FPV, Video und Amateurfunk

Frank Tofahrn

Seit geraumer Zeit geistert die Vorstellung durch die Forenwelt, man könnte die im Bereich des Modellfunks hinsichtlich Leistung und Frequenz geltenden einschränkenden Regularien durch Nutzung einer Amateurfunklizenz umgehen.
So kursiert z. B. die irrige Ansicht, dass, sofern man nur im Besitz einer Amateurfunklizenz sei, die für solche Funksysteme (Video-Downlink vom Modell zum Boden (FPV) oder zur Steuerung eines Modells) im lizenzfreien Bereich geltenden Beschränkungen (433 MHz / 10mW, 2.4 GHz / 10 bzw. 100 mW und 5.8 GHz/25 mW) ausgehebelt werden könnten und zusätzlich der Frequenzbereich 1.2 GHz nutzbar würde.

Dazu sei Folgendes angemerkt:
  • Die Übertragung eines Videosignals zum Zwecke der Steuerung eines Modells fällt nicht unter die Zielsetzung und Definition des Amateurfunks.
  • Für den Betrieb von Videosystemen im Amateurfunk (ATV, Amateur TeleVision), gibt es ein recht komplexes Regelwerk hinsichtlich der genutzten Frequenzen, der technischen Beschaffenheit, der Betriebstechnik und der Betriebszeiten, die in Deutschland durch regulative Vorgaben der BnetzA (Bundesnetzagentur) bzw. den Regeln der IARU (International Amateur Radio Union) und der nationalen Amateurfunkverbände (in Deutschland der DARC, Deutscher Amateur-Radio-Club e. V.) vorgegeben sind.
  • Die technischen und betriebstechnischen Parameter der üblichen Videosysteme im FPV-Bereich werden in den seltensten Fällen diesen Vorgaben entsprechen.
  • Der Betrieb einer Amateurfunkstelle in einem unbemannten Fahrzeug stellt den Betrieb einer automatischen, unbemannten Station dar, die einer gesonderten Lizensierung durch die BnetzA bedarf und einer Standort- und Frequenzkoordinierung unterliegt.
Ferner kursiert die gleiche Fehleinschätzung hinsichtlich von Fernsteuersystemen auf 433 MHz, die für den illegalen Bereich des Long-Range-FPV mit mehreren Watt Leistung und der Bemerkung angeboten werden, dass deren Betrieb im Rahmen des Amateurfunks legal sei. Auch diese Einlassung ist falsch.

Hier gelten die folgenden Anmerkungen:
  • Die Fernsteueranwendungen im Amateurfunk sind auf die Steuerung fernbedienter Amateurfunkstellen beschränkt.
  • Die Fernsteuerung eines Modells fällt nicht unter die Definition des Amateurfunks.
  • Der typische Betriebsmodus solcher Long-Range-Systeme entspricht nicht der Anforderung des Amateurfunks der Verwendung offener Sprache.
  • Die Pflicht zur offenen Rufzeichennennung kann wohl kaum erfüllt werden.
Eine Anfrage beim Referat 225 der BnetzA, das für den Bereich Amateurfunk zuständig ist, hat ergeben, dass es Standpunkt der BnetzA ist, dass Videoaussendungen oder Fernsteueranwendungen im Bereich des Modellbaus zum Zwecke der Steuerung eines Modells unter den Regeln des Amateurfunks nicht statthaft sind, da sie der Definition und Intention des Amateurfunks widersprechen. Ferner gibt es noch den Gesichtspunkt, dass der Bereich, der die Umgehung der geltenden Limits anstrebt (z. B. Long-Range-FPV), einen Verstoss gegen §15a der Luftverkehrsordnung darstellt.

Diese Informationen der BnetzA habe ich bisher telefonisch erhalten. Der schriftliche Bescheid steht noch aus, soll aber in Kürze kommen.

Fazit:
Der Betrieb von Funksystemen unter dem Regelwerk des Amateurfunks zum Zwecke der Steuerung eines Modells oder zur Bildübertragung von einem Modell ist gemäss Amateurfunkgesetz (AFUG) und Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetzt (AFUFV) nicht statthaft!


Die Leistungs- und Frequenzbereichsbeschränkungen für lizenzfreie Systeme können damit nicht legal umgangen werden. Flugleiter, Vereine oder Veranstalter sollten das beachten und einen solchen Betrieb unterbinden.

