EASA Prototype Regulations

DD8ED

Vereinsmitglied
Die EASA Basic Regulation ist im EU-Parlament gestern durchgewinkt worden:
http://www.europarl.europa.eu/news/...ety-of-drones-approved-by-european-parliament
http://www.europarl.europa.eu/news/...rones-new-rules-for-safer-skies-across-europe
http://www.europarl.europa.eu/sides...+P8-TA-2018-0245+0+DOC+XML+V0//EN&language=EN

Stimmen dazu....







Da kommt Freude auf, besonders wohl hier: http://dronealliance.eu/

:cry:

Gruss
Tobias

PS
Mit dem exponentiellen Wachstum der Drohnenunfälle muss als Voraussetzung wohl ein exponentielles Wachstum der Anzahl der Drohnen einhergehen müssen...
Bald wird sich der Himmel vor lauter Drohnen verdunkeln und wir werden über Luft gehen können...

Ändert sich für den Modellflug dadurch irgendetwas ?
 
Oioioi....... "Ändert sich für den Modellflug dadurch irgendetwas ?" nun Frank, hoffen wir das du Recht hast!!!
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0245+0+DOC+XML+V0//DE

Daraus zitiert und hoffend das Absatz 34 auch für "organisierte Wildflieger" so gelten wird:

(11) Um die Interessen und Standpunkte ihrer Luftfahrtindustrie und ihrer Luftfahrzeug*betreiber zu berücksichtigen, sollte die Mitgliedstaaten die Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten in Bezug auf bestimmte kleine Luftfahrzeuge außer unbemannten Luftfahrzeugen von dieser Verordnung ausnehmen können, es sei denn, für diese Luftfahrzeuge wurde eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erteilt oder eine solche Zulassung/ein solches Zeugnis gilt als erteilt oder es wurde eine Erklärung gemäß dieser Verordnung abgegeben. Solche Ausnahmeregelungen sollten die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichten, diese nationalen Regelungen anzu*erkennen. Solche Ausnahmeregelungen sollten jedoch eine Organisation, die ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hat, der diese Ausnahmeregelung gewährt hat, nicht daran hindern zu beschließen, ihre Konstruktions- und Herstellungstätigkeiten in Bezug auf Luftfahrzeuge, die unter diesen Beschluss fallen, im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auszuüben.

(25) Die an der Konstruktion und der Herstellung luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauter Ausrüstung beteiligten Organisationen sollten die Einhaltung der einschlägigen Industriestandards bei der Konstruktion der Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauter Ausrüstung in einer Erklärung bestätigen können, wenn davon ausgegangen wird, dass dadurch ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Diese Möglichkeit sollte auf Erzeugnisse beschränkt sein, die in der Sport- und Freizeitfliegerei unter geeigneten Sicherheitsbeschränkungen und ‑bedingungen verwendet werden.

(26) Da unbemannte Luftfahrzeuge im selben Luftraum wie bemannte Luftfahrzeuge eingesetzt werden, sollte sich diese Verordnung auch auf unbemannte Luftfahrzeuge, unabhängig von deren Betriebsgewicht, beziehen. Die Technik für unbemannte Luftfahrzeuge ermöglicht mittlerweile ein großes Spektrum an Betriebsmöglichkeiten, für die Vorschriften gelten sollten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des konkreten Betriebs oder der Betriebsart stehen.

(29) Die grundlegenden Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung sollten auch Aspekte in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen umfassen, um sicherzustellen, dass sie keine funktechnischen Störungen bewirken, die Funkfrequenzen effizient nutzen und deren effiziente Nutzung unterstützen. Viele Arten von Luftfahrtausrüstung sind jedoch nicht ausdrücklich für den Einsatz entweder in unbemannten Luftfahrzeugen oder in bemannten Luftfahrzeugen bestimmt, sondern könnten vielmehr in allen Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Daher sollten diese Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen nur gelten, sobald und soweit die Konstruktion des unbemannten Luftfahrzeugs und seiner Motoren, Propeller, Teile und seiner nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierung gemäß dieser Verordnung unterliegt. Der Grund hierfür ist, sicherzustellen, dass die für diese Luftfahrtausrüstung geltende Regelung an die für andere Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung – die nach dieser Verordnung auch der Zertifizierung unterliegen – geltende Regelung angeglichen wird. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Anforderungen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen.

