EASA Prototype Regulations

Anscheinend findet der DAeC aber mehr positive Aspekte und lehnt den Vorschlag nicht als untauglich ab :confused:

Und die wären? Man hat in deren Analyse ja auch erkannt, dass keine Trennung zwischen Flugmodellen für Freizeit und Modellsport und UA für gewerblichem Einsatz mehr vorgesehen ist. Der DMFV hält so eine Trennung nach wie vor für sinnvoll.

Es könnte erreicht werden, dass der gesamte Bereich Modellflug in weitem Umfang unter Selbstverwaltung gestellt wird und innerhalb vernünftiger Grenzen die Regeln für seinen Betrieb selbst definiert.

Das wäre durchaus wünschenswert und entspräche der derzeitigen Situation FAA - AMA in den USA. Auch dies wurde im DMFV Antwortschreiben als Option erwähnt. Die Aussagen der EASA sind jedoch einfach zu vage. Hier besteht Klärungsbedarf. Hier die Begründung der EASA wieso man Flugmodelle nicht ausklammern möchte:

Other reasons to keeping ‘model aircraft’ under the prototype rules are as follows:

• Excluding ‘model aircraft’ from these prototype rules would allow operators to declare their UA as a model and escape to the requirements, therefore opening a safety gap. It must be kept in mind that a significant number of incidents are caused by UA operated non-commercially;
• Member States would have to develop rules for ‘model aircraft’. Not all have such rules. They would have to provide a definition of ‘model aircraft’ which, as explained above, is not an easy task;
• The approach being to consider the risk of the operation, being it commercial or non-commercial, excluding ‘model aircraft’ may not be in line with this principle.

Wenn man will, kann man UA durchaus nach der Verwendung bzw. Modellart trennen - siehe DMFV Antwortschreiben (model aircraft - drone model aircraft).

:) Jürgen
 

rubberduck

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Das Problem hat mit dem Tag begonnen, als man ein Multikopter-Flugmodell als Drohne bezeichnete.
Die Multikopterpiloten haben diesen Begriff bis heute abgelehnt und er wird im Kreise der Kopterflieger gehasst.
Der Begriff Drohne war von Anfang an negativ besetzt und daran hat sich nichts geändert.

Ein fliegendes verlängertes Kamerastativ kann man durchaus als Drohne bezeichnen.
Ein Racekopter ist jedoch eindeutig ein Modellflugzeug.

Der "Operation based" Ansatz einer Einordnung hat durchaus seine Berechtigung, da auch Starrflügler als Drohne eingesetzt werden können, wie die neue DHL-Paketdrohne.

Was m.E. im EASA-Dokument fehlt, ist die Definition "Drohne".


Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Und die wären? Man hat in deren Analyse ja auch erkannt, dass keine Trennung zwischen Flugmodellen für Freizeit und Modellsport und UA für gewerblichem Einsatz mehr vorgesehen ist. Der DMFV hält so eine Trennung nach wie vor für sinnvoll.

Die Trennung ist da.
Nicht nur die Abgrenzung zum gewerblichen Einsatz sondern besonders die Abgrenzung zum privaten Einsatz ausserhalb des Modellflugs, der uns die ganze Misere beschert hat.

Der §15 leistet das und macht den Staaten gleich Vorgaben, wie sie den Modellflug zu regulieren haben, damit diese nicht nach Belieben drangsalieren können.

Wo ist eigentlich das Problem ?
 

rubberduck

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Artikel 15 sieht die Übergangsbestimmungen für den Freizeitbetrieb von UA im Rahmen von Verbänden oder Vereinen ( "Modellflugzeug" Operationen) vor .Es wird vorgeschlagen, dass sie auch weiterhin ihre Modellflugzeuge wie heute in Einklang mit den nationalen Vorschriften oder Verfahren betreiben. 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Zulassung durch die nationalen Behörden Verbände oder Vereine Rechnung getragen, ihre Sicherheit zu bescheinigen und die Definition Einschränkungen und Abweichungen zum Subpart B zu definieren. Es wird keine Risikoanalyse erforderlich sein, sowie es die Idee ist, dass die Sicherheitsstandards, die Verfahren, die bereits die Sicherheitskultur die Verbände und Vereine zeigen, bereits ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten.


