FPV-Race und die zukünftigen europäischen Regeln

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FPV-Race und die zukünftigen europäischen Regeln

Frank Tofahrn


1. Vorwort

Im Augenblick etabliert sich FPV-Race weltweit in grossem Umfang als neue Facette des Modellflugsports. Innerhalb kürzester Zeit wurde innerhalb der FAI die Klasse F3U und auf nationaler Basis innerhalb der BeMod des DAeC die Wettbewerbsklasse F3U-J geschaffen.

Gleichzeitig ist der Modellflug mit der kommenden Umstrukturierung des Luftrechtes auf nationaler und europäischer Basis konfrontiert. Die Frage ist nun, ob der Bereich FPV-Race durch die kommende Novellierung des Luftrechtes beeintächtigt wird.


Um gleich zu verraten, wer der Mörder ist:

Es gibt keine Beinträchtigungen!

Es wird lediglich ein paar kleine Änderungen gegenüber dem aktuellen, nationalen Recht geben, die aber kaum praktischen Auswirkungen haben werden.


2. Grundlagen

FPV-Race ist vollumfänglich dem Modellflug zuzurechnen und ist als Wettbewerb Modellflugsport in Reinkultur. Hier sind technisches Verständniss, fliegerisches Können und Teamgeist gefordert. FPV-Race ist keine Sportart, die dazu geeignet ist, alleine auf weiter Flur ausgeübt zu werden. Vielmehr sind immer ein oder mehrere Teams und eine passende Infrstruktur erforderlich.

FPV-Race hat innerhalb kürzester sowohl im Hobbybereich als auch als kommerzielle Sportart starken Zulauf erfahren.

Daher gilt es zu betrachten, wie diese Sportart in die kommenden Regeln der Luftfahrt passen.


3. Möglichkeiten

Die kommenden Regelungen, die die EASA in der NPA 2017-5 vorgeschlagen hat, bieten für FPV-Race eine Vielzahl an Möglichkeiten des Betriebes. Diese werden im Folgenden dargestellt:

3.1 Open Category

Die Open Categrory ist in Unterkategorien und Klassen unterteilt. Innerhalb der Open Category der NPA gibt es 2 Kombinationen von Unterkategorien und Klassen, die für FPV-Race sinnvoll nutzbar ist. Im Laufe der Zeit sind hauptsächlich durch die Vertreter von EAS, FAI und EMFU innerhalb der Expert Group der EASA zur NPA Änderungen erwirkt worden, diese Category für Teile des Modellflugs nutzbar machen.

3.1.1 Subcategory A1 / Class “Privat built”

Die grundsätzlichen Anforderungen und Möglichkeiten dieser Gruppe sind:
  • Flug über unbeteiligten Personen, aber nicht über Menschengruppen. Fern von Flugplätzen.
  • Maximale Flughöhe von 120 m
  • Keine Altersbeschränkung
  • Eigenbau
  • Masse < 250 g
  • Keine technischen Anforderungen oder CE-Zertifizierung
  • Keine elektronische ID oder Geoawareness (Geofencing)
  • Keine Registrierung von Pilot oder Fluggerät
  • Kein Kenntnisnachweis
  • Einschränkung auf VLOS
Die Klasse C0 für Fertigprodukte ist für FPV-Race weniger geeignet, da es hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 19 m/s gibt. Das ist für “Race” nun etwas langsam. Da im Wettbewerbsbetrieb aber kaum unmodifizierte Modell zu Einsatz kommen werden, ist das nicht sehr relevant. Modifizierte Modelle verlieren ihr Zertifizierung und werden dadurch zu Eigenbauten.

3.1.2 Subcategory A3 / Class “Privat built” & C4

Die grundsätzlichen Anforderungen und Möglichkeiten dieser Gruppe sind:
  • Flug in Gebieten, in denen eine Gefährdung Unbeteiligter nicht zu erwarten ist
  • Sicherheitsabstand zu dicht besiedelten Gebieten.
  • Maximale Flughöhe von 120 m
  • Keine Altersbeschränkung nach nationalem Recht
  • Eigenbau
  • Masse < 25 kg
  • Keine technischen Anforderungen oder CE-Zertifizierung
  • Eektronische ID oder Geoawareness (Geofencing) in Gebieten, die dieses fordern
  • Registrierung des Piloten
  • Kenntnisnachweis
  • Einschränkung auf VLOS (siehe weiter untern)
Für die Klasse C4 kommt hinzu, das diese Modelle CE-Zertifiziert sein müssen und eine Bedienungsanleitung beiliegen muss. Das ist aber nicht neu, gilt jetzt auch schon und sind Obliegenheiten der Hersteller. Ferner ist in C4 der automatische Flug nicht gestattet. Ob Return to Home darunterfällt, ist offen aber für FPV-Race nicht relevant.

