Hallo
das nie endende Thema...
hier mal Auszug für die die es wirklich wissen wollen Stand November 2002:
Hallo im folgenden die Antwort von Dieter Perkhuhn auf meine Anfrage:
Dieter F. Heinlin schrieb:
Mich würde speziell der "vorgeschriebene" Betrieb von Kurz- bzw. eingezogenen Antennen interessieren. Ich denke, dass es da möglicherweise auch im Nahbereich bei Hubschraubern zu Empfangsstörungen kommen kann, oder liege ich da völlig daneben.
Ich denke, dass Sie als ausgewiesener unabhängiger Experte hier ein paar klärende Worte bringen könnten, zu unserer aller Sicherheit.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter F. Heinlin
Antwort:
Hallo Herr Heinlin,
Folgenden Text habe ich an Herrn xy geschickt, der ja auch im rc-heli Forum Beiträge gebracht hat:
Sie haben Recht: Kurzantennen vermindern die Reichweite, und zwar erheblich. Wenn man eine intakte Teleskopantenne von Graupner (mc-24) als Basis nimmt, dann hat die von JR vor längerer Zeit über Graupner angebotene "Gummiantenne" 8 db weniger Abstrahlung, die gelbe Powerstick Antenne sogar 15 db weniger Abstrahlung. Dies bedeutet eine um den Faktor 6,3 (JR) bzw. 31,6 (Powerstick) reduzierte Leistungsdichte am Empfangsort. Damit wird auch erklärt, weshalb einige mir bekannte Hangflieger mit der Powerstick Antenne schon kurz nach dem Abwerfen ihres Seglers einen Absturz wegen mangelhafter Reichweite erleben mußten. Andere Kurzantennen liegen zwischen diesen Werten. Unter günstigen Bedingungen (Nahbereich bis 100 Meter) ist am Empfängerort bei Verwendung von Kurzantennen eine ausreichende Leistungsdichte vorhanden.
Sie können einen vergleichbaren Effekt erziehlen, wenn Sie die Teleskopantenne teilweise einschieben. In jedem Fall wird bei Verwendung von Kurzantennen, auch bei jener von der Firma Becker, die recht große Reserve des Systems Sender-Empfänger erheblich reduziert.
Zur Frage der Zulässigkeit hat sich einiges geändert: Seit April 2000 werden unsere Fernsteuergeräte nicht mehr typgeprüft. Aus diesem Grunde werden in die Frequenzuteilungsurkunde keine Geräte mehr eingetragen.
Sie dürfen mit Ihrer personengebundenen Zuteilungsurkunde beliebig viele Sender und Empfänger betreiben. Seit April 2000 ist der Hersteller bzw. Importeur verpflichet, dafür zu garantieren, daß die von ihm in Verkehr gebrachte Anlage den technischen Spezifikationen der CEPT ERC/DEC/(01/11) entspricht. In dieser europäischen Richtlinie ist festgelegt, welche abgestrahlte Leistung, Frequenz, Frequenzhub, Kanalraster, Nachbarkanalleistung usw. die Fernsteueranlage haben muß.
Sie als Betreiber sind verpflichtet, diese Spezifikationen einzuhalten.
Wenn dies mit einer Kurzantenne der Fall ist, dürfen Sie dieselbe benutzen. Weil alle Kurzantennen grundsätzlich weniger und niemals mehr abstrahlen, als die serienmäßige Teleskopantenne, ist der Gebrauch einer Kurzantenne erlaubt. Daraus folgt direkt, daß der Gebrauch einer Kurzantenne keinen Einfluß hat auf die Leistungspflicht der Versicherung. Die Versicherung hat nur dann die Möglichkeit, Sie in Regress zu nehmen, wenn Ihnen ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Änderung an der Fernsteueranlage und einem daraus resultierenden Unfall nachgewiesen werden kann. Wenn also ein Unfall geschieht, weil durch Verwendung einer Kurzantenne die Reichweite sehr stark reduziert war und bei Verwendung der serienmäßigen Teleskopantenne wäre der Unfall nicht geschen und das wird Ihnen durch ein Gutachten nachgewiesen, dann haben Sie ein Problem.Ich würde Ihnen raten, Kurzantennen nur dann zu verwenden, wenn Sie absehen können, daß kein Risiko besteht.
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dieter Perkuhn
Referent für Funk im DMFV
Nachtrag 1: Graupner, Robbe und Multiplex weisen auf die verminderte Reichweite bei Verwendung von Kurzantennen hin.
Nachtrag 2: Hubschrauber, F3B Segler und seit kurzem die Turbinen-Jet sind diejenigen Modelle, welche die mit Abstand höchsten Anforderungen an das Fernsteuersystem stellen.
Ich denke dem ist nichts hinzuzufügen.
In diesem Sinne Sicherheit geht vor!
"Lang lebt länger!"