DJI Phantom entwischt

Was eigentlich viel interessanter wäre:
Hatte sich Georg M. die Information beschafft, ob er überhaupt dort (Neu Wulmstorf) starten durfte? Schließlich liegt dieser Ort im Luftraum D(HX) von Hamburg-Finkenwerder, der, wenn er aktiv ist, bekanntlich am Boden beginnt. Bis zum Flugplatz sind es von dort aus gerade mal 7500 m Luftlinie (und nur etwa 2000 m bis zum LR D von EDDH!). Wenn man bei dem DJI Phantom-Gerät mal eine Geschwindigkeit von 30 km/h veranschlagt, hätte das Teil bereits nach nur ~15 min. Flugzeit mitten auf EDHI einschlagen können. Prost Mahlzeit, kann ich da nur sagen.
Bevor jemand protestiert: "...da der Kopter nie länger als 5 Minuten durchgehalten hat." habe ich durchaus zur Kenntnis genommen. Aber nach Murphy ereignen sich die erstaunlichsten Dinge ja immer dann, wenn man sie am wenigsten brauchen kann. Er könnte dann ja auch mal länger durchhalten...:rolleyes:

Also Georg:
Hattest Du die Freigabe, dort zu starten?

Wenn jemand protestiert, dann höchstens, weil Du die für ein derartiges Fluggerät generelle erteilte Freigabe bis 30m unterschlagen hast.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Doch, siehe hier:


Für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsysteme ist, abhängig vom Aufstiegsort, nach § 21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich.

Eine schriftliche oder telefonische Freigabe benötigen Sie für Aufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von
• internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
• Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg)
• militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz)
• sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren Höhen.

Die Freigabe gilt für Aufstiege in den 16 von der DFS betreuten Kontrollzonen unter folgenden Auflagen generell als erteilt (siehe auch: NfL 1-437-15 und NfL 1-466-15):
• Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt: 1,5 km.
• Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.)
• Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten.
• Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
• Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge sind unverzüglich der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
• Maximales Gewicht der Flugmodells: 5 kg
• Maximales Gewicht des unbemannten Luftfahrzeugs: 25 kg
• Maximale Flughöhe des Flugmodells: 30 m
• Maximale Flughöhe des unbemannten Luftfahrzeugs: 50 m

Die im Folgenden aufgeführten Internationalen Verkehrsflughäfen werden von der DFS betreut:
• Berlin/Schönefeld
• Berlin-Tegel
• Bremen
• Düsseldorf
• Dresden
• Erfurt
• Frankfurt/Main
Hamburg
• Hannover
• Köln/Bonn
• Leipzig/Halle
• München
• Münster/Osnabrück
• Nürnberg
• Saarbrücken
• Stuttgart.

Darüber hinaus gelten die oben genannten Regelungen ebenfalls für:
• Dortmund
• Frankfurt-Hahn
• Karlsruhe/Baden-Baden
• Lahr
• Magdeburg-Cochstedt
• Memmingen
• Mönchengladbach
• Niederrhein
• Paderborn-Lippstadt

Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flugmodell-UAS-Infoblatt (PDF).

Begriffsbestimmung:

Flugmodelle werden genutzt zur Sport- oder Freizeitgestaltung.

Unbemannte Luftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung/des Verkaufs).

Weitere Hinweise:
• Nach SERA-DVO 923/2012 ist der Flugbetrieb nur unter Sichtwetterbedingungen erlaubt.
• Es werden keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr durch die DFS an den Steuerer übermittelt.
• Nachts darf der Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn das Fluggerät mit Beleuchtung nach Anlage 1 zur LuftVO ausgerüstet ist.
• Zusätzlich für unbemannte Luftfahrzeuge: Die Vorgaben des NfL I 281/13 sind einzuhalten.
• Weitere Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von dieser generellen Freigabe unberührt und sind zu beachten!
 
Leute, denkt ihr, ich bin irgend so ein Noob? Ich bin seit 1978 Modellflieger, damals ™ lag jedem Baukasten die Broschüre Luftrecht für Modellflieger" bei, die ich gelesen und verstanden habe, heute gibt es das hier bei RCN online.