3.1.3 Bewertung der Open Category

In der Unterkategorie A1/ Privat built gibt es 3 primäre Limits:
  • 120 m Flughöhe
  • 250 g Masse
  • Kein Flug über Menschenansammlungen
  • Einschränkung auf VLOS (siehe weiter unten)
Damit passt die Gruppe ideal für F3U-J als Jugendklasse. Es gibt keine Altersbeschränkung. Flughöhen über 120 m sind nicht relevant und das Unterlassen von Flügen über Menschenansammlungen sollte unabhängig jedweder Regelung selbstverständlich sein.

Es gibt zwar noch die die Forderung nach einem “Leaflet”, also einem Informationszettel, der aber bei Eigenbauten etwas seltsam erscheint. Hier käme eher eine allgemeine Online - Information durch die Verbände zum tragen. Im Online-Zeitalter wäre das wohl die 1. Wahl, da ja besonders Jugendliche nur durch chirurgischen Eingriff von ihrem Smartphone zu trennen sind.
Für kleine Multicopter < 250 g gibt es also keine Einschränkungen neben den ganz generellen Einschränkungen, die für alle Klassen gelten und die hinsichtlich Menschenansammlungen und Flugplätzen eine Selbstverständlichkeit sind.

In der Unterkategorie A3 gibt es weitere Limits. Es sollte aber nicht vergessen werden, das hier von einem Masselimit von 25 kg die Rede ist.
  • 120 m Flughöhe
  • 25 kg Masse
  • Kein Flug in Gebieten, in denen eine Gefährdung Unbeteiligter nicht zu erwarten ist
  • Sicherheitsabstand zu dicht besiedelten Gebieten
  • Kenntnisnachweis
  • Elektronische ID oder Geoawareness (Geofencing) in Gebieten, die dieses fordern
  • Einschränkung auf VLOS (siehe weiter unten)
Diese Gruppe eignet sich für die grösseren Racer >250 g.

Höhen- und Gewichtslimit sind für FPV-Race nicht relevant. Die Vermeidung der Gefährdung von Personen allgemein und der Sicherheitsabstand zu dicht besiedelten Gebieten ist eine Selbstverständlichkeit.

Dazu ist anzumerken, dass diese Regelung NICHT(!) den Flug innerhalb von Ortschaften, also z. B. auf dem Sportplatz ausschließt. Es muss lediglich ein entsprechender Abstand gehalten werden, der dann von den Massnahmen zur Schadensvermeidung (z. B. Failsave) abhängt.

Ein Kenntnissnachweis ist nicht das Problem. Die Altergrenze liegt in nationalem Recht und ist verhandelbar. Besonders der Flug unter Aufsicht (siehe Teamsport) wäre dort ein Thema.

Das Thema elektronische ID wäre noch zu diskutieren. Es macht wenig Sinn, wenn während eines FPV-Race Events jeder Kopter einen ID-Sender an Bord hat. Das wird ob der Anzahl jedes vom Aufwand her vertretbare ID-System zum Zusammenbruch bringen. Denkbar wäre in diesem Fall gemeinsame eine ID für die Location.

Geoawareness bedeutet, das der Pilot die lokalen Gegebenheit am Ort des Fluges kennt. Der Copter braucht das nicht notwendigerweise integriert zu haben. Die Information über die lokalen Gegebenheiten kann sich der Pilot durch eine entsprechende App oder nach alter Väter Sitte per Papierkarte und NFL verschaffen. Das gilt heute auch schon uneingeschränkt, solange die Papierkarte und NFL verwendet wird. Eine App ist nebenbei national nicht akzeptiert.

3.1.4 Schlussfolgerung Open Category

Die durch die Regeln der NPA 2017-05 in der Open Category gibt es de facto nichts, was den FPV-Race Betrieb behindert oder einschränkt.

In beiden Gruppen gibt es die Einschränkung auf den VLOS (Visual Line Of Sight) Betrieb. Dazu ist Folgendes anzumerken:

Der Punkt UAS.OPEN.30 der NPA besagt dazu in Punkt (6):

„(6) keep the UA in VLOS or within a range such that the remote pilot, or a UA observer situated within the line of sight of the remote pilot, maintains VLOS; clear and effective communication shall be established between the remote pilot and the UA observer; „

Das bedeutet, dass eine Spotter-Regelung ohne L/S-Betrieb und ohne unmittelbare Eingriffsmöglichkeit akzeptiert ist.

Um hier Spitzfindigkeiten vorzubeugen: Natürlich muss der Spotter auch das UA in Sichtweite haben und den Piloten gegebenenfalls warnen. Die Formulierung der EASA ist hier etwas unglücklich.


3.2 NPA 2017-05 §12

Der §12 der NPA bietet den Nationalstaaten die Möglichkeit, bestimmte Zonen zu definieren, in denen Flugverbote ausgesprochen werden oder Erleichterungen zu den Anforderungen der Open- oder Specific-Category ermöglicht werden. Da der Betrieb von FPV-Race aber praktisch schon in der Open-Category nicht eingeschränkt ist, ist hier nicht viel Potential für Erleichterungen zu erwarten. Zu beachten sind allerdings mögliche Flugverbotszonen, die dann aber selektiv für die jeweilige Anwendergruppe gelten. Der §12 besagt:

„Article 12
Airspace areas or special zones for UAS operations
1. If an operational or other risk related to UAS operations requires mitigation measures, the Member State may designate airspace areas or special zones:

(a) where certain UAS operations or types of UAS operations are not permitted without prior authorisation or are not permitted at all;

(b) where access is allowed only to certain UAS classes;

(c) where access is allowed only to UAS equipped with an electronic identification and/or geofencing system;

(d) where UAS operations shall comply with specified environmental standards; or

(e) where UAS operations are exempted from one or more of the open-category requirements of this Regulation, and where operators are not required to hold an authorisation or submit a declaration.

2. Member States shall publish the information on prohibited or restricted airspace and/or designated special zones for UAS operations, as well as on the required authorisations, in a manner and format established by the Agency.

Der §12 stellt somit eine entschärfte Form der heutige Aufstiegerlaubnis dar. Entschärft deshalb, weil er nicht zwingend an bestimmte Personen oder Gruppen gebunden ist.


3.3 Specific Category

Eigentlich ist mit der Situation in der Open Category die Messe gelesen und es besteht kaum weiterer Regulierungsbedarf. Trotzdem sollen hier die weiteren Optionen der NPA beleuchtet werden.

3.3.1 NPA 2017-05 §14

Dieser Paragraph besagt:

„Article 14
UAS operations conducted in the framework of model clubs and associations
For UAS operations conducted in the framework of model clubs or associations, the following applies:
1. the competent authority may issue an operational authorisation to a model club or association without further demonstration of compliance, on the basis of the model club’s or association’s established procedures, organisational structure, and management system; and

2. operational authorisations granted under this Article shall include the conditions and limitations of, as well as the deviations from, the requirements of Annex I to this Regulation.



Dieser Paragraph ist der für den gesamten Modellflug der mit Abstand wichtigste Punkt der NPA. Er öffnet die Möglichkeit, auf nationaler Basis eine Regelung des gesamten Modellflugs (nicht nur FPV-Race) zu schaffen, die auf einem durch den Modellfug zu liefernden Operations Manual basiert. FPV-Race wird dann zwangsläufig ein Bestandteil dieses Manuals sein. In D müsste dieses Manual noch erstellt werden. Diese Aufgabe fällt primär dem nationalen Luftsportverband zu, da dieser über die geforderten Organisationsstrukturen und die notwendige Infrastruktur verfügt sowie Erfahrung im Bereich der Erstellung solcher Operations Manuals hat.
Die Regelungen der Open Category sind für den gesamten Modellflug allein schon aufgrund der Höhenbeschränkung nicht akzeptabel.
Der Weg des §14 ist daher für den Modellflug allgemein der zu bevorzugende Weg, obwohl dieser von einigen nationalen Verbänden abgelehnt wird.

3.3.2 Specific Category Standard Scenario

Innerhalb der Specific Category sind sogenannte Standard Scenarios vorgesehen, die häufig vorkommende Einsatzfälle abdecken. Das soll verhindern, dass immer wieder vorkommende und deckungsgleiche Anwendungen jedesmal neu betrachtet werden müssen.
Hinsichtlich der Abdeckung von FPV-Race durch die Open Category ist es fraglich, ob hier ein Standard Scenario Sinn macht oder nur unnötigen Aufwand darstellt. Sollte es innerhalb der Open Category aber zu Problemen für FPV-Race kommen, wäre das ein Ausweg.

3.3.3 Specific Category

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, innerhalb der Specific Category eine operatorbezogene, nicht an den Modellflug gebundene Autorisierung zu erhalten. Allerdings würden dann vorzugsweise Einzelfälle betrachtet, die sich immer wiederholen und mit viel Aufwand verbunden sind. Der einmalige Aufwand des Standard Scenarios wäre da der einfachere Weg.
Allerdings ist dieser Weg eine Lösung für Flugschulen, die nicht unter den §14 fallen können.


4. Schlussfolgerung

Hinsichtlich FPV-Race sind durch die NPA 2017-05 keine relevanten Einschränkungen zu erwarten, so dass der Flugbetrieb wie bisher weitergehen kann.
Es bleibt jetzt die Veröffentlichung der aus der NPA resultierenden Technical Opinion abzuwarten, die sich aber voraussichtlich nicht wesentlich von der NPA unterscheiden wird.


Holm- und Rippenbruch
Bundekommission Modellflug im DAeC
Fachausschuss Funk
Frank Tofahrn
dd8ed@dd8ed.de
 
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