“Modellflugzeuge "sind nicht definiert, sondern durch die Bezugnahme auf Freiflüge, Flugvorführungen, Sport oder Wettbewerbsaktivitäten abgedeckt. Der Verweis auf die Verbände oder Vereine ist gemacht worden, weil sie eine Struktur, Verfahren und Sicherheitskultur haben, die gute Sicherheitsbilanz darstellt. Dies bedeutet auch, dass die einzelnen "Bastler" entweder den Regeln entsprechen sollten oder ein Verein oder Club. Die Möglichkeit, die Ausnahme von 'Modellflugzeugen" vorzunehmen, war vorgesehen, unter der Berücksichtigung ihrer guten Sicherheit. Wir hatten mehrere Versuche, eine Definition zu finden, die genau den klassischen "Modellflugzeug" von unbemannten Flugzeugen trennen konnte. Dies hat sich als schwierig erwiesen, denn ein "Modellflugzeug" ist in der Tat ein unbemanntes Flugzeug, und die Vielzahl von Modellflugzeugen geht weit über manuelle Starrflügler hinaus. Da wir keine befriedigende Definition finden konnten, wurde die Möglichkeit einer Übergangszeit in Kombination mit einer Genehmigung unter Berücksichtigung der guten Sicherheitsstandards angenommen. In unseren Überlegungen haben wir auch berücksichtigt, dass es die offizielle Fédération Aéronautique International Politik ist, für unbemannte Flugzeuge Bastler zu gewinnen ist. Dies wird Bastlern ermöglichen, von der Erfahrung des "Modellfluges" der Verbände und Clubs zu profitieren.

Andere Gründe "Modellflugzeuge" auch weiterhin unter den Prototyp Regeln zu halten, sind wie folgt:

Ein 'Modellflugzeug' von diesen Prototyp Regeln auszuschliessen würde es ermöglichen, dass die Betreiber ihre UA als Modell erklären, den Anforderungen entweichen und damit eine Sicherheitslücke öffnen. Es ist möglich, dass eine erhebliche Anzahl von Vorfällen verursacht werden, die durch UA betrieben die nicht kommerziell betrieben werden;
Die Mitgliedstaaten müssten Regeln für die "Modellflugzeuge" entwickeln. Nicht alle haben solche Regeln. Eine Definition "Modellflugzeug 'zu schaffen, wie oben erläutert, ist keine leichte Aufgabe; Der Ansatz wird das Risiko der Operation zu betrachten, kommerziell oder nicht-kommerziell betrieben, ohne die ein "Modellflugzeug" mit diesem Prinzip nicht im Einklang sein kann.


Anm:
So steht es m.E. sinngemäss in den Explantary Notes, zumindest lese ich es so (meine Englischkenntnisse reichen leider für mehr nicht aus, der Leser möge entschuldigen bzw. den Text gerne korrigieren)

Gruss
jürgen
 
Und da steht:"nicht gefordert .... Höhenbegrenzung".
Is doch schonmal prima.:)

hi Holgi, das darst du gerne gross schreiben:


eine Höhenbegrenzung für den Modellflug wird von der EASA nicht gefordert !!!

ob der DMFV dies wohl auch gelesen hat und ablehnt? Wir wissen es nicht, weil es keine detaillierte Stellungnahme in deutscher Sprache gibt.
 

rubberduck

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...hier :

gibt es von Frank Tofahrn bereits eine Übersetzung und Kommentar...

Hans,
In deinem Link lese ich den Kommentar von Frank, "Eine erste Analyse aus Sicht des Modellflugs".


Wo finde ich die Übersetzung der Explantary Notes oder des Prototype Regulation Dokumentes?

Habe ich was übersehen?

Gruss
JÜrgen
 
Und da steht:"nicht gefordert .... Höhenbegrenzung".
Is doch schonmal prima.:)

So steht das aber leider nicht im EASA Dokument. Unter welchen Voraussetzungen Abweichungen und Einschränkungen von den allgemeinen Auflagen für "Unbemannte Luftfahrzeuge" für den Modellflug möglich sind, wird sich erst nach der Übergangsphase von drei Jahren zeigen. Das könnte für den Modellflug gut ausgehen, muss es aber nicht. Darum auch die Forderung nach konkreteren Aussagen.

Oft sind es ja gerade die nationalen Behörden, die weitere Restriktionen fordern. Und mit den in D geforderten 100m stehen wir nicht alleine da. Jetzt "kreist der Hammer" auch in Frankreich und die dortigen Modellflieger haben Anfang des Monats ebenfalls eine Petition gestartet:

http://www.mesopinions.com/petition/politique/aeromodelisme-loisir-danger-mort/24777

:) Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
da hier nicht notwendigerweise jeder fliessend Englisch spricht und es zur Teilnahme an der Diskussion eigentlich schon ganz nett wäre, die diskutierten Texte mehr als rudimentär zu verstehen, hier die Übersetzung der für den Modellflug wichtigsten Teile der EASA Prototype Regulation und der Erklärung dazu.

Prototype Commission Regulation on Unmanned Aircraft Operations

Originaltext:

Article 15
Transitional provisions
For recreational operations of UA, such as leisure flights, air displays, sport or competition activities, conducted in the frame of associations or clubs with proven satisfactory safety records and performed under national systems before this Regulation enters into force, the following transitional provisions shall apply:

1. By [3 years after entry into force of this Regulation — estimate 2020], the competent authority shall issue operational authorisations to associations or clubs for the operations which would otherwise require an authorisation according to Subpart B of Annex I to this Regulation.
2. An operational authorisation can be issued without the need to conduct the operational risk assessment referred to in UAS.SPEC.60.
3. Operational authorisations issued under this Article shall define the conditions, limitations and deviations from the requirements of Subpart B of Annex I to this Regulation.

Übersetzung:

Paragraph 15
Übergangsbestimmungen

Für den Betrieb zur Freizeitgestaltung von unbemannten Luftfahrzeugen wie Freizeitflüge, Flugshows, Sport oder Wettbewerbe, die im Rahmen von Verbänden oder Vereinen mit nachgewiesenem Sicherheitsstandard die unter einem nationalen Regelwerk durchgeführt werden, bevor diese Regulierung (Anm.: Diese Prototype Regulation) in Kraft tritt, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

1. Bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Regulierung – voraussichtlich 2020] erteilt die zuständige Behörde (Anm.: nationale Behörde, also z.B. BMVI) Verbänden oder Vereinen Betriebserlaubnisse für den Betrieb, der sonst eine Erlaubniss gemäss Subpart B des Annex I dieser Regulierung erfordern würde.
2. Eine Betriebserlaubniss kann ohne Durchführung einer Risikoabwägung gemäss UAS.SPEC.60 erfolgen.
3. Betriebserlaubnisse die unter diesem Paragraphen erteilt werden, müssen die Bedingungen, Einschränkungen und Abweichungen von den Anforderungen des Subpart B des Annex I dieser Regulierung enthalten.



Prototype Commission Regulation on Unmanned Aircraft Operations
Explanatory Note

Teil des Originaltextes

Article 15 provides the transitional provisions for recreational operations of UA in the frame of associations or clubs (‘model aircraft’ operations).It is proposed that they can continue to operate as of today in accordance with National regulations or practices. After 3 years after the entry into force of the regulation an authorisation shall be issued by the national authorities to associations or clubs taking into account their safety record and defining limitations and deviations to the subpart B. No risk analysis will be necessary as the idea is that the safety record, the procedures, the safety culture of the associations and clubs provide an equivalent safety level.
‘Model aircraft’ are not defined but are covered by the reference to leisure flights, air displays, sport or competition activities.
The reference to associations or clubs has been made because they have a structure, procedures and safety culture that created good safety record.
This also means that individual hobbyist should either comply with the rules or join an association or club.

