Frank Tofahrn
Seit geraumer Zeit geistert die Vorstellung durch die Forenwelt, man könnte die im Bereich des Modellfunks hinsichtlich Leistung und Frequenz geltenden einschränkenden Regularien durch Nutzung einer Amateurfunklizenz umgehen.
So kursiert z. B. die irrige Ansicht, dass, sofern man nur im Besitz einer Amateurfunklizenz sei, die für solche Funksysteme (Video-Downlink vom Modell zum Boden (FPV) oder zur Steuerung eines Modells) im lizenzfreien Bereich geltenden Beschränkungen (433 MHz / 10mW, 2.4 GHz / 10 bzw. 100 mW und 5.8 GHz/25 mW) ausgehebelt werden könnten und zusätzlich der Frequenzbereich 1.2 GHz nutzbar würde.
Dazu sei Folgendes angemerkt:
- Die Übertragung eines Videosignals zum Zwecke der Steuerung eines Modells fällt nicht unter die Zielsetzung und Definition des Amateurfunks.
- Für den Betrieb von Videosystemen im Amateurfunk (ATV, Amateur TeleVision), gibt es ein recht komplexes Regelwerk hinsichtlich der genutzten Frequenzen, der technischen Beschaffenheit, der Betriebstechnik und der Betriebszeiten, die in Deutschland durch regulative Vorgaben der BnetzA (Bundesnetzagentur) bzw. den Regeln der IARU (International Amateur Radio Union) und der nationalen Amateurfunkverbände (in Deutschland der DARC, Deutscher Amateur-Radio-Club e. V.) vorgegeben sind.
- Die technischen und betriebstechnischen Parameter der üblichen Videosysteme im FPV-Bereich werden in den seltensten Fällen diesen Vorgaben entsprechen.
- Der Betrieb einer Amateurfunkstelle in einem unbemannten Fahrzeug stellt den Betrieb einer automatischen, unbemannten Station dar, die einer gesonderten Lizensierung durch die BnetzA bedarf und einer Standort- und Frequenzkoordinierung unterliegt.
Hier gelten die folgenden Anmerkungen:
- Die Fernsteueranwendungen im Amateurfunk sind auf die Steuerung fernbedienter Amateurfunkstellen beschränkt.
- Die Fernsteuerung eines Modells fällt nicht unter die Definition des Amateurfunks.
- Der typische Betriebsmodus solcher Long-Range-Systeme entspricht nicht der Anforderung des Amateurfunks der Verwendung offener Sprache.
- Die Pflicht zur offenen Rufzeichennennung kann wohl kaum erfüllt werden.
Diese Informationen der BnetzA habe ich bisher telefonisch erhalten. Der schriftliche Bescheid steht noch aus, soll aber in Kürze kommen.
Fazit:
Der Betrieb von Funksystemen unter dem Regelwerk des Amateurfunks zum Zwecke der Steuerung eines Modells oder zur Bildübertragung von einem Modell ist gemäss Amateurfunkgesetz (AFUG) und Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetzt (AFUFV) nicht statthaft!
Die Leistungs- und Frequenzbereichsbeschränkungen für lizenzfreie Systeme können damit nicht legal umgangen werden. Flugleiter, Vereine oder Veranstalter sollten das beachten und einen solchen Betrieb unterbinden.
Holm und Rippenbruch
©DD8ED