Erlaubte Flughöhe

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Wir kommen etwas vom eigentlichen Thema ab!

Wir kommen etwas vom eigentlichen Thema ab!

Ich denke, es handelt sich hier um einen Sonderlandeplatz... [...]
Mindestens ein Grund spricht gegen diese Annahme: Die für Landeplätze erfordrliche Hindernisfreiheit ist für diese Einrichtungen nicht immer gegeben. Solche Hubschrauberlandeplätze liegen häufig in direkter Nachbarschaft zu hohen Gebäuden, Bäumen oder anderen Hindernissen. Unter diesen Gegebenheiten wäre diese Einrichtungen als Landeplätze nicht genehmigungsfähig. Insofern gilt diese Definition hier nicht. Die Hubschrauberlandeplätze sind vielmehr ausgewiesene Außenlandeflächen. Daher entfallen die Einschränkungen wie der Mindestabstand von 1,5 km.
 
...ich bin euch noch eine Antwort schuldig. Der DMFV hat zwar nicht geantwortet- aber das Luftamt Südbayern:
(Ich weiß nicht, wie das hier in dem Forum mit Namensnennung gehandhabt wird- deswegen Xxxx)

Sehr geehrter Herr Xxx,

der Hubschrauberlandeplatz am Klinikum Kempten ist ein genehmigter Landeplatz, für den die Erlaubnispflicht für den Aufstieg von Modellen im Umkreis von 1,5 km ebenfalls gilt.

Unter der Bedingung, dass die Aufstiegshöhe ihres Modells die umgebenden Hindernisse (Gebäude, Bäume usw. ) nicht übersteigt, stimmen wir hiermit einem Betrieb Ihres Modells im Umkreis von 1,5 km um den Landeplatz des Klinikums Kempten zu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bemanntem Luftverkehr in jedem Fall auszuweichen ist, so dass bei einer Annäherung eines Hubschraubers das Modell ggf. zu landen ist. Wir empfehlen Ihnen jedoch, möglichst auf einen Betrieb im Umkreis des Hubschrauberlandeplatzes zu verzichten.


Mit freundlichen Grüßen
Xxxx Xxxxx
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern


Daraus leite ich jetzt zwei Dinge für mich ab:
-Ich habe eine Zustimmung für genau diesen einen Hubschrauberlandeplatz
-Da arbeiten Menschen beim Luftamt, die auf eine höfliche Frage durchaus reagieren.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Interessante Auskunft! :D
 
Dabei ist jedoch zu beachten, dass bemanntem Luftverkehr in jedem Fall auszuweichen ist, so dass bei einer Annäherung eines Hubschraubers das Modell ggf. zu landen ist. .
Betrifft mich zwar nicht, aber wo leiten die das her? Der zweite Teil des Satzes wird zwar immer wieder behauptet, aber warum bzw. auf welcher Grundlage (menschlich moralisch ist klar, aber rechtlich?)? Und wie vereinbart sich das z.B. mit §13.6 der LuftVO? Sind Modellflugzeuge nun Luftfahrzeuge oder nicht?

Bertram

Ich frage das auch wegen der Matrazen: dürfen die nun in ein Gewitter von sieben aufgebleiten Hangfräsen mitten hineinstarten oder wegen §13.6 eigentlich nicht?

B.
 

micbu

User
Wo die das herleiten????
Aus §1 Absatz 1 LuftVO

http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__1.html

Da ein der Verlust eines unbemanntes Modellflugzeug IMMER einem Menschenleben vorzuziehen ist bist du als Modellpilot in der Pflicht das Menschenleben zu schützen und auszuweichen. Als Modellpilot kannst du dir niemals sicher sein wo dein Modell, in Bezug zu dem manntragenden Flugzeug, sich wirklich in der Luft befindet.
Entfernung und Höhe lassen sich halt nur sehr schwer abschätzen.

Dass dies überhaupt einer Erklärung bedarf verwundert mich schon sehr.
Als Modellpilot hast du wegen §1 auszuweichen, da dürfte es nichts daran zu rütteln geben.
Das bedeuted aber NICHT, dass man als Modellpilot automatisch auch Schuld hat wenn es zu einer Kollision kommen sollte! Das ist eine ganz andere Sache.



Michael
 
Das ist in der Tat eine erstaunliche, aber auch erfreuliche Antwort seitens BY Luftamt !

Ich hätte hier eher an einen negativen Bescheid geglaubt , bei der Ausgangssituation .



