Hallo,
ein Phänomen, welches leider in der Börse immer wieder zu erleben ist:
Es sucht jemand ein Teil; man mailt den Suchenden an und einigt sich über den Kaufpreis. Der Suchende (= Käufer) mailt:
" Bitte Bankdaten mitteilen" und der Verkäufer mailt zurück "Bitte um Mitteilung der Postanschrift, nach Geldeingang wird versendet".
Soweit so gut. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag unter Privatpersonen geschlossen. Nun macht man als Verkäufer alles fertig, packt das verkaufte Teil ein usw. und wartet auf den Geldeingang.
ABER:
Anstatt des Geldeingang kommt plötzlich eine Mail "Habe keine Verwendung mehr für das Teil" !
1.
Man schreibt den Käufer an, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt; und nun kommt der Käufer mit dem Argument "FernabsatzG und 2 wöchiges Widerrufsrecht".
Tja.. ein Irrglaube:
FernabsatzG
Anspruch auf Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Das Fernabsatzgesetz gibt es in diesem Sinne nicht mehr, es wurde durch die Schuldrechtsreform ins BGB überführt, und lebt dort weiter (Insbesondere §312d, §355). Sobald ein Kaufvertrag über Fernkommunikationsmitteln (z.B. das Internet) abgeschlossen wurde, steht dem Käufer ein 14-Tägiges Widerrufsrecht nach §312d zu
AUSNAHME: Kauf von Privatperson – Hier gilt das das Fernabsatzgesetz nicht !!!!.
2.
Nun kommt plötzlich vom Käufer § 323 BGB ins Spiel
http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
Wieder so ein rechtlicher Irrglaube bei der vorliegenden Konstellation !
Zunächst erfolgte die Mitteilung der Bankverbindung, der Verkäufer bittet noch kurz um den Namen des Verkäufers (hatte er bei der Mitteilung der Bankverbindung vergessen). Der Verkäufer liefert seinen Namen SOFORT !!!! binnen Minuten nach. Binnen 24 Std. hatte der Käufer Namen und Bankverbindung.
Also der Käufer hat seine Leistung erbracht (das Absenden kommt ja später nach dem Geldeingang).
Und wenn der Verkäufer eine seiner vertraglichen Verpflichtungen wirklich nicht erbringen sollte (z.Bsp. den Gegenstand nicht an den Käufer verschickt), muss eine angemessene Fristsetzung nach § 323 BGB erst einmal erfolgen.
Gründe des § 323 II BGB liegen erst recht nicht vor; also ein Fall, wo es einer Fristsetzung nicht bedarf. Mehr als Namen und Bankverbindung dem Käufer mitteilen, geht ja zu diesem Zeitpunkt gar nicht.
Der Verkäufer hat ja seine Bankverbindung etc. dem Käufer mitgeteilt binnen 24 Std !!! Mehr kann er ja nicht machen; nun wartet der Verkäufer auf den Geldeingang; aber .. siehe oben; es kommt eine läppische Mail "Habe keine Verwendung mehr".
Schade wie manche Kollegen sich verhalten und erstaunlich mit welchen an den Haaren herbeigezogenen juristischen Ausführungen dann um sich gehauen wird. Jeder sollte mittlerweile wissen, dass z.Bsp. der FernabsatzG nicht beim Kauf unter Privatleuten gilt.
Und dann sagt der Herr noch " Jura studiert" ...
tja:
Da hat er wohl im ersten Semester bei BGB Allgemeiner Teil "Kaufvertrag etc." und "FernabsatzG" nicht richtig aufgepasst .....
Gerade mal wieder "live" erlebt !Zumindest habe ich den Fall mal an den Modi weitergeleitet.
Gruss und ein frohes Fest
PW
ein Phänomen, welches leider in der Börse immer wieder zu erleben ist:
Es sucht jemand ein Teil; man mailt den Suchenden an und einigt sich über den Kaufpreis. Der Suchende (= Käufer) mailt:
" Bitte Bankdaten mitteilen" und der Verkäufer mailt zurück "Bitte um Mitteilung der Postanschrift, nach Geldeingang wird versendet".
Soweit so gut. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag unter Privatpersonen geschlossen. Nun macht man als Verkäufer alles fertig, packt das verkaufte Teil ein usw. und wartet auf den Geldeingang.
ABER:
Anstatt des Geldeingang kommt plötzlich eine Mail "Habe keine Verwendung mehr für das Teil" !
1.
Man schreibt den Käufer an, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt; und nun kommt der Käufer mit dem Argument "FernabsatzG und 2 wöchiges Widerrufsrecht".
Tja.. ein Irrglaube:
FernabsatzG
Anspruch auf Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Das Fernabsatzgesetz gibt es in diesem Sinne nicht mehr, es wurde durch die Schuldrechtsreform ins BGB überführt, und lebt dort weiter (Insbesondere §312d, §355). Sobald ein Kaufvertrag über Fernkommunikationsmitteln (z.B. das Internet) abgeschlossen wurde, steht dem Käufer ein 14-Tägiges Widerrufsrecht nach §312d zu
AUSNAHME: Kauf von Privatperson – Hier gilt das das Fernabsatzgesetz nicht !!!!.
2.
Nun kommt plötzlich vom Käufer § 323 BGB ins Spiel
http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
Wieder so ein rechtlicher Irrglaube bei der vorliegenden Konstellation !
Zunächst erfolgte die Mitteilung der Bankverbindung, der Verkäufer bittet noch kurz um den Namen des Verkäufers (hatte er bei der Mitteilung der Bankverbindung vergessen). Der Verkäufer liefert seinen Namen SOFORT !!!! binnen Minuten nach. Binnen 24 Std. hatte der Käufer Namen und Bankverbindung.
Also der Käufer hat seine Leistung erbracht (das Absenden kommt ja später nach dem Geldeingang).
Und wenn der Verkäufer eine seiner vertraglichen Verpflichtungen wirklich nicht erbringen sollte (z.Bsp. den Gegenstand nicht an den Käufer verschickt), muss eine angemessene Fristsetzung nach § 323 BGB erst einmal erfolgen.
Gründe des § 323 II BGB liegen erst recht nicht vor; also ein Fall, wo es einer Fristsetzung nicht bedarf. Mehr als Namen und Bankverbindung dem Käufer mitteilen, geht ja zu diesem Zeitpunkt gar nicht.
Der Verkäufer hat ja seine Bankverbindung etc. dem Käufer mitgeteilt binnen 24 Std !!! Mehr kann er ja nicht machen; nun wartet der Verkäufer auf den Geldeingang; aber .. siehe oben; es kommt eine läppische Mail "Habe keine Verwendung mehr".
Schade wie manche Kollegen sich verhalten und erstaunlich mit welchen an den Haaren herbeigezogenen juristischen Ausführungen dann um sich gehauen wird. Jeder sollte mittlerweile wissen, dass z.Bsp. der FernabsatzG nicht beim Kauf unter Privatleuten gilt.
Und dann sagt der Herr noch " Jura studiert" ...
tja:
Da hat er wohl im ersten Semester bei BGB Allgemeiner Teil "Kaufvertrag etc." und "FernabsatzG" nicht richtig aufgepasst .....
Gerade mal wieder "live" erlebt !Zumindest habe ich den Fall mal an den Modi weitergeleitet.
Gruss und ein frohes Fest
PW