Defekter Spektrum Empfänger nach 6 Monaten

Hallo,

da kürzlich ein Kanal meines AR610- Empfängers nach 6 Monaten funktionsunfähig wurde, habe ich diesen bei horizon hobby eingeschickt und bekam folgende Antwort: Eine Reparatur ist unwirtschaftlich, für 32 Euro bekommen sie einen neuen Empfänger.
Den Empfänger habe ich im September bei Staufenbiel gekauft.
Muss ich jetzt aufgrund mangelnder Qualität einen neuen Empfänger kaufen oder habe ich gesetzliche Gewährleistung bei Staufenbiel, da dort der Kaufvertrag geschlossen wurde?
 
Wenn Du belegen kannst, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, kannst Du auch nach >6 Monaten noch Gewährleistung beim Händler bekommen. Nur in den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass dem nicht so war. Ansonsten hilft vielleicht freundliches Nachfragen beim Händler (Stichwort Kulanz).
 
Der Empfänger hat bis vor 2 Wochen noch tadellos funktioniert.
Staufenbiel hat geschrieben, ich soll den Empfänger zusenden, der liegt jedoch bei HH.
Vlt bekomme ich ihn ja zurück, trotz des defektes.
 

Rolf-k

User
Hallo

zuerst hättest du dich mit Staufenbiel in verbindung setzen müssen, und dort nachfagen wie das geregelt wird.
Staufenbiel hat ihn dir verkauft, und die sind in dem fall dein ansprechspartner.

Gruß Rolf
 
Im Manual steht sogar nochmal extra: ersten 6 Monate Herstellergarantie.
Kulanz gabs von HH selbst bei Sendern oder Servos auch mal ueber die Frist hinaus (z.B HF Modul).

Hat nicht Staufenbiel als Haendler zu HH eingesendet? Geht doch garnichtmehr direkt?!.


Den Nachweis dass der Mangel schon anfangs vorlag wirst kaum fuehren koennen.
Kannst ja nicht nachweisen dass Du damit nicht ggf. abgestuerzt bist?


Welcher HH Haendler hat denn eigentlich schon mal eine Gewaehrleistung uebernommen wenn HH selbst als Hhersteller nicht gratis tauscht / repariert?


Es weht wohl mittlererweile teils ein anderer Wind bei HH...Stichwort Investoren Wechsel???

Wow, gut gemacht HH Support! Kulanz abgelehnt, Ca. 20-30eur+ gespart (H-/EK Preis), Kunden vergrault und Negativpresse fuer alle Zeit im Internet nachlesbar eingeheimst.


Achja, das waren halt noch HH Zeiten vor Ende 2013 (schwaerm):
- Blade Nanocpx Board Tausch gratis <6 Monate bei Gyro Drift Defekt
- Blade 120 Kulanzangebot EK von HH wegen LVC Abschalter (Fehler war sicherlich bekannt von Board)
- DX8 HF Modul Gratis Tausch > 6 Monate
- 130x Servo Gratis Tausch > 6 Monate (Motordefekt)

Ist wohl leider nicht mehr so heutzutage (Investorenwechsel)?!?
Deckt sich u.a mit Forum Berichte HF und RCG zu Elektronik Board Support Ablehnungen (2 konkrete Erfahrungen 2015) o.ä???

Habs auch gleich wieder in 2015 bereut...weils so eben nicht mehr ist :(


Meiner pers. Meinung nach schadet sich HH mittel- bis langfristig eher mit dem “neuen Kundenunfreundlicheren Modell“.
Die Kunden merken sich sowas wenn man im Stich gelassen wurde und behalten das bei Zukunftskaeufen allzeit in Erinnerung.
Auf die Dauer spart HH nichts sondern wird einbrechende Umsaetze bei diesen Kunden haben.


Drueck die Daumen...immerhin hast keinen anderen Stecker angeloeten koennen weshalb was abgelehnt werden koennte, was bei Boards und Reglern m.E auch nur eine Lachnummer als Garantieablehnungsgrund ist :-)

Gruß

Thomas
 

mcxer

User
Ja, der Ton zwischen den Kunden und den Händlern bezüglich HH-Produkten ist etwas rauer geworden um es freundlich zu formulieren...........

Was einem bleibt, sich aufregen und in der Stimmung dann bei HH anrufen.........ob´s was bringt ?? ( sachlich und unaufgeregt bringt einen eher an Ziel ......)