Holm und Rippenbruch
©DD8ED
 
Hallo DD8ED,danke für die Aufklärung. Gut zu wissen. Viel wichtiger wäre für die meisten FPV-Einsteiger vermutlich, zu wissen was denn eigentlich erlaubt ist. Damit man bei der Auswahl eines geeigneten FPV-Systems das richtige erwischt. Oder?VGMark
 
Hallo Frank, wenn man sich den Frequenznutzungsplan der BNA ansieht steht auf Blatt 223 Eintrag 223005 : 433,0875 MHz bis 434,7625 MHz maximal zulaessige aequivalente Strahlleistung 500mW Erip Kanalraster 25 KHz. Wie erklaert sich dieser Eintrag, wenn Du schreibst 10mW? Mit der Bitte den zusammenhang nochmal darzustellen, verbleibe ich mit besten gruessenMatzito
 
Hallo, der Frequenznutzungsplan legt fest, in welchen Frequenzbereichen die BnetzA für welche Systeme Frequenzzuteilungen vornehmen kann. Es ist also eine Richtschnur für die Fernmeldehoheit. Für den Nutzer ist dieser Plan zunächst recht belanglos, da er immer eine Frequenzzuteilung (allgemein oder individuell) durch die BnetzA braucht. Für ihn sind also die Allgemeinzuteilungen oder individuelle Lizenzen interessant. Der zitierte Eintrag besteht noch, damit evtl. noch bestehende Zuteilungen für 433 MHz / 500 mW noch bis zu ihrem Ablauf genutzt werden konnten. Neue gibt es allerdings nicht mehr. Wenn im Frequenznutzungsplan irgendetwas drinsteht, bedeutet das nicht, dass der Anwender einen Eintrag einfach so nutzen kann. Es bedarf immer der Zuteilung durch die BnetzA. Die kann zuteilen, muss aber nicht. Gruss Frank
 
Sind die Prüfungen für Lizenzen im Amateurfunk so herabgestuft worden, dass man nach der Prüfung nicht weiss, was man darf und was nicht? Ich bin ja zugegeben schon im wahren Sinne des Wortes ein "OM=old man" aber solche Dinge gehörten seinerzeit zu gut 30% der Fragen bei den Prüfungen. DL3KW Walter
 
Hallo, der Frequenznutzungsplan legt fest, in welchen Frequenzbereichen die BnetzA für welche Systeme Frequenzzuteilungen vornehmen kann. Es ist also eine Richtschnur für die Fernmeldehoheit. Für den Nutzer ist dieser Plan zunächst recht belanglos, da er immer eine Frequenzzuteilung (allgemein oder individuell) durch die BnetzA braucht. Für ihn sind also die Allgemeinzuteilungen oder individuelle Lizenzen interessant. Der zitierte Eintrag besteht noch, damit evtl. noch bestehende Zuteilungen für 433 MHz / 500 mW noch bis zu ihrem Ablauf genutzt werden konnten. Neue gibt es allerdings nicht mehr. Wenn im Frequenznutzungsplan irgendetwas drinsteht, bedeutet das nicht, dass der Anwender einen Eintrag einfach so nutzen kann. Es bedarf immer der Zuteilung durch die BnetzA. Die kann zuteilen, muss aber nicht. Gruss Frank

Woher weiss die BNA, dass ich eine 2,4 GHz Anlage habe und wie lange ich die nutzen werde? Haben die Kontakt nach Washington ;-) Nee ehrlich so ganz verstaendlich isses nicht. Einkollege fliegt ne alte 433 ein ander noch 35MHz und ich 2,4 GHz. Aber es kann ja niemand sagen wie lange die Anlagen noch in betrieb sind...
Nach meinem Dafuerhalten zeigt der Frequenzplan was fuer Modellflug zugelassen ist, o.k. frueher gabs ml die Anmeldungen mit 50 Mark bei der Post, aber meine 2,4 haben die nicht registriert, das benutze ich einfach und bislang funktionierts.
Oder koennen die morgen schon sagen aetschibaetsch 2,4 ist ab sofort verboten wir machen dicht Modellflug ist jetzt ...
Fragen ueber Fragen, ich weiss aber das thema ist auch nicht so richtig durchsichtig.
gruss matzito
 
mmhh??

mmhh??

