Panta Rhei

Bild1a.jpg
Geändertes Luftrecht

Was sich für den Modellflugsport schon geändert
hat und noch ändern wird


Bundeskommission Modellflug im DAeC​


Im April 2017 wurde die Luftverkehrsordnung durch die sog. Drohnenverordnung weitreichend geändert. Sie erhielt einen neuen „Abschnitt 5 a“, der den „Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen“ zum Teil völlig neu regelt.
Zu den Neuregelungen zählen insbesondere eine grundsätzlich und flächendeckend geltende
Flughöhenbegrenzung auf 100 m über Grund und zahlreiche Flugverbote für alle unbemannten Fluggeräte - also auch für Flugmodelle. Für Modellflieger konnte allerdings unter aanderem durch die Lobbyarbeit des DAeC erreicht werden, dass die Flughöhenbegrenzung ausnahmsweise nicht gilt, wenn der „Steuerer", also der Modellflugpilot, a) Inhaber eines sogenannten „Kenntnisnachweises" ist, oder b) sein Flugmodell auf einem Gelände betreibt, für das eine luftrechtliche Betriebsgenehmigung erteilt ist, oder c) einen Luftfahrerschein besitzt.


Diese neuen Regelungen der Luftverkehrsordnung werden jedoch nicht mehr lange gelten. Sie werden spätestens im Juli 2022 durch neue, einheitliche Regelungen ersetzt, die auf europäischer Ebene für ganz Europa für den unbemannten Luftverkehr neu geschaffen worden sind. Zunächst wurde im Juli 2018 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union in der „Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung“ (= Basic Regulation, Verordnung (EU) 2018/1139) beschlossen, dass nicht mehr die einzelnen Mitgliedsstaaten den Bereich des unbemannten Luftverkehrs auf nationaler Ebene und damit jeweils unterschiedlich regeln, sondern dass die Regelungszuständigkeit und -kompetenz auf die EU übergeht. Dementsprechend findet sich in dieser Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung ein „Abschnitt VII“, der mit „Unbemannte Luftfahrzeuge“ betitelt ist. Hier sind unter anderem die grundlegenden Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge geregelt, die in den Anhängen II, IV, V und IX zu dieser Grundverordnung weiter verifiziert werden. In diesem Abschnitt VII der Grundverordnung wird auch bestimmt, dass die Europäische Kommission „Durchführungsrechtsakte“ und „delegierte Rechtsakte“ für unbemannte Luftfahrzeuge erlassen darf.

Auf Grundlage dieser Befugnisse hat die Europäische Kommission am 12.03.2019 die „Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 für unbemannte Luftfahrtsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrtsysteme“ sowie am 24.05.2019 die „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ verabschiedet, welche jeweils am 01.07.2019 in Kraft getreten sind. Allerdings ist die Durchführungsverordnung vom 24.05.2019 bezüglich der Registrierungspflicht für die Modellflieger erst ab dem 01.07.2020 und im Übrigen ab dem 01.07.2022 anwendbar.

Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 vom 12.03.2019 definiert im Wesentlichen Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme („UAS“). Jedoch sind „privat hergestellte UAS“ von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Modellflugzeuge fallen regelmäßig unter den Begriff der „privat hergestellten UAS“, denn selbst ARF-Modelle stellen keine Fertigbausätze im Sinne dieser Verordnung dar. Um das ARF-Modell fertigzustellen, muss der „Erbauer“ Komponenten in das ARF-Modell einbauen, die nicht im Bausatz enthalten sind. Damit spielt die delegierte Verordnung vom 12.03.2019 für den Modellflug nur eine untergeordnete Rolle. Völlig anders sieht es bei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24.05.2019 aus. Sie ist vollumfänglich auf den Modellflug anzuwenden, wobei jedoch in der Durchführungsverordnung besondere Regelungen enthalten sind, die es erlauben soll, dass der Modellflug weiterhin so durchgeführt werden kann, wie er bisher in den jeweiligen nationalen Gesetzeswerken betrieben werden konnte.