@Bertram: nach §13.6 LuftVO darf das Luftsportgerät "Matraze" nicht in den Flugbetrieb verbracht werden (starten),
aber du hast wohl recht .. wenn sie nun erstmal in der Luft sind, ohne direkten Zusammenstoss, hilft denen wohl eher §1 ...

Wahrscheinlich endet das in juristischer Erbsenzählerei, wer war wann was Schuld, mit welcher Schwere und Prozentanteilen ..

gruss rudi .
 

hahgeh

User
Unter der Bedingung, dass die Aufstiegshöhe ihres Modells die umgebenden Hindernisse (Gebäude, Bäume usw. ) nicht übersteigt, stimmen wir hiermit einem Betrieb Ihres Modells im Umkreis von 1,5 km um den Landeplatz des Klinikums Kempten zu. ...

Daraus leite ich jetzt zwei Dinge für mich ab:
-Ich habe eine Zustimmung für genau diesen einen Hubschrauberlandeplatz

... wobei diese Zustimmung genau 0 Wert hat - wer fliegt schon ausschließlich unterhalb der umgebenden Hindernisse, es sei denn mit einem Parkflyer?

Grüße
hg
 

shoggun

User gesperrt
M. E. müsste ich da einen Abstand von 1,5km einhalten- was für mich bedeutet: ich darf im Stadtpark nicht fliegen.
Dürfte ich da evtl. trotzdem bis ungefähr Baumwipfelhöhe...?

wer fliegt schon ausschließlich unterhalb der umgebenden Hindernisse, es sei denn mit einem Parkflyer?

Genau darum ging es dem Fragensteller, um das Fliegen im Stadtpark bis Baumwipfelhöhe... :p

Mathias
 

XnS

User
Muss man sich für die online Karte neuerdings registrieren? Die DFS Links laufen alle ins Leere bzw. auf die Startseite.
 
Konkrete Frage

Konkrete Frage

Hallo miteinander,

beinahe 3 Jahre nach dem letzten Eintrag möchte ich heute eine konkrete Frage stellen.
Das Bild zeigt die Kontrollzonen Stuttgart.
An der inneren blauen Linie findet sich der Eintrag E 3500/1000AGL.
Also beginnt der kontrollierte Luftraum E in 305m über Grund.

Weitere Einträge zu E sind nicht ersichtlich, auch nicht in der Umgebung.
Heißt das nun, dass außerhalb automatisch E 2500AGL, also 762m über Grund gilt?

rcnetworkstgt.jpg

Grüße
Karl-Heinz
 
Konnte auch nix anderes aus der Karte herauslesen,
würde damit zustimmen (allerdings ohne Gewähr), sofern nicht noch ein Limit vom Luftraum D als weitere Untergrenze dagegen spricht.
Ist aber kaum zu glauben ...

Tipp:
Ruf einen Flugplatz ausserhalb der inneren Zone an und frag nach !

gruss rudi
 
Hallo Rudi,

danke für deine Antwort.

Die zweite blaue Linie des Luftraums D FL100/4500 definiert ja eine Untergrenze von 4500ft= 1372m üNN.
Bei einer Geländehöhe von 400m üNN ergibt die Differenz 972m.
Könnte also hinkommen mit erlaubter Höhe bis 762m über Grund.
Aber dein Tip ist gut, ich erkundige mich noch an einem Flugplatz.

Grüße
Karl-Heinz
 
Wenn man sich auskennt, ist jegliche Rechnerei überflüssig.:rolleyes:
Was gilt?
Das ist doch hier bereits in aller Breite Erklärt und eindeutig beantwortet:
Über dem restlichen Gebiet beginnt der Luftraum E in 2500 ft AGL. Dieser Luftraum ist nicht besonders markiert und daher nicht auf der Karte zu finden, da er automatisch überall dort gilt, wo nicht einer der beiden anderen Lufträume bezeichnet wird.
Ganz rechts unten auf deinem Kartenausschnitt ist ein breiter, dunkelblauer Strich zu erkennen. Das ist die nördliche Grenze, wo der LR E (1000 ft) beginnt, der die Flugplätze Laupheim, Memmingen und Mengen abdeckt.
Noch Fragen, Kienzle?
 
Weitere Einträge zu E sind nicht ersichtlich, auch nicht in der Umgebung.
Heißt das nun, dass außerhalb automatisch E 2500AGL, also 762m über Grund gilt?

Die Segelfliegerkarte ist ja ganz nett, an dieser Stelle aber wenig hilfreich, da sie bezüglich LR G und E keinerlei Information hergibt. Um genau diese Lufträume geht es dem Fragesteller aber ja.
 
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