(30) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Registrierung, Zerti*fizierung, Identifizierung, Aufsicht und Durchsetzung sowie auf die Agentur ist für einige Muster unbemannter Luftfahrzeuge zur Erreichung eines angemessenen Sicherheitsniveaus nicht notwendig. Diese Erzeugnisse sollten unter die Harmonisierungs*vorschriften für die Marktüberwachung in der Union fallen.

(31) Angesichts der Risiken, die unbemannte Luftfahrzeuge für die Sicherheit, die Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten, die Gefahrenabwehr oder die Umwelt darstellen können, sollten Anforderungen in Bezug auf die Registrierung von unbemannten Luft*fahrzeugen und von Betreibern unbemannter Luftfahrzeuge festgelegt werden. Es ist außerdem erforderlich, digitale, harmonisierte und interoperable nationale Registrierungssysteme einzurichten, in denen Informationen einschließlich der selben grundlegenden Daten über die unbemannten Luftfahrzeuge und die Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge gespeichert werden, die gemäß dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte registriert werden. Diese nationalen Registrierungssysteme sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht über den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechen, und die in diesen Registrierungssystemen gespeicherten Informationen sollten leicht zugänglich sein.

(34) Modellflugzeuge gelten als unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und werden in erster Linie für Freizeitaktivitäten verwendet. In den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, sollte berücksichtigt werden, dass solche Modellflugzeuge bislang eine gute Sicherheitsbilanz aufzuweisen haben, insbesondere wenn sie von Mitgliedern von Modellflugverbänden oder ‑vereinen betrieben werden, die spezifische Verhaltensvorgaben für diese Aktivitäten erarbeitet haben. Darüber hinaus sollte die Kommission beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Notwendigkeit eines reibungslosen Übergangs von den verschiedenen nationalen Systemen zu einem neuen Regelungsrahmen der Union Rechnung tragen, sodass Modellflugzeuge weiterhin so betrieben werden können wie heute, und die bestehenden bewährten Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
gemeint war, was sich durch den jetzigen Beschluss des EP ändert.
Das die Novellierung der Basic Regulation (BR) verabschiedet wird, war klar und an den Inhalten hat sich für den Modellflug auch nichts geändert.
Von daher ist die Situation unverändert.
Wäre die BR abgelehnt worden, hätten allerdings ne Menge Leute ein blödes Gesicht gemacht.
 
EU-Bestimmungen für den Modellflug

EU-Bestimmungen für den Modellflug

Wenn diese Durchführungsverordnungen in Kraft getreten sind, wird der Modellflug nach einer Übergangsfrist neu organisiert werden. Die Vorarbeiten dazu sind seitens des DAeC bereits in vollem Gange, um eine für den Modellflug möglichst optimale Lösung zu erreichen.

Quelle: http://www.rc-network.de/forum/show...en-f%FCr-den-Modellflug?p=4581419#post4581419

Hallo,

ist diesbezüglich seitens dem DAeC eine enge Zusammenarbeit mit dem DMFV geplant? Das Thema ist für uns Modellflieger ja enorm wichtig!

Gruss Micha
 
der dmfv spielt in der zukünftigen Organisation des modellfluges auf europäischer ebene keine rolle mehr
warum also zusammenarbeit?
 
Damit fällt in Zukunft auch der Modellflug in die Zuständigkeit der EASA, wird aber durch den bereits vorliegenden Vorschlag der EASA zu den Regeln und Prozeduren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge für den Bereich des verbandsgebundenen Modellflugs wieder in nationale Zuständigkeit zurückverwiesen.

Es geht auch um die nationale Zuständigkeit!

Gruss Micha
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Es geht auch um die nationale Zuständigkeit!

Gruss Micha

Die nationale Zuständigkeit basiert im Falle des Modellflugs auf dem §6 der EASA-Rules, dessen Anwendung seitens des DMFV aber strikt abgelehnt wird.
Sollte sich im Rahmen der Umsetzung dieses §6 zeigen, dass es dabei Probleme gibt (ist ja für alle Beteiligten Neuland), wird der Modellflug an die EASA zur Problemlösung herantreten. Das wird dann sicherlich durch die EMFU als europäische Vertretung des Modellflugs geschehen, an der sich der DMFV nicht beteiligt.
Es gibt also nicht so viele Berührungspunkte.
 
Zuletzt bearbeitet:
EU-Bestimmungen für den Modellflug -> EMFU // DAEC / DMFV: Zuständigkeiten

EU-Bestimmungen für den Modellflug -> EMFU // DAEC / DMFV: Zuständigkeiten

Die nationale Zuständigkeit basiert im Falle des Modellflugs auf dem §6 der EASA-Rules, dessen Anwendung seitens des DMFV aber strikt abgelehnt wird.
Sollte sich im Rahmen der Umsetzung dieses §6 zeigen, dass es dabei Probleme gibt (ist ja für alle Beteiligten Neuland), wird der Modellflug an die EASA zur Problemlösung herantreten. Das wird dann sicherlich durch die EMFU als europäische Vertretung des Modellflugs geschehen, an der sich der DMFV nicht beteiligt.
Es gibt also nicht so viele Berührungspunkte.

Hallo Frank,
ist dem wirklich so ? Ich kann das leider nicht beurteilen, deswegen frage ich bei Dir mal nach... Oder auch natürlich bei den anderen, die hier mitlesen...
Grüße,
Stefan
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,
ist dem wirklich so ? Ich kann das leider nicht beurteilen, deswegen frage ich bei Dir mal nach... Oder auch natürlich bei den anderen, die hier mitlesen...
Grüße,
Stefan

Ja natürlich ist das so. Sonst würde ich es nicht schreiben.
 
Hallo Frank,
ist dem wirklich so ? Ich kann das leider nicht beurteilen, deswegen frage ich bei Dir mal nach... Oder auch natürlich bei den anderen, die hier mitlesen...
Grüße,
Stefan

Hallo Stefan,

als einer der Mitleser melde ich mich hier zu Wort um ein paar Punkte klarzustellen.

Die Position des DMFV zu der anstehenden EU-Regulierung wird im EASA-Blog der DMFV Website erklärt:

https://www.dmfv.aero/recht/easa/eu-kommission-prueft-regulierungsvorschlag-der-easa/.

Selbstverständlich wird der Verband mit dem BMVI über Betriebsgenehmigungen für seine 90.000 Mitglieder verhandeln, im Rahmen von Artikel 6 des zu erwartenden EU-Gesetzes. Diese Genehmigungen sollen ermöglichen, „...dass Modellflugzeuge weiterhin so betrieben werden können wie heute“. So will es jedenfalls das EU-Parlament mit seinem Beschluss 34 vom 12. Juni 2018 (deutscher Wortlaut).

Betriebsgenehmigungen „können“ von den nationalen Luftaufsichten erteilt werden - leider nicht „sollen“, wie der DMFV fordert. Und werden hoffentlich Ausnahmen von der strikten Höhenbegrenzung von 120m für Flugmodelle unter 25kg möglich machen. Der EASA-Gesetzentwurf vom 6. Februar 2018 erlaubt das im Rahmen der „Spezifischen Kategorie“. Wer nicht als Verbandsmitglied fliegt, muss die Bedingungen der „Offenen Kategorie“ einhalten. Diese gelten nach aktuellem Stand auch, wenn man zwar Verbandsmitglied ist, aber in einem anderen Land fliegen will und der Verein dort über keine solche Betriebsgenehmigung verfügt. Im Rahmen der „Offenen Kategorie“ muss man eben - wo auch immer - die maximale Flughöhe von 120m einhalten. - Richtig ist, dass der DMFV noch im Dezember 2017 die EASA vergebens zu überzeugen versucht hat, diese 120m wenigstens für Flugmodelle aus dem Gesetzesvorschlag heraus zu nehmen. Die EMFU hatte sich darum leider nicht bemüht.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Die EMFU hatte sich darum leider nicht bemüht.
Was sehr gute Gründe hat.
Erwähne doch mal fairerweise alle anderen Einschränkungen der Open Category (kleiner Hinweis: Das sind 10 Seiten) die diese Kategorie bestenfalls zu einer minimalen Notlösung für den Modellflug machen. Auch ohne Höhenlimit.
 

