Letztinstanzlich wurde nunmehr unseren Argumenten gefolgt und rechtlich festgehalten, dass zwar richtigerweise für Modellflugzeuge gem. § 2 LFG die Benützung des Luftraumes im Fluge frei ist, allerdings aus § 3 Abs. 3 LVR (Luftverkehrsregeln) die Verpflichtung abzuleiten ist, dass der Betrieb nur in der Art und Weise erfolgt, dass keine Sachen gefährdet oder beschädigt werden. Diese Verkehrssicherungspflicht bewirkt, dass der Beklagte aufgrund der Kenntnis, dass in unmittelbarer Nähe ein Modellflugverein etabliert ist, verpflichtet gewesen wäre, vor Inbetriebnahme Kontakt mit den Mitgliedern des Modellflugvereines aufzunehmen und die Frequenzen abzusprechen. Der Kläger andererseits konnte nicht damit rechnen, dass in unmittelbarer (gefährdender) Nähe jemand ein Modellflugzeug in Betrieb nimmt. Aufgrund des Verstosses gegen die Verkehrssicherungspflichten wurde das Verhalten des Beklagten als fahrlässig und schadensverursachend erachtet und dieser verpflichtet, den gesamten Schaden zu bezahlen.

Dr. Kurt Lichtl
Rechtsanwalt in Linz
Referent für Rechtsangelegenheiten
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Quelle: http://www.prop.at/fachref/gerichtsbeschl.html


Grüße Spunki
 

Steffen

User
PW schrieb:
Ich persönlich würde als Vorstand eines Modellflugvereins - zum Schutze des Vereines - sogar gegen diesen Wildflieger eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken, keinen Flugbetrieb mit 35 MHz mit ausgezogener Antenne in einer Nähe von unter 2,5 km aufzunehmen.
Mit welchem Recht will ein Verein anderen das Fliegen verbieten?

Ein Verein hat nicht mehr Rechte als ein einzelner.

Und deswegen hat der einzelnen Wildflieger definitiv das Recht zu fliegen, und zwar mit ausgezogener Antenne. Er hat bestenfalls zu informieren, dass er das tut.

In diesem Sinne hoffe ich auf eine gescheite Lösung des Problems im Sinne des Modellflugsports.
Genau, und das kann nicht lauten, dass der Verein das alleinige Recht hat, sondern dass er sich abzusprechen hat.
 

PW

User gesperrt
Hallo Steffen,

wie nicht anders zu erwarten, haben wir mal wieder unterschiedliche Auffasungen:

Aber das Urteil aus Österreich ist 1:1 übertragbar für Deutschland.

Oder hat ein österreiischer Wildflieger weniger Rechte als ein deutscher Wildflieger ??

Der Wildflieger kann nicht einfach die Antenne rausziehen und in der Nähe eines Modellflugplatzes fliegen.

Er muss sein Verhalten - gerade wenn er vom Vorhandensein eines Modellflugplatzes weiss - so einstellen, dass von seinem Sender keinerlei Gefahr auf die organisierten Modellflieger am Modellflugplatz ausgeht.

Zitat:

§ 1 LuftVO
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Der Verein hat hier ein stärkeres Recht ! Siehe Urteil oben aus Österreich.

Als Wildflieger kann ich mich auch nicht einfach in die Einflugschneisse eines manntragenden Flugplatzes stellen und mein Modell fliegen lassen mit dem Argument "Frequenzfreiheit, Modell unter 5 kg etc.".

Deswegen wird ein Modellflugplatz auch nicht im Einflugbereich eines manntragenden Flugplatzes zugelassen; selbiges gilt für Modellflugplatz Zulassungen. Ein neuer Modellflugplatz unter ca. 2,5-3 km Abstand zu einem bereits existiereden Modellflugplatz wird auch nicht genehmigt.

Dieses bedeutet im Umkehrschluss, dass auch Wildfliegerei im Umkreis von ca. 2,5-3 km von einem bestehenden Modellflugplatz nicht zulässig ist.


Gruss

PW
 
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