Ansonsten müssen wir ( HH-Modell Besitzer ) uns wohl damit abfinden, das das ursprünglich Kulante / bzw. auf zufriedene Kunden ausgerichtete Verhalten halt Schnee von gestern ist - die Zeiten ändern sich.

Ach ja, auch das kann helfen für einfache Modelle auch mal über Empfänger von Fremdanbietern nachzudenken, denn so ein 7,- Euro Empfänger ( ja - solche Preise gab es schon ....) werfe ich bei einer Auffälligkeit ganz unbekümmert in den Müll.
( Allerdings habe ich noch keine wegwerfen müssen ....)

Bei Modellen sieht es ähnlich aus, die Mitbewerber schlafen ja auch nicht, da vergeht ja nicht viel Zeit bis andere alternativen anbieten.
Bei sehr hochwertigen / teuren Modellen wird man sich sowieso über Qualität und Support Gedanken machen - es gibt ja genug Hersteller.

mfg
Roland
 

Ulrich Horn

Moderator
Teammitglied
Freunde,

wir sind hier bei den Rechtsfragen. Eine Diskussion über die Service- und Supportleistungen einzelner Anbieter über Garantie und Gewährleistung hinaus gehört nicht hierher, die Rubrik heißt ja nicht "Kulanzfragen". Also seid so nett und lasst das, sonst muss ich hier dichtmachen.

Grüße, Ulrich
[Moderator]
 
Habe jetzt mal Staufenbiel kontaktiert, wie bei denen in solch einem Fall verfahren wird und warte nun auf eine Antwort. Einen neuen Empfänger für 32 Euro werde ich mir auf keinen Fall andrehen lassen.
 

mcxer

User
Rechtsberatung können Anwälte geben, die nehmen dann Geld dafür.

Im Beitrag von W Weber wurde die rechtliche Situation kurz, knapp und aus mener Sicht auch treffend zusammengefasst.
Noch kürzer: Innerhalb von 6 Monaten kannst Du auf Garantie pochen, 6 Monate und ein Tag und Du kannst nur auf Kulanz hoffen.

Dein Vertragspartner ist der Händler - nicht der Hersteller !
mfg
Roland
 

Paride

User gesperrt
Das wird gern durcheinander gebracht:

Es gibt eine Gewährleistung (1) und eventuell eine Garantie (2).

(1) Die GEWÄHRLEISTUNG ist gesetzlich gefordert und garantiert; d.h. der HÄNDLER muß auf die einwandfreie Ausführung der übergebenen Ware 2 Jahre GEWÄHR (auf eben diesen Sachverhalt) leisten, wovon die ersten 6 Monate ohne Beweislastumkehr sind. Das bedeutet, der Kunde, dem die Ware übergeben wurde, kann binnen der ersten 6 Monate, ohne argumentieren zu müssen (es sei denn, er hat zB offenkundig falsch gehandelt), einwandfreie Ware verlangen. Dabei ist es allerdings dem Händler überlassen, Instandsetzung oder Ersatz zu leisten bzw. Minderung (Preisreduktion, also teilweise Rückleistung des Kaufpreises) oder gar Wandlung (Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung) anzubieten. Das ist zunächst Entscheidung des Händlers. Gelingt zB eine Reparatur nicht; d.h. zeigt sich dieser oder ein anderer Schaden / eine Fehlfunktion erneut, muß der Kunde bis zu 3 Versuche des Händlers dulden, danach nicht mehr (dann kann der Kunde Wandlung verlangen). Mit Ablauf der ersten 6 Monate gilt Beweislastumehr; d.h. von da an muß der KUNDE beweisen, nicht falsch gehandelt und so die überlassene Ware beschädigt zu haben. Nur wenn der HÄNDLER den Beweis anerkennt, muß er entsprechend handeln, ansonsten kann er die Argumentation des Kunden anfechten/bezweifeln. Kann der Kunde den Mangel an der Ware nach den 6 Monaten zweifelsfrei belegen und auch nicht selbst falsch gehandelt zu haben, muß der Händler ihm Gewähr leisten, bis die 24 Monate ab Kauf abgelaufen sind - danach nicht mehr. Mit GARANTIE, die nicht gesetzliche Pflicht ist, hat das also nichts zu tun.

(2) Eine GARANTIE ist immer freiwillige Leistung (wenn angeboten) des HERSTELLERS, zu der dieser nicht gesetzlich verpflichtet ist. Gibt der HERSTELLER jedoch eine GARANTIE, muß er die von ihm dafür frei formulierten Rahmenbedingungen im Leistungsfall auch erfüllen. Hier gilt jedoch idR stets, daß der Kunde seinen Teil des Garantieanspruchs erfüllen und auch belegen können muß, also idR nicht die 24/6/18 Monatsregel der Gewährleistung. Die Garantiezeit kann der HERSTELLER auch frei regeln. Diese Hersteller-Garantie hat zunächst nichts mit dem das Geschäft abwickelnden Händler zu tun.


Ich schließe mich den Kollegen an, die empfohlen haben, ruhig / sachlich und der Wahrheit voll entsprechend miteinander zu reden und um Abhilfe zu ersuchen. In der Regel klappt das gut. Schwierig wird es eher, wenn Unsachlichkeit oder Unwahrheit im Spiel ist. Also immer ehrlich und sachlich bleiben. Sollte es terminlich Probleme geben, hilft höfliche Formulierung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Lösung idrR schon. Beginnen würde ich aber zunächst mit einer höflichen Erinnerung.

Ich selbst habe mehrheitlich gute Erfahrung mit der Abwicklung von Gewährleistungen gemacht. Die Händler sind idR an einvernehmlichen Lösungen interessiert. Man sollte aber auch verstehen, daß es unter Kunden ebenso "schwarze Schafe" gibt, und dem Handel nicht alles zugemutet werden kann - das muß im Rahmen und immer in der Legalität bleiben. Daher ist ein konstruktives Gespräch, das Interesse an einer einvernehmlich sauberen Lösung signalisiert, zunächst die beste Art, an so etwas heran zu gehen. Und im Falle von Schwierigkeiten hilft dann eine Fachkraft wohl weiter, kostet wahrscheinlich aber auch.

KULANZ ist übrigens immer eine freiwillige Leistung des so Handelnden, zu der er nicht verpflichtet ist. Darauf besteht also kein Rechtsanspruch.

Stets die LÖSUNG im Auge haben, keine Konfrontation.

Und Bedien- oder Pflegefehler sollten natürlich nicht stattgefunden haben, wenn man Ansprüche formuliert. Schlußendlich sind wir alle Menschen und können Fehler machen - machen es manchmal auch. Das gilt für jeden, also auch uns Kunden.


Insgesamt ist das noch ein wenig komplexer und ich hoffe, alles richtig dargestellt zu haben. Es gibt Ausnahmen, die entsprechend geregelt sind (zB Gebrauchtware, als beschädigt ausgewiesen verkaufte Ware usw.). Alle Angaben OHNE GEWÄHR!
 
Dabei ist es allerdings dem Händler überlassen, Instandsetzung oder Ersatz zu leisten bzw. Minderung (Preisreduktion, also teilweise Rückleistung des Kaufpreises) oder gar Wandlung (Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung) anzubieten.

Nur der Vollständigkeit halber: das Wahlrecht liegt beim Käufer, nicht beim Verkäufer. Der Verkäufer hat lediglich das Recht, die Wahl des Kunden wegen unverhältnismäßiger Kosten abzulehnen, und eine andere Variante anzubieten.

Oliver
 
Nur der Vollständigkeit halber: das Wahlrecht liegt beim Käufer, nicht beim Verkäufer. Der Verkäufer hat lediglich das Recht, die Wahl des Kunden wegen unverhältnismäßiger Kosten abzulehnen, und eine andere Variante anzubieten.

Oliver

Moin Oliver,

um Missverständnisse zu vermeiden:
der Käufer muss dem Verkäufer vorrangig die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, erst danach greift das Wahlrecht des Käufers.
Paride hat es ansonsten schon ganz gut zusammengefasst.
 

micbu

User
Moin Oliver,

um Missverständnisse zu vermeiden:
der Käufer muss dem Verkäufer vorrangig die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, erst danach greift das Wahlrecht des Käufers.
Paride hat es ansonsten schon ganz gut zusammengefasst.

Woraus leitest du das ab? Der entsprechende Paragraph ist da ziemlich eindeutig, der Käufer hat das Wahlrecht solange das nicht eine unzumutbare Härte für den Händler darstellt.

Michael
 
Woraus leitest du das ab? Der entsprechende Paragraph ist da ziemlich eindeutig, der Käufer hat das Wahlrecht solange das nicht eine unzumutbare Härte für den Händler darstellt.

Moin Michael,

DER entsprechende § ist wirklich eindeutig?
Vielleicht.... Nee, nicht wirklich, gibt ja noch ein paar mehr §§, 434, 437, 439 BGB. Irgendwas habe ich auch noch in Verbindung mit 423 in Hinterkopf...

Rechte aus der Gewährleistung
1. Nacherfüllung
Die Nacherfüllung (§§ 437,439 BGB) ist der vorrangige Anspruch (Primäranspruch) des Käufers. Er kann dabei zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen.
Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Verkäufer den Käufer vorrangig auf die Nacherfüllung verweisen kann. Denn der Käufer muss - will er vom Vertrag zurücktreten - dem Verkäufer grundsätzlich erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (§ 323 BGB). Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer die weiteren Gewährleistungsansprüche (Vertragsrücktritt, Schadenersatz) geltend machen (s. unten).
2. Ausschluss der Nacherfüllung
In bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen. Hierzu zählen folgende Fälle:
• Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen,
• Der Käufer hat unter Fristsetzung die Nacherfüllung gefordert, jedoch verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (vgl. §§ 440, 439 Abs.3 BGB, siehe auch die vorhergehende Quelle zum AG Menden),
• Der Verkäufer verweigert von vornherein die Nacherfüllung, dann braucht der Käufer auch keine Frist zu setzen (vgl. § 440 S.1 BGB),
• Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar. Der Gesetzgeber hat die Regel aufgestellt, dass die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 S.2 BGB). Sie kann aber auch sofort unzumutbar sein, weil z.B. der Käufer die gekaufte Sache dringend benötigt und nicht auf die Reparatur oder Nachlieferung warten kann,
• Die Nacherfüllung ist unmöglich (§ 275 Abs.1 BGB), und zwar sowohl hinsichtlich der Nachbesserung wie auch der Nachlieferung. Dieser Fall kann z.B. bei einem unbehebbaren Mangel eines Einzelstückes auftreten. Für den Verkäufer entfällt dann die Nacherfüllungspflicht (zur Konsequenz vgl. unten zum Schadenersatz).
Als Folge des Ausschlusses der Nacherfüllung kann der Käufer die weiteren, in § 437 BGB geregelten Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Quelle auf die Schnelle

Für die Sachmängelhaftung (nicht für die Garantie) gilt im Kaufrecht (im Werkvertragrecht können Unterschiede bestehen) folgendes:
Zunächst muss ein gültiger Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbart sein, damit der Käufer bei Vorliegen eines Mangels seine Rechte geltend machen kann. Davon ist z.B. beim Erwerb eines Handys (auch bei 1,- Handy) in einem Laden oder eine Computers über das Internet auszugehen.

Desweiteren muss ein Mangel vorliegen, das heisst, der Kaufgegenstand weist nicht die vereinbarten oder üblicherweise vorhandenen Eigenschaften auf. Ist die Sache "kaputt" handelt es sich offensichtlich um einen Mangel. Der Mangel oder der Grund für den Mangel (z.B. zu dünnes Material) muss aber auch bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein. Hier gilt zunächst die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, bereits bei Übergabe der Sache bestanden hat. Der Unternehmer kann hier aber den Gegenbeweis erbringen, dass der Mangel auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist (z.B. Beschädigung durch Sturz).

Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

•Nacherfüllung
•Rücktritt oder Minderung
•Schadensersatz
•Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nacherfüllung:
Aus §§ 323 i.V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.

Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.

Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann.

In jedem Fall muss der Verkäufer das Vorliegen der Ablehnungsgründe konkret im Einzelfall prüfen und kann nicht pauschal ohne vorherige Rücksprache mit dem Käufer eine Ersatzlieferung vornehmen, wenn dieser z.B. eine Reparatur verlangt hat. Manche Stimmen in der juristischen Literatur halten eine "automatische" Nachlieferung bei einem bereits ausgesuchtem Gerät (Stückkauf) schlechthin für unmöglich (vgl. Huber in NJW 2002; 1004ff). Sollte im Einzelfall dennoch eine Ersatzlieferung erfolgen, so sei dies nur durch eine Zusatzvereinbarung der Parteien möglich. An solch einer Zusatzvereinbarung fehlt es aber, wenn der Hersteller von sich aus die Ersatzlieferung festlegt. Auch ist zu berücksichtigen, dass z.B. auf einem Handy mittlerweile eine Vielzahl von sensiblen personenbezogenen Daten gespeichert sein können. Das Interesse des Käufers am Ausschluss der Nachlieferung kann daher überwiegen, so dass der Verkäufer die andere Form der Nacherfüllung, nämlich die Reparatur dann nicht mehr verweigern kann.
Wo exakt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegen wird, kann letztlich nur durch die Gerichte festgelegt werden. Man wird aber davon ausgehen können, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe von 150% des Wertes der Kaufsache zuzumuten sind.
Der Gesetzgeber hat in seinen Motiven auch beispielhaft angeführt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sein kann, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt. Die Literatur verneint dies jedoch, weil die Durchführung in einer externen Werkstatt keine wesentlich höhere Belastung darstellt.
Unmöglich ist eine Nacherfüllung im übrigen erst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist muss für die Ersatzlieferung und Nachbesserung gesondert festgestellt werden (Beispiel: irreparabler Fehler bei Antiquitäten).

Lehnt der Verkäufer nach einem Widerspruch des Käufers gegen "Allgemeine Durchführungsbestimmungen für Sachmängel" eine Reparatur mit dem Verweis ab, dass nur zu den Bedingungen geleistet werde, dann handelt es sich wohl um eine unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung. Der Käufer sollte dem Verkäufer dann eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.

Rücktritt (früher Wandlung):
Sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, die beiden Formen der Nacherfüllung vom Verkäufer zu Recht abgelehnt worden sind oder der Käufer dem Verkäufer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese verstrichen ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Nacherfüllung unmöglich ist (z.B. Auslaufmodell ist nicht zu reparieren) oder dem Käufer die andere Art (nach berechtigter Ablehnung der zuerst gewählten Art) der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Verbindung der Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich.

Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn der Käufer diesen gegenüber dem Verkäufer erklärt. Anders als noch im alten Recht hat sich der Käufer mit dieser Erklärung auch festgelegt und kann nicht wie früher bis zum Einverständnis des Verkäufers z.B auf Minderung umschwenken. Sehr wohl kann er aber neben dem Rücktritt noch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern. Der Rücktritt wandelt den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag in ein (in die Zukunft gerichtetes) Rückgewährschuldverhältnis. Jeder muss das zurückgeben, was er durch den ursprünglichen Vertrag erhalten hat. Der Käufer in der Regel die Kaufsache, der Verkäufer das Geld. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um ein Widerruf oder eine Kündigung, welche eigene Rechtsbegriffe mit eigenen rechtlichen Bedeutungen sind. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil durch den Rücktritt vorher eingetretene Rechtsfolgen wie Verzug oder Schadensersatz nicht beseitigt werden.
Nicht auf die Schnelle. Reicht?
 

micbu

User
Nein, absolut nicht. Nichts von dem was du verlinkt hast besagt, dass der K vorrangig die Nachbesserung zu wählen hat. Es ist und bleibt eindeutig, der K hat die Wahl bei der Nacherfüllung zwischen Neulieferung und Nachbesserung.

Michael
 
Nichts anderes ist doch gemeint. Der Käufer hat das Wahlrecht auf die Art der Nchbesserung, also entweder Reparatur oder Neiulieferung. Er hat aber kein Recht, Variante drei, die Wandlung, direkt zu wählen.

Oliver
 
Jepp. Hätte ich vielleicht noch klarer die Fallstricke rausstellen sollen?
Wer von den Normalverbrauchern weiß denn schon, wie viele Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen der Kauf einer Tüte Milch darstellt?
Kleiner Tipp: ist ein vielfaches von zwei, selbst bei vollständiger Einigkeit.

@ Michael: §439 (3) BGB macht sehr wohl Einschränkungen des Wahlrechts des Käufers möglich.
Die Rechtmäßigkeit von deren Nutzung klären nicht umsonst immer wieder Gerichte. ;)

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
......
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,
bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Quelle

Okay, dann jetzt, obwohl schon ausreichend erkennbar, Paride sei Dank.