flymaik

User
Halten unsere Verbände es immer noch nicht für sinnvoll, an einem Strang zu ziehen?
Braucht denn jeder unbedingt sein eigenes ( kleines) Krönchen:o
 
Halten unsere Verbände es immer noch nicht für sinnvoll, an einem Strang zu ziehen?
du darfst nicht vergessen, das es hier wie da eine reihe von Personen gibt, die von den System, sowie es ist, mehr oder weniger partizipieren.
die modellflieger sind da nur lästiges Beiwerk.

das ist wie in derpolitik
oder in der kirche:
Welchen Reichtum beschert uns doch dieses Märchen von Christus.
(Papst Bonifatius VIII., 1235-1303)
 
Der ist gut, kannte ich noch nicht, ist ja genauso Menschenverachtend wie Luther seine Zitate über Frauen!!!
Streiche das Wort "Beiwerk" in deinem Beitrag, das wird dem gegenwärtigem Schlagdrauf gerechter!
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
bevor es jetzt hier wieder rundgeht eine Anmerkung:
Vor den Regeln der EASA sind alle geich. Nur der Modellflug ist etwas gleicher. Der hat ne Extrawurst gebraten bekommen.
Nur mal so am Rande.
 
Hallo Frank, vielleicht solltest du diese "Extrawurst" mal irgendwo öffentlich festnageln...
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank, vielleicht solltest du diese "Extrawurst" mal irgendwo öffentlich festnageln...

Eigentlich schon x-mal erwähnt.
§6 der EASA-Rules, der es dem Modellfug einfacher macht, in der Specific Category, in der der Modellflug angesiedelt ist, eine Betriebserlaubniss zu erhalten.
Alle Anderen müssen sich an die Regeln des Annex der Regulierung halten. Für den Modellflug sind Abweichungen möglich. Ferner die Geschichte mit der Registrierung der Piloten. Der Modellflug soll das in Eigenregie machen. Andere dürfen das nicht.
Wenn es zum Thema Lufttauglichkeit für Eigenbauten kommt (da wo es notwendig wird), wird auch das in der Hand des Modellflugs bleiben.
Wäre ich kommerzieller Anwender, würde mich schon ein Bisschen der Neid plagen.
 
Eigentlich schon x-mal erwähnt.
§6 der EASA-Rules, der es dem Modellfug einfacher macht, in der Specific Category, in der der Modellflug angesiedelt ist, eine Betriebserlaubniss zu erhalten.
...

Auch darauf habe ich in meinem Post (#390) hingewiesen:

Betriebsgenehmigungen „können“ von den nationalen Luftaufsichten erteilt werden - leider nicht „sollen“, wie der DMFV fordert.

Die Erteilung einer nationalen Betriebserlaubnis ist eine "Kann-Bestimmung". Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten.

:) Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Auch darauf habe ich in meinem Post (#390) hingewiesen:



Die Erteilung einer nationalen Betriebserlaubnis ist eine "Kann-Bestimmung". Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten.

:) Jürgen

Das siehst du vollkommen falsch.

UAS.SPEC.040 besagt:

"2. The competent authority shall issue, without undue delay, an authorisation to a UAS operator to conduct an operation in the ‘specific’ category when it concludes that the operation: ...."

Deine Behauptung:

Die Regulierung selber besagt in §6:
"1. the competent authority may issue an operational authorisation, in accordance with UAS.SPEC.040, to a model club or association without further demonstration of compliance, on the basis of the model club’s or association’s established procedures, organisational structure, and management system;"
Das bezieht sich auf die Erleicherungen für den Modellflug. Eine "normale" Betriebserlaubniss mit Rechtsanspruch ohne §6 ist immer möglich. Das BMVI hat aber die Einbeziehung des §6 (auch gemäss deines Posts) schon zugesagt.

Deine Behauptung: "Die Erteilung einer nationalen Betriebserlaubnis ist eine "Kann-Bestimmung". Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten." ist unzutreffend. Die "Kann-Bestimmung" bezieht sich nur auf die Erleichterungen des §6.
Die nationale Behörde hat hinsichtlich der grundsätzlichen Erteilung einer Betriebsgenehmigung keine Wahlfreiheit. Wenn es keine begründeten Gründe dagegen gibt, muss sie erteilen.
 
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