Woher weiss die BNA, dass ich eine 2,4 GHz Anlage habe und wie lange ich die nutzen werde? Haben die Kontakt nach Washington ;-) Nee ehrlich so ganz verstaendlich isses nicht. Einkollege fliegt ne alte 433 ein ander noch 35MHz und ich 2,4 GHz. Aber es kann ja niemand sagen wie lange die Anlagen noch in betrieb sind...
Nach meinem Dafuerhalten zeigt der Frequenzplan was fuer Modellflug zugelassen ist, o.k. frueher gabs ml die Anmeldungen mit 50 Mark bei der Post, aber meine 2,4 haben die nicht registriert, das benutze ich einfach und bislang funktionierts.
Oder koennen die morgen schon sagen aetschibaetsch 2,4 ist ab sofort verboten wir machen dicht Modellflug ist jetzt ...
Fragen ueber Fragen, ich weiss aber das thema ist auch nicht so richtig durchsichtig.
gruss matzito

Wahrscheinlich ist es doch so, dass das was im FNP steht Gesetz ist und alles andere nur Gelaber!? Es gibt ganz viele Experten die irgendwas behaupten und dann kommt einer daher und sagt wieder was, das ist dann auch ein Experte. Eine eineindeutige Aufklaerung bleibt leider aus. Ich will hier auch nix behaupten, aber wie kann sich einer hinstellen und sagen auf Blatt A ist das so und auf Blatt C ist das anders. Entweder steht was im Gestzestext und im Plan oder nicht. Also hat das Ganze hier mal wieder mehr Verwirrung gestiftet als Hilfe gebracht. Sehr schade eigentlich.
Wenn man wirklich sicher sein will fragt man die BNA, die sollten es wissen!
 
Naja,Die Gesetze rund um FPV sind das eine, aber die Realität sieht da schon ganz anders aus. Man muss bedenken, das alleine eine Erhöhung der Sendeleistung, die Übertragung des Videosignals nicht besser macht. Viel mehr Erfolg hat man mit guten Antennen und einer Antennennachführung.Ein 25mW FPV Sender im Modell mit einer einfachen Omni-Antenne und eine einfache Antenne an der "Bodenstation" oder der Videobrille lassen gerade mal einen Bereich von 50 Metern zu in denen man sein Modell halbwegs störungsfrei per FPV fliegen kann. Also eher etwas für Multicopter, die man im Nahbereich vor sich hersteuert. Für Flächenmodelle ist eine solche einfache Ausrüstung eher ungeeignet. Multicopter, RC Cars und sonstige Modelle können natürlich auch schon eine Menge FPV-Spass bringen.Die Frage ist nur, ist es das Geld wert in seinem 20x5 Meter Reihenhausgarten ein RC Car per Videobrille zu steuern. :) Gruss Jürgen
 
Hallo,
Nur komisch dass hier jemand ein howto geschrieben hat, wie man legal im 433 MHz Band Modelle steuern darf:

http://fpv-community.de/showthread.php?30570-HowTo-Legales-UHF-Fernsteuersystem-auf-OpenLRS-Basis

Und zwar mit Genehmigung der BNA.

Könnte sich der Autor mal bitte dazu äußern?
Danke.

MfG
Kai AusCoburg
der Autor kann.
Bei dem in dem Link beschriebenen System handelt es sich um ein "Non-specific Short Range Device" nach REC 70-03 Annex 1, für das es keine Anwendungseinschränkungen gibt. Damit darf es auch zu Fernsteuerzwecken verwendet werden, wenn die anderen Anforderungen an ein solches System erfüllt sind. Man kann also auch Modelle damit steuern, obwohl das mit 10 mW Leistung im 433 MHz-Band schon mutig wäre.

Der obige Artikel widerspricht dem nicht, da es dort um die Versuche der Umgehung solcher (auch dort genannten) Limits geht.

Es ist nicht Aussage des Artikels, dass man auf 433 MHz keine Modelle steuern darf !
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum werden diese Artikel geschrieben? Warum ist so wenig Information darin? Warum wird immer wieder gesagt ...dies geht nicht, ...das geht nicht?Die Rückinfo der BNA zum Thema 433MHz und 0,5W lt deren Frequenzplan steht immernoch aus, was soll man machen wenn der Gegenpart nicht kommunizieren will? Muss man da an der Tuer klingeln?Wenn man sich legal bewegen moechte und dann immer diese spekulativen Infos bekommt wo wieder drueber diskutiert wird, ich finde das schrecklich, am Ende weiß wieder niemand bescheid. Warum setzt sich nicht mal einer von der BNA hin und schreibt einen "one-pager" wo alles drinsteht dann hoert das viele Hineininterpretieren endlich auf und es steht schwarz auf weiss. Wissen die denn selber was sie wollen? ;-))In diesem Dschungel stößt derweil jeder Affe einen Schrei aus, so scheint mir.
 
Es mag ja sein, dass die Gesetzeslage im Augenblick so ist, wie in dem Artikel beschrieben wird. Aber Gesetze kann und muss man ändern, wenn der technische Fortschritt das ermöglicht. Das läuft dann meistens über Verbände oder sonstige Lobbyisten. Also macht euch auf nach Berlin!
 
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