Gewährleistung hat der Händler dem Privatkäufer zu geben, bis 6 Monaten nach dem Kauf ist der Händler in der Pflicht der Beweislast, danach der Käufer.
Der Gesamtzeitraum für die Gewährleistung ist zwei Jahre und kann nicht unterschritten werden.

Nur der Vollständigkeit halber: der Einsatz bei gewerblichen Käufern (Business to Business) wird anders gehandhabt!
Per Fernabsatz gekaufte Güter fallen für die ersten zwei Wochen ab Übernahme durch den Käufer unter die Rückgaberegelung zum Fernabsatzgesetz.

Weiter im Text: das Teil hält nicht die versprochenen Eigenschaften ein, z. B. ist defekt, Farbe oder egal was auch immer ist falsch.
Es muss nicht begründet werden, wie weit es den Nutzer in der Nutzung einschränkt.
Eine versprochene (oder gewöhnlich vorhandene und vor allem nicht ausgeschlossene , das geht nämlich auch) Eigenschaft fehlt einfach.

Rücktritt geht nach Vorliegen der Bedingungen von §§ 440, 323 und 326 (5). Der Einfachheit halber sollte uns § 440 reichen - unzumutbarer Nachteil für den Käufer.
Heisst in der Konsequenz aber, die Nachbesserung führt zu unzumutbaren Ausfällen für den Käufer (ich brauch das Teil morgen, weil ich heute in Urlaub gehe und
ich nachweislich keinen zumutbaren Ersatz habe) oder schlägt fehl.
Und schon wieder ist klar eben nicht ganz eindeutig. ;)

Der Händler bietet dem Käufer gewöhnlich zwei Varianten an: ein Neuteil zu liefern oder die Reparatur des gekauften Teiles.
Die für den Händler im Regelfall vorteilhaftere Variante ist die Reparatur - er holt sich das dann oft direkt vom Hersteller/dessen Service wieder.
Ein Schelm, wer... ;)

Der Käufer kann grundsätzlich frei wählen, welche der Varianten er nehmen will, dem Verkäufer muss er die Ware in beiden Fällen übergeben.
Hmmm: wie ist das eigentlich bei wirklich sehr hochwertigen Gütern? Oder Unikaten? Grundsätzlich heißt ja, das es Ausnahmen gibt.
Wie weit ist es unzweifelhaft klar, dass das Wahlrecht bei der Wahl auf Neuteil unzweifelhaft umzusetzen ist?
Nur mal so gefragt, aber wir sind ja im normalen Konsumgütermarkt unterwegs.
Egal, klären die Gerichte oder man schaut in den Quellen nach - das war der Sinn der vorherigen Quellen. Manch mal hat man nämlich keine Wahl.

Neuteil gegen Altteil und der Spass kann von vorne losgehen.
Die Fristen greifen nämlich wieder ab dem Tag, also auch die Gewährleistung für das Neuteil, wäre für mich schon deswegen immer erste Wahl.
Deswegen gut den neuen Kaufbeleg aufheben, wird gerne mal "vergessen".

Nachbesserung heisst gewöhnlich Reparatur, gewöhnlich über den Hersteller oder einen festgelegten Servicepunkt.
Nur bedingte Auswirkung auf die weiteren Fristen der Gewährleistung, die gelten ja ab dem Kauftag.

Nicht vergessen: eine angemessene Frist für die Nachbesserung zu setzen und schriftlich festzuhalten.
Die muss nämlich zumutbar sein - allerdings beiden Vertragspartnern.
Und schon wieder muss man sich in Geduld üben und gegenseitig abstimmen.

Einfache Rückgabe und sofortige Rückabwicklung der Sache wäre Kulanz und kann ansonsten nach der fehlgeschlagenen Nachbesserung
erzwungen werden. Das sollte dann allerdings in dem Zusammenhang auch ganz klar so formuliert werden.

Noch ein Tipp: Kaufvertrag und Werkvertrag nicht gleichsetzen - sind sie für den Erbringer des Gewerkes zum Verbraucher nicht.
Kauf eines auf Bestellung gefertigten Großmodells in ARC oder ARF kommt mir da in den Sinn und ... Nee, lassen wir das.

Michael: jetzt besser?;)

Ich glaube, es reicht auch, sonst wird doch noch eine internetbasierte Vorlesung draus.
 

micbu

User
Uwe, es geht hier um deinen Post 12. Dieser ist schlicht falsch. Alles andere ist ja völlig in Ordnung.

Michael
 
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