Übersetzung:

Der Paragraph 15 stellt die Übergangsbestimmungen für den Betrieb zur Freizeitgestaltung von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen von Verbänden oder Vereinen (Modellflugbetrieb) zur Verfügung. Es wird vorgeschlagen, dass diese nach den z.Z. geltenden nationalen Regeln oder Praktiken weiter betrieben werden können. 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Regulierung müssen die nationalen Behörden den Verbänden und Vereinen Erlaubnisse erteilen, die die deren Sicherheitsstandard berücksichtigt und Einschränkungen und Abweichungen vom Subpart B definiert. Eine Risikobetrachtung wird nicht notwendig sein, da der Schadensverlauf, die Verfahren und der Sicherheitsstandard einen äquivalenten Sicherheitsstandard (Anm.: zu Subpart B) bieten.
Flugmodelle sind nicht definiert, sind aber abgedeckt durch die Referenz zu Freizeitflügen, Flugshows, Sport- oder Wettbewerbsbetrieb.
Der Bezug zu Verbänden oder Vereinen wurde gemacht, weil sie die Struktur, die Verfahren und die Sicherheitsverfahren haben die einen guten Schadensverlauf ergeben haben.
Das bedeutet auch, das nicht organisierte Modellflieger sich entweder an die Regeln (Anm.: der Specific- oder Open Category) halten oder sich einem Verband oder Verein anschliessen.

Was folgt, ist ein etwas länglicher Abschnitt, in dem erklärt wird, warum die EASA Flugmodelle nicht vollständig aus der Prototype Regulations ausschliessen will. Hier eine Zusammenfassung:
Die Hauptpunkte sind:
 EASA hat keine tragfähige Definition eines klassischen Flugmodells gefunden
 EASA hat in Betracht gezogen, dass die FAI Modellflieger zusammenführen möchte, damit diese von der Erfahrung der Verbände und Vereine profitieren können
 Die EASA befürchtet, dass die Gefahr besteht, dass ein Ausschluss von Flugmodellen aus dieser Regulierung missbraucht werden könnte.
 Mitgliedsstaaten Regeln für Flugmodelle entwickeln müssten. Nicht alle haben solche Regeln. Sie müssten eine Definition eines „Flugmodells“ entwickeln, was wie oben erklärt keine einfache Aufgabe ist.
 Für den Ansatz das Betriebsrisiko, sei es kommerziell oder nichtkommerziell, entspricht die Herausnahme von Flugmodellen nicht dem Prinzip (Anm.: dieser Regulierung)

Diese ist eine freie Übersetzung im Rahmen dessen was mein Englisch mit der freundlichen Hilfe von LEO.ORG hergibt. Tippfehler und Stilblüten sind frei von Copyright und gelten als Geschenk.
Dass sich das immer noch etwas komisch liesst, weiss ich. Ich hoffe aber, dass es verständlich ist.
 

rubberduck

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Hallo Frank,
Danke. Wie du selber schreibst, eine Übersetzung bleibt immer etwas holperig und liest sich in einigen Teilen komisch, wenn man sich nicht zu weit vom Original entfernen will. Auf Grammatik braucht man bei der Übersetzung von technischen Dokumenten weniger Rücksicht zu nehmen.
Wenn, erforderlich kann man sich einzelne Teile aus dem englischen Original herausgreifen.


Was ich nun (nach dem 3. Lesen des Dokuments) hoffentlich verstanden habe, ist zumindest die Struktur.

Es beginnt mit den Kategorien,
Open, Specified, Certified

unterhalb diesen Kategorieren findet man die entspr. Subparts

und innerhalb dieser die einzelnen Klassen A0-A3

(A0 und A3 sind klar, aber worin sich A1 und A2 unterscheiden noch nicht, da es die alte Klasse A1 bis 5kg wohl nicht mehr gibt)



Gruss
Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Und da steht:"nicht gefordert .... Höhenbegrenzung".
Is doch schonmal prima.:)

Hallo,
um das noch mal klarzustellen:
In der Specifc Category gibt es keine generellen Limits hinsichtlich Höhe, Entfernung, technischer Ausstattung usw.
Diese Punkte werden dort voraussichtlich in der Operational Authorisation oder der LUC und für den Modellflug, wenn dieser OA oder LUC nicht nutzt, in den nationalen Regeln festgelegt.
Letzter Punkt ist dann Verhandlungssache. Ist dann eine Frage des Verhandlungsgeschicks und des Kooperationswillens mit den nationalen Behörden.
 

rubberduck

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Zu meiner Frage nach den Klassen,
habe die Erklärung gefunden.

In der NPA 2015 wurden die Klassen A0 bis A3 noch in kg Gewicht des Flugmodells angegeben.

Im neuen EASA Dokument redet man von AIS, nicht mehr von Gewicht
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Abbreviated_Injury_Scale

Die Klasse A1 wird im Subpart C mit der Verletzungsklasse AIS 2 gleichgesetzt und die Klasse A2 mit AIS 4

Die Verletzungen gehen einher mit der kinetischen Energie die ein Flugmodell im Schadensfall verursachen kann. A0 etwa 29 Joule, A1 44J, A2 92J.
Wobei mir nicht klar ist, wie der Faktor Fluggeschwindigkeit darin einbezogen ist.



Jürgen
 

rubberduck

User gesperrt
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Das Problem bei vielen (amtlichen) und EU-Verordnungen besteht darin, das die Mehrheit der "Betroffenen" nicht in der Lage ist, die Dokumente und Vorlagen zur "Diskussion" zu lesen und zu verstehen.

Dann kann man es nur einigen Wenigen überlassen, diese Dinge zu "kommentieren".

Wirklich in eine allgemein verständliche Umgangssprache übersetzt werden solche Dokumente fast nie.

Es leben ganze Berufsgruppen davon, sich als Mittler und Dolmetscher in solchen Dingen zu verkaufen

Es gäbe keine Juristen, keine Steuerberater, keine Sachverständigen und Gutachter, wenn es der Durchschnittsbürger verstehen würde.

Wir werden sehen, was die "Fachleute" unter sich verhandeln.

Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
EASA Prototype Rules

EASA Prototype Rules

Hallo zusammen,
es gibt jetzt eine mehr in die Tiefe gehende Analayse der Prototype Regulation, die genauer auf die regulativen Feinheiten und das regulative Umfeld eingeht.
Herzlichen Dank dafür an Horst (HPR40) der hier sein professionelles Wissen zur Verfügung gestellt hat.
Dazu eine Anmerkung:
Diese Analyse ist schwere Kost und setzt einiges an Basiswissen voraus. Einmal lesen reicht dabei mit Sicherheit nicht. Ferner stellt diese Analyse KEINE! Wertung oder Kommentierung der Regulation dar, sondern eine Bestandsaufnahme durch die Bundeskommission Modellflug im DAeC. Die Kommentierung auf europäischer Ebene wird nach gründlichen Abwägungen und in Abstimmung mit anderen nationalen Luftsportverbänden erfolgen, wenn der Zeitpunkt dazu gekommen ist.
Zu finden ist das Ganze hier
 

DD8ED

Vereinsmitglied
EASA Prototype Regulation

EASA Prototype Regulation

Hallo zusammen,
damit die Informationen zusammenbleiben:
Eine Analyse aus der Sicht des Modellflugs gibt es hier
 
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