Mein Kumpel hatte an diesem Tag telefonisch - ich glaube beim zuständigen Tower - eine Freigabe erfragt und erhalten, bis zu einer Flughöhe von 50 Metern. Er hat für den Flug auch eine Plakette mit seinem Namen am Kopter angebracht und wollte auf meine Frage diesbezüglich auch eine für mich anfertigen. Als ich ihm sagte, daß mein Phantom unkontrolliert fliegt, hat er sofort wieder angerufen und den ungesteuerten Flug mit erhöhtem Absturzrisiko gemeldet, zusammen mit der maximal möglichen Flugzeit des Kopters - ich glaube, er sagte was von 15 Minuten. Ich habe da nicht genau zugehört, da ich versucht habe, den gerade zwischen Bäumen hindurchfliegenden Kopter noch irgendwie unter Kontrolle zu bekommen. Ich habe dies alles nicht erwähnt, weil diese Dinge für mich selbstverständlich sind.

Zum Kopter selbst kann ich jetzt mehr sagen. Mein Kumpel hat die ganze Elektronik gesäubert und bis auf 2 Regler auch wieder in Gang bringen können. Schuld am Verbindungsverlust war eine defekte Diode im Sender, die warm wurde und dann durch einen sogenannten Wärmefehler für eine stark reduzierte Sendeleistung sorgte. Im Kopter war eine verbuggte Firmware der Flugsteuerung installiert. Wir hatten vor dem Start die maximale Flughöhe auf 30 Meter eingestellt und den Abgleich bei auf dem Boden stehendem Kopter gemacht. Bei erreichen der Flughöhe von 30 Metern sollte der Kopter in den Schwebeflug gehen und einen langsamen Sinkflug einleiten. Der Kopter hat dann laut Log tatsächlich sehr langsam diese 30 Meter erreicht, hat dann aber einfach die Motoren ganz abgeschaltet und ist wie ein Stein runter gefallen. Normalerweise hätte der Kopter bei Verlust des Sendersignals schon den stabilen Sinkflug einleiten müssen, was er nicht tat.

Die Schäden am Kopter sind tatsächlich halb so schlimm, ein paar Risse im Gehäuse, 2 defekte Regler, 1 Motor ganz kaputt, der war beim Absturz unten und hat die volle Wucht des Kopters abbekommen, die anderen Motoren wären nach Lagertausch wieder ok. Mein Kumpel hat eine etwas ältere, dafür aber stabilere Firmware installiert. Er meint, der Kopter sollte nach Austausch der 2 kaputten Regler und mit 4 neuen Motoren aus seiner Schatzkiste tadellos fliegen. Er hat den Phantom auch eindeutig als einen aus der ersten Serie identifiziert. Da er sich mit meinem Kopter solche Mühe gegeben hat, habe ich ihm das Teil nun geschenkt. Damit hat er seine Phantom Sammlung vollständig, vom Phantom 2 bis zum aktuellsten Modell hat er sie alle, der erste fehlte ihm noch. Er macht ihn jetzt wieder fit, und dann meldet er sich, damit ich das Gerät in gutem Zustand fliegen kann.

Im Kopter hatte der Erstbesitzer übrigens ein paar Upgrades installiert, dabei aber nicht 100%ig fachgerecht gearbeitet.

Die Kamera hat den Aufschlag mit anschließendem Vollbad im nassen Schlamm leider richtig übel genommen, die hat´s hinter sich.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
... damals ™ lag jedem Baukasten die Broschüre Luftrecht für Modellflieger" bei...

Hast Du der jemand anders noch eine? Die würde mich wirklich mal brennend interessieren. Sowas ist mir nämlich bisher weder selbst begegnet, noch habe ich jemals etwas von Anderen davon gehört oder gesehen.
 

Crizz

User
@Eckart : das was die DFS dort postet ist etwas zu wenig detailliert. Versuch mal auf dem Gelände der Villa Hammerschmidt oder am Bundestag mit nem Multicopter zu fliegen. Es gibt No-Fly-Zones in besonderen Bereichen, in denen die 30m Freigabe keinerlei Gültigkeit hat. Das gilt neben den eben genannten Beispielen auch im Bereich von Einsatzgebieten der Polizei und Feuerwehr.

Ebenso wird dort nicht auf derart allgemeine Dinge hingewiesen wie das Überfliegen von befahrenen Straßen / Autobahnen. Kann jeder gerne mal machen und ne Massenkarambolage auslösen, der Prozess wird mit Sicherheit in allen Medien verfolgbar sein : " Drohnenpilot verursacht Millionensachschaden auf BAB .... Berufung auf 30m Freigabe der DFS".

Dazu kommt das in der verlinkten Quelle von einem Maximalgewicht von 25 kg für Unbemannte Luftfahrzeuge (UAV (=Drohnen)) geschrieben wird aber der Hinweis fehlt das für solche Luftfahrzeuge mit mehr als 5 kg und bis 25 kg Gesamtgewicht eine Aufstiegserlaubnis (EA) des jeweiligen Regierungspräsidiums erforderlich ist.

Wo du auf welcher Höhe den Luftraum nutzen darfst findest du in den ICAO-Karten, ebenso die Lufträume auf denen eine 0-m-Grenze besteht.
( ICAO = International Civil Aviation Organisation )

Neben den diversen Flightlevels ( FL ) gibt es Flugbeschränkungsgebiete (ED-R), Gefahrengebiete (ED-D). Nicht zu Verwechseln mit der Flugkontrollzone (CTR).

Ich zitiere mal eben :

[h=4]Flugbeschränkungsgebiet (ED-R)[/h]Für alle Flugbeschränkungsgebiete (ED-R, Europa Deutschland - Restricted Area) gilt für die Dauer ihrer Wirksamkeit ein generelles Durchflugverbot. Für Einzelfälle kann die zuständige Flugsicherungsstelle eine Durchfluggenehmigung erteilen. Die zeitliche Wirksamkeit ist im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP, Aeronautical Information Publication) veröffentlicht und kann auch beim Flugberatungsdienst erfragt werden. In der ICAO-Karte sind sie mit ED-R (Nr.) gekennzeichnet und rot umrandet (Schraffur und Außenstrich). Einige Beschränkungsgebiete haben die zusätzliche Kennzeichnung TRA (Temporary Reserved Airspace), hier finden militärische Übungsflüge statt.
[h=4]Gefahrengebiet (ED-D)[/h]Im Gegensatz zu den ED-R-Gebieten können Gefahrengebiete (ED-D, Europa Deutschland - Danger Area) auf eigenes Risiko jederzeit durchflogen werden. Ihre Wirksamkeit ist meist an Wochenenden und Feiertagen aufgehoben. Die Gefahrengebiete sind in der ICAO-Karte mit ED-D (Nr.) gekennzeichnet und rot umrandet (Schraffur und Außenstrich).
[h=4]Kontrollzone (CTR)[/h] Dient dem Schutz des Start- und Landeverkehrs bei belebten Flugplätzen. Die Kontrollzone beginnt an der Erdoberfläche (GND) und reicht bis zu der in der ICAO-Karte bezeichneten Höhe (rot geschummert mit blau gestricheltem Rand). Bei vielen militärischen Flugplätzen ist deren Wirksamkeit an Wochenenden und Feiertagen aufgehoben. Solche Kontrollzonen sind in der ICAO-Karte mit "HX" gekennzeichnet. Da sie jederzeit aktiviert werden können, darf in sie erst eingeflogen werden, wenn vom Fluginformationsdienst kurz vorher (5-15min.) die Nichtwirksamkeit bestätigt wurde (über Funk). Ansonsten ist von der Wirksamkeit einer "HX"-Kontrollzone auszugehen.

ich vergleiche das der Einfachheit halber mal mit der StVO , nach der auf Autobahnen keine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gilt - es sei denn sie ist durch Verkehrszeichen angeordnet.
 
Eckart, ich habe noch meine ganz alte Broschüre. Die ist immer noch irgendwo verpackt nach meinem Umzug, aber ich könnte sie fotografieren, wenn ich sie wiederfinde. Es ist eine blaue Broschüre im Format Din A 5, in der alles Wichtige verdeutlicht wird. Unter anderem wird auch darauf hingewiesen, daß man eine Modellhalter-Haftpflicht haben sollte - heute ist die Vorschrift. Diese Broschüre lag den alten Graupner Baukästen bei, später wurde in Graupner Bauanleitungen darauf hingewiesen und man mußte sie extra kaufen.

Auf Seite 2 der Soarmaster Anleitung wird auf diese Broschüre hingewiesen, mit Bestell-Nr. 8032 :)
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Toll, Georg!

Falls es Dir möglich ist, würde es mich freuen, wenn Du die Seiten dieser Broschüre mal scannen könntest, um sie mir als Mailanhang zu schicken.
"Diese Broschüre lag den alten Graupner Baukästen bei...", ähnliche Ideen hatte ich ja auch schon mal, musste mir aber immer wieder anhören, dass so etwas wegen zu hoher Kosten nicht möglich sei.

@ Christian
Was die DFS veröffentlicht hat, betrifft ausschließlich die Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsysteme für die, abhängig vom Aufstiegsort, nach § 21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich ist. Also sind Gelände der Villa Hammerschmidt oder des Bundestags damit nicht gemeint! Da gelten andere Spielregeln, zu denen sich die DFS in dieser Veröffentlichung nicht äußert.
 
Zuletzt bearbeitet:

Crizz

User
Eckart, ich weiß garnicht warum du dich derart vehement dagegen wehrst. Du hast hier sogar selber im "Magazin" unter Modellflug und Luftrecht, den Verweis auf den §16 LuftVO angebracht. Und darin wird ganz klar zwischen kontrolliertem und unkontrolliertem LR unterschieden. Im kontrollierten LR gibt es diese Pauschalisierung nicht.

Tut hier aber auch nix weiter zur Sache im Sinne des dieses Threads, da ja bereits geklärt wurde das der Aufstieg bei der FS angemeldet und genehmigt war. Es geht mir nur darum, unerfahrene Piloten nicht blind ins Messer laufen zu lassen. Und Holofernes hatte da ja auch bereits auf die Lufträume von EDDH und EDHI hingewiesen.

Ich finde es ist kein Fehler die Zusammenhänge und Besonderheiten zu kennen, auch wenn diese erst recht spät und insbesondere nach meinem provokaten Einwurf hier eingebracht wurden bzw. deren Einhaltung. Ich fände es begrüßenswert wenn solche Details künftig bei ähnlichen Threads direkt zu Anfang erwähnt werden - denn es lesen auch immer wieder unerfahrene Neulinge mit für die die ganzen Sachen mangels entsprechender schriftlicher Beilagen gänzlich unbekannt sind und es nicht sein muß, mit irgendwelchen pauschalen Äußerungen die sich noch dazu nur auf begrenzte Bereiche beziehen in trügerischer Sicherheit wägt. Das erklärt mir nämlich nur zu gut, warum es immer wieder Deppen gibt, die in den Sicherheitsbereichen von Flughäfen mit ihren MCs rumschippern oder dort einschlagen. Die meinen nämlich auch sie könnten 1500m vom Tower entfernt ihr Unwesen treiben, unabhängig davon wo das ausgewiesene Flughafengelände endet - abgesehen davon das die EInschätzung von Entfernungen ohnehin ein eigenes Problem darzustellen scheint.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Momentan weiß ich nicht so recht, was Du gerade meinst. Ich wehre mich doch gar nicht, jedenfalls nicht wissentlich...:rolleyes: Vielleicht reden wir auch irgendwie aneinander vorbei?

Zur Vermeidung von Irritationen: In der LuftVO haben 2015 einige Änderungen stattgefunden, u. a. ist § 16 ist durch den § 20 ersetzt worden, dementsprechend auch der § 16a durch § 21.
 
Ich bin der Meinung, daß die alte Broschüre überarbeitet werden sollte, um dann jedem noch so kleinen Modell beigelegt werden sollte. Die Kosten dafür ließen sich mit unter 1 Euro Aufpreis auf den Verkaufspreis wieder reinholen. Ich gehe sogar noch weiter, indem ich sage, diese überarbeitete Broschüre sollte eine Pflichtbeilage werden. Hinweis auf dem Karton: Dieser Karton beinhaltet die Broschüre "Luftrecht für Modellflieger". Das Öffnen des Kartons zur Inbetriebnahme dieses Modells verpflichtet sie, diese Broschüre vor der ersten Inbetriebnahme ihres neuen Modells zu lesen. Ich denke, daß die Verbände und Versicherungsgeber wie DMFV, DMO usw. dem nicht abgeneigt wären und das eventeull sogar unterstützen würden.

Eckart, es kann etwas dauern, bis ich meine alte Broschüre wiederfinde. Aber dann scanne ich sie dir gerne ein, sie ist wirklich lesenswert aufgemacht und die humorvollen Skizzen machen sie richtig liebenswert.
 

Crizz

User
Nette Idee, Schorch - das wäre zumindest ein Anfang. Es wird zwar nach wie vor Leute geben, die man damit nicht erreicht, aber zumindest könnte niemand mehr sagen das ihm Grundinformationen nicht vorgelegen hätten.
 
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