Jepp. Hätte ich vielleicht
noch klarer die Fallstricke rausstellen sollen?
Wer von den Normalverbrauchern weiß denn schon, wie viele Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen der Kauf einer Tüte Milch darstellt?
Kleiner Tipp: ist ein vielfaches von zwei, selbst bei vollständiger Einigkeit.
@ Michael: §439 (3) BGB macht sehr wohl Einschränkungen des Wahlrechts des Käufers möglich.
Die Rechtmäßigkeit von deren Nutzung klären nicht umsonst immer wieder Gerichte.
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
......
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,
bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Quelle
Okay, dann jetzt, obwohl schon ausreichend erkennbar, Paride sei Dank.
Gewährleistung hat der Händler dem Privatkäufer zu geben, bis 6 Monaten nach dem Kauf ist der Händler in der Pflicht der Beweislast, danach der Käufer.
Der Gesamtzeitraum für die Gewährleistung ist zwei Jahre und kann nicht unterschritten werden.
Nur der Vollständigkeit halber: der Einsatz bei gewerblichen Käufern (Business to Business) wird anders gehandhabt!
Per Fernabsatz gekaufte Güter fallen für die ersten zwei Wochen ab Übernahme durch den Käufer unter die Rückgaberegelung zum Fernabsatzgesetz.
Weiter im Text: das Teil hält nicht die versprochenen Eigenschaften ein, z. B. ist defekt, Farbe oder egal was auch immer ist falsch.
Es muss nicht begründet werden, wie weit es den Nutzer in der Nutzung einschränkt.
Eine versprochene (oder gewöhnlich vorhandene und vor allem nicht ausgeschlossene , das geht nämlich auch) Eigenschaft fehlt einfach.
Rücktritt geht nach Vorliegen der Bedingungen von §§ 440, 323 und 326 (5). Der Einfachheit halber sollte uns § 440 reichen - unzumutbarer Nachteil für den Käufer.
Heisst in der Konsequenz aber, die Nachbesserung führt zu unzumutbaren Ausfällen für den Käufer (ich brauch das Teil morgen, weil ich heute in Urlaub gehe und
ich nachweislich keinen zumutbaren Ersatz habe) oder schlägt fehl.
Und schon wieder ist klar eben nicht ganz eindeutig.
Der Händler bietet dem Käufer gewöhnlich zwei Varianten an: ein Neuteil zu liefern oder die Reparatur des gekauften Teiles.
Die für den Händler im Regelfall vorteilhaftere Variante ist die Reparatur - er holt sich das dann oft direkt vom Hersteller/dessen Service wieder.
Ein Schelm, wer...
Der Käufer kann grundsätzlich frei wählen, welche der Varianten er nehmen will, dem Verkäufer muss er die Ware in beiden Fällen übergeben.
Hmmm: wie ist das eigentlich bei wirklich sehr hochwertigen Gütern? Oder Unikaten? Grundsätzlich heißt ja, das es Ausnahmen gibt.
Wie weit ist es unzweifelhaft klar, dass das Wahlrecht bei der Wahl auf Neuteil unzweifelhaft umzusetzen ist?
Nur mal so gefragt, aber wir sind ja im normalen Konsumgütermarkt unterwegs.
Egal, klären die Gerichte oder man schaut in den Quellen nach - das war der Sinn der vorherigen Quellen. Manch mal hat man nämlich keine Wahl.
Neuteil gegen Altteil und der Spass kann von vorne losgehen.
Die Fristen greifen nämlich wieder ab dem Tag, also auch die Gewährleistung für das Neuteil, wäre für mich schon deswegen immer erste Wahl.
Deswegen gut den neuen Kaufbeleg aufheben, wird gerne mal "vergessen".
Nachbesserung heisst gewöhnlich Reparatur, gewöhnlich über den Hersteller oder einen festgelegten Servicepunkt.
Nur bedingte Auswirkung auf die weiteren Fristen der Gewährleistung, die gelten ja ab dem Kauftag.
Nicht vergessen: eine angemessene Frist für die Nachbesserung zu setzen und schriftlich festzuhalten.
Die muss nämlich zumutbar sein - allerdings beiden Vertragspartnern.
Und schon wieder muss man sich in Geduld üben und gegenseitig abstimmen.
Einfache Rückgabe und sofortige Rückabwicklung der Sache wäre Kulanz und kann ansonsten nach der fehlgeschlagenen Nachbesserung
erzwungen werden. Das sollte dann allerdings in dem Zusammenhang auch ganz klar so formuliert werden.
Noch ein Tipp: Kaufvertrag und Werkvertrag nicht gleichsetzen - sind sie für den Erbringer des Gewerkes zum Verbraucher nicht.
Kauf eines auf Bestellung gefertigten Großmodells in ARC oder ARF kommt mir da in den Sinn und ... Nee, lassen wir das.
Michael: jetzt besser?
Ich glaube, es reicht auch, sonst wird doch noch eine internetbasierte Vorlesung draus.