So sollen durch die Mitgliedstaaten weiterhin „Betriebsgenehmigungen“ an die Modellflugclubs und –verbände erteilt werden, die alle Bedingungen enthalten, die für den Betrieb von Flugmodellen relevant sind. Die Bundeskommission Modellfug im DAeC (im Folgenden kurz der „DAeC“) und der DMFV haben bereits am 16.04.2019 ein erstes Gespräch mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMVI) geführt, um solche Genehmigungen zu erhalten. Zwischenzeitlich hat der DAeC auch einen Vorschlag fast fertig gestellt, der als Ausgangspunkt für die Formulierung der Bedingungen dienen kann, die in der Genehmigung aufzunehmen sind. Der DAeC bezeichnet diesen Vorschlag mit dem Arbeitstitel „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“.

Neben diesem Thema der Betriebsgenehmigung nach neuem EU-Recht ist seit einiger Zeit ein weiterer Aspekt von der EASA (European Union Aviation Safety Agency) in den Fokus gerückt worden: Das Thema „U-Space“.

„U-Space“ ist aktuell lediglich eine Idee, die noch am Anfang steht und der Verifizierung bzw. Ausgestaltung bedarf. Im Projekt „U-Space“ ist geplant, auf Basis der bereits oben erwähnten „Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung“ über Europa einen neuen, flächendeckenden „digitalen Luftraum“ bis vorzugsweise 150 m über Grund einzuführen, in dem digitale Dienste für das Verkehrsmanagement von UAS angeboten werden, insbesondere zur Erkennung, Lenkung und Kollisionsvermeidung. Die aktuelle Vorstellung beinhaltet vor allem, dass alle Luftverkehrsteilnehmer, die sich im „U-Space“ bewegen, mit technischen Geräten so ausgestattet sein müssen, dass sie an den angebotenen digitalen Diensten teilnehmen und/oder diese unterstützen können.

Da alle Luftverkehrsteilnehmer beim Start oder bei der Landung diesen „U-Space“-Luftraum durchfliegen müssen, stellt die Idee „U-Space“ kein modellflugspezifisches Thema dar. Es sind alle Luftverkehrsteilnehmer betroffen, so auch alle Luftsportler. Insoweit wird dieses enorm wichtige Thema im DAeC nicht nur in der Bundeskommission Modellflug, sondern darüber hinaus auch zentral im DAeC auf höchster Ebene behandelt. Eine erste Stellungnahme hat der DAeC am 24.05.2019 veröffentlich: U-Space - „So gehen wir mit Luftraum nicht um. Hier zahlt es sich ein weiteres Mal aus, dass im DAeC alle Luftsportarten zusammengefunden haben und so eine enorme Kompetenz vorhanden ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der rechtliche Rahmen für den Modellflug seit April 2017 fundamental verändert hat und dieser Veränderungsprozess noch nicht beendet ist. Auf EU-Ebene sowie in der nationalen Umsetzung der neuen EU-Regelungen werden in der nächsten Zeit weitere signifikante Schritte zur Etablierung des insgesamt stark steigenden Verkehrsaufkommens von unbemannten Fluggeräten folgen. Der Modellflugsport hat nach Ansicht des DAeC in diesem Umfeld die besten Chancen, von den übrigen Luftverkehrsteilnehmern akzeptiert zu werden und sich dauerhaft zu behaupten. Dazu muss er die vom BMVI am 16.04.2019 eröffnete Option nutzen und seine bewährten Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme beschreiben, um darauf eine nachhaltige und auf den Modellflugsport genau zugeschnittene Betriebsgenehmigung zu stützen. Die Vorbereitung hinzu sind in der Bundeskommission Modellflug im DAeC im vollen Gange und auch schon sehr weit fortgeschritten.

Bild2a.jpg
 

News

Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten