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Thema: XX. Weltjugendtag 2005: Flugbeschränkungsgebiet Marienfeld

  1. #1

    Aufpassen! XX. Weltjugendtag 2005: Flugbeschränkungsgebiet Marienfeld

    Liebe Flugmodellbauer im Kölner Raum!

    De Papst kütt! Für Nichtrheinländer: Der Papst kommt! Diese "Visite" hat den Status eines Staatsbesuchs. Daher haben sich die Verantwortlichen zahlreiche Maßnahmen ausgedacht, um allen Eventualitäten vorzubeugen und sei es nur, um hinterher, falls wirklich was Unangenehmes geschehen sollte, was Gott verhüten wird, sich nicht dem Vorwurf auszusetzen: "Warum ist im Vorfeld nicht diese oder jene Maßnahme eingeleitet worden?"

    Per NfL I 163/05 (NfL = Nachricht für Luftfahrer) ist von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, ein Flugbeschränkungsgebiet für den Luftverkehr eingerichtet worden, das folgendermaßen beschrieben wird (der englische Text ist nicht zitiert):


    Zitat Zitat von DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

    Weltjugendtag Köln

    1. Allgemeines
    Im Rahmen des XX. Weltjugendtags in Köln und Umgebung wird rund um den Hauptveranstaltungsort Marienfeld ein Gebiet mit Flugbeschränkungen eingerichtet (NfL I-163/05).

    2. Ausmaße des Flugbeschränkungsgebiet
    2.1 Seitliche Begrenzung

    Kreis mit einem Radius von 30 NM um N 50 53 12 E 006 44 42.
    Der Kreisbogen wird im Süden und Norden wie folgt unterbrochen:
    von N 50 26 45 E 006 22 27 entlang der deutsch/belgischen Grenze – N 50 30 06 E 006 14 36
    von N 50 31 53 E 006 11 28 entlang der deutsch-belgischen und deutsch-niederländischen Grenzen – N 50 59 07 E 005 58 08,
    von N 51 05 55 E 006 01 38 entlang der deutsch-niederländischen Grenze – N 51 10 35 E 006 05 54.

    2.2 Vertikale Begrenzung
    GND – FL 100

    3. Zeitliche Wirksamkeit
    Die Beschränkungen gelten vom
    18 AUG 2005 – 21 AUG 2005-08-10

    Die täglichen Aktivierungszeiten werden von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH am Vortag per NOTAM bekannt gegeben.


    4. Art der Flugbeschränkung
    4.1 „Marienfeld 1“
    Im Umkreis von 10 NM um N 50 53 12 E 006 44 42 sind VFR-Flüge untersagt.

    4.2 „Marienfeld 2“
    Im Umkreis von 30 NM um N 50 53 12 E 006 44 42 sind VFR-Flüge untersagt.

    Sofern die Verkehrslage es zulässt, können VFR-Flüge durchgeführt werden. Sie bedürfen einer Freigabe seitens der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Freigaben können über Sprechfunk bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle Langen beantragt werden. Die Frequenzen werden durch NOTAM bekannt gegeben. Luftfahrzeuge, die eine Freigabe für den Einflug in das Gebiet beantragen, müssen mit einem betriebsbereiten Transponder Mode A/C ausgerüstet sein.

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    ICAO Karte in größerer Auflösung siehe Aeroclub NRW (605KB)
    Diese NfL ist als Anlage einem Schreiben beigefügt, das an alle betroffenen Vereine mit folgendem Wortlaut verschickt worden ist:

    Zitat Zitat von Bezirksregierung Düsseldorf

    Vorübergehende Festlegung eines Flugbeschränkungsgebietes
    anlässlich des Weltjugendtages

    Mit der Bitte um Weitergabe an die platzansässigen Luftfahrer/ Unternehmen

    Anlagen: NfL I 163/05

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Im Rahmen des XX. Weltjugendtages vom 16.08. 2005 bis 21.08.2005 in Köln. dessen Höhepunkt der Besuch des Papstes in Köln und auf dem Marienfeld in der Zeit vom 18. bis 21.08.2005 sein wird, finden umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen statt, die auch den Luftraum über dem Veranstaltungsort mit einschließen. Ein besonderes Sicherheitsbedürfnis ist zwischen dem 18. und dem 21. August 2005 während der zentralen Veranstaltungen mit Papst Benedikt XVI. gegeben, an denen neben mehreren hunderttausend Gläubigen auch hochrangige Vertreter aus Politik und Gesellschaft teilnehmen werden.
    Aus diesem Grund ist vom Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Wohnungswesen ein zeitlich und räumlich definiertes Flugbeschränkungsgebiet festgelegt worden.

    Die Einzelheiten sind in den Nachrichten für Luftfahrer - NfL 1 163/05 und in der AIP VFR (AIP SUP VFR 8 ENR vom 21.05.2005) veröffentlicht. Hier finden Sie auch eine entsprechende zeichnerische Darstellung.

    Durch die Polizei und die Luftaufsichtsbehörden wird die Einhaltung der Flugbeschränkungen überwacht.

    Aufgrund der Bedeutung des Ereignisses und der Wichtigkeit der Situation weise ich eindringlich darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Flugbeschränkungen nach § 62 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) strafrechtlich verfolgt werden. Die Flugbeschränkungen beziehen sich auch auf den Flugbetrieb von Modellen. Innerhalb des 10 Meilenkreises ist jeglicher Flugbetrieb von Modellen untersagt.

    In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, alle Teilnehmer am Luftverkehr auf das oben erwähnte NfL hinzuweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Leider bedurfte es eines Anrufs bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Herr Rotter), um die eigentliche Bedeutung dieser Zeilen zu entschlüsseln. Die Befragung ergab schließlich, dass dieses Schreiben als Freigabe für den Modellflug im Bereich "Marienfeld 2" zu verstehen ist. Also nur der Luftraum "Marienfeld 1" ist für Modellflieger zu den Zeiten tabu, in denen das Flugbeschränkungsgebiet aktiv ist. Unter Modellflugaspekten existiert das Flugbeschränkungsgebiet "Marienfeld 2" demzufolge nicht.

    WICHTIG: Die täglichen Aktivierungszeiten werden von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH am Vortag per NOTAM bekannt gegeben.
    Die NOTAMs werden auf der Website des DAeC Landesverbandes NRW ebenso wie auf der Website des DAeC unter "Luftraum & Flugbetrieb" veröffentlicht:
    MARIENFELD 1

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    Quelle: "DIE GENERALKARTE", Blatt 10, Mairs Geographischer Verlag

    Hier ist nun der 10NM-Kreis in eine Generalkarte übertragen, damit etwas mehr Information bezüglich der Geographie vermittelt werden kann. Für die Genauigkeit dieser Darstellung können wir keine Gewähr übernehmen. Modellflieger in den fraglichen Randzonen müssen sich also in jedem Fall informieren, ob sie sich inner- oder außerhalb des Flugbeschränkungsgebiets "Marienfeld 1" befinden.

    Damit jeder weiß, auf was er sich bei einem Start in einem Flugbeschränkungsgebiet unter Nichtbeachtung der NOTAMs einlässt, hier der Wortlaut des § 62 LuftVG:

    LuftVG § 62
    Luftsperrgebietsverletzung


    (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
    Hier noch ein erfreuliches Beispiel einer beantragten und erteilten Ausnahmegenehmigung:

    Name:  Genehmigung-red.jpg
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    So weit der aktuelle Informationsstand.

    Euer Team


    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier dargestellten Informationen übernimmt keine Gewähr!
    Geändert von RCN-Team (11.08.2005 um 13:37 Uhr)
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  2. #2
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    Zitat Zitat von DAeC
    Anlässlich des Besuchs von Papst Benedikt 16. wird der Flughafen Köln-Bonn (EDDK) am 18. August von 10:15 bis 11:00 Uhr (UTC) und 21. August von 16:30 bis 17:15 Uhr (UTC) für An- und Abflüge geschlossen. Die Uhrzeiten sind vorläufig und können sich kurzfristig ändern.

    Die DFS GmbH wird keinerlei VFRM ergreifen. Es sollte lediglich etwas mehr Holding Fuel bei Anflügen innerhalb der genannten Zeitfenster vorgesehen werden.

    Quelle: http://www.daec.de/aul/index.php
    Die NOTAMs sind leider noch nicht veröffentlicht worden. Aber mit dem Schließen des Flughafens Köln-Bonn sollte ungefähr klar sein, welche Kernzeit die Sicherheitsbehörden für "Marienfeld 1" ins Auge gefasst haben. Ein Blick unten ins Forum (UTC=WEZ) sollte klarstellen, dass auf UTC noch zwei Stunden zur Berechnung der MESZ draufzuschlagen sind:
    • 18. August von 12:15 bis 13:00 Uhr (MESZ)
    • 21. August von 18:30 bis 19:15 Uhr (MESZ)
    So weit die aktuellen Informationen.